Jump directly to page content

»Equity« als neues völkerrechtliches Leitprinzip in Pandemien

Warum eine gerechtere Verteilung pandemiebezogener Gesundheitsgüter wichtig ist

SWP-Studie 2024/S 19, 07.08.2024, 33 Pages

doi:10.18449/2024S19

Research Areas

Dr. Pedro Alejandro Villarreal Lizárraga ist Wissenschaftler in der Forschungsgruppe Globale Fragen. Er arbeitet im Projekt »Die globale und europäische Gesundheitsgovernance in der Krise«, das vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gefördert wird.

  • Auf der Weltgesundheitsversammlung im Mai 2024 wurde beschlossen, die Verhandlungen über ein internationales Pandemieabkommen zu ver­längern. Gleichzeitig wurden die Internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005 umfassend reformiert. Ziel beider Instrumente ist es, bei Gesundheitsnotfällen und Pandemien eine bessere Verteilungsgerechtigkeit medi­zinischer Güter zu gewährleisten.

  • In beiden Instrumenten steht diese »Equity« im Mittelpunkt. Dieses Ele­ment ist für mehrere Länder des globalen Südens nicht verhandelbar. Für die Wirksamkeit beider Instrumente ist es nötig, dass die Länder des globalen Südens ihnen beitreten – dies ist unerlässlich für eine bessere Prävention, Vorsorge und Bekämpfung zukünftiger Pandemien.

  • Da Deutschland und die EU das Pandemieabkommen und die Inter­nationalen Gesundheitsvorschriften unterstützen und werden umsetzen müssen, sollten sie Equity als Leitprinzip vorantreiben. Dies sollte sowohl Garantien für einen gerechteren Zugang zu Arzneimitteln bei künftigen Pandemien beinhalten als auch Finanzinstrumente zur Stärkung der Gesundheitssysteme.

  • Bestehende rechtliche Hindernisse für eine schnellere Verteilung pan­demie­bezogener Produkte lassen sich überwinden. Ein gesetzlich ver­ankertes System des Pathogen Access and Benefit-Sharing kann im Ergebnis dazu führen, dass Hersteller einen bestimmten Prozentsatz ihrer Echtzeitproduktion pandemiebezogener Güter der Weltgesundheits­organisation zur Verfügung stellen, die diese dann weltweit verteilt.

  • In der aktuellen Fassung des Pandemieabkommens wird bestätigt, dass die Weltgesundheitsorganisation keine weiteren Befugnisse erhalten wird, die nationale gesundheitspolitische Gesetz­gebung zu steuern. Bei der Formulierung anderer neuer völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Gesundheitspolitik bei Pandemien sollten diese Vorrechte der nationalen Behörden ebenfalls anerkannt werden.

Problemstellung und Schlussfolgerungen

Als auf dem Höhepunkt der Covid‑19-Pandemie die Verteilung der Impfstoffe begann, spaltete sich die Welt de facto auf in jene Länder, die sich die Impf­stoffe leisten konnten, und jene, denen die dazu nöti­gen finanziellen Mittel fehlten. Erstere erhielten die Impfstoffe daher deutlich schneller.

Nach wie vor existiert kein internationaler Rechtsrahmen, der die weltweite Verteilung knapper medi­zinischer Güter im Falle einer Pandemie wie Covid‑19 ausdrücklich regelt. Es bleibt weitgehend jedem Land überlassen, wie, woher und zu welchem Preis es solche Produkte beschaffen will. Die konkrete Vertei­lung erfolgt damit fast ausschließlich auf der Grund­lage der Zahlungsfähigkeit und nicht des tatsäch­lichen Bedarfs.

Das Völkerrecht könnte neue normative Maßstäbe setzen, die dazu beitragen, die während der Covid‑19-Pandemie aufgetretenen Verteilungsungerechtig­keiten zu überwinden. Seit Ende 2021 finden deshalb in der Weltgesundheitsorganisation (WHO) parallel Verhandlungen über ein internationales Pandemieabkommen und über eine Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) von 2005 statt. Wäh­rend die Reform der IGV auf der Weltgesundheits­versammlung im Mai 2024 in Genf verabschiedet wurde, wurden die Verhandlungen über das Pan­de­mie­abkommen bis Mai 2025 verlängert – oder früher, falls es zu einem Durchbruch zwischen den Staaten kommt.

Bei diesen Verhandlungen spielt der englische Begriff »Equity« (»Gerechtigkeit«) eine zentrale Rolle. Equity wurde als Leitprinzip sowohl ins Pandemie­abkommen als auch in die reformierten IGV (2005) aufgenommen. Es steht für das Ziel einer gerechteren globalen Verteilung pandemiebezogener medizinischer Güter bei künftigen Pandemien. Mindestens zwei Elemente von Equity sind dabei hervorzuheben: zum einen die Notwendigkeit, die Ungleichheit zwi­schen Ländern und nicht nur die zwischen Einzel­personen zu berücksichtigen; zum anderen der Um­stand, dass es bei Pandemien um Kontexte geht, in denen sowohl Knappheit als auch akuter Zeitdruck herrscht. Bei den Diskussionen in Genf zeigte sich, dass vor allem Staaten des globalen Südens befürchten, sie könnten während künftiger Krisen bei der Verteilung medizinischer Güter erneut ins Hinter­treffen geraten. Gleichzeitig wollen die Länder des globalen Nordens sicherstellen, dass andere Länder – einschließlich derjenigen aus dem globalen Süden – Daten und biologische Proben zur Verfügung stellen, die für die Forschung und Entwicklung benötigt werden. Die Übernahme dieser Verpflichtung durch möglichst viele Länder würde zu einer verbesserten Prävention, Vorsorge und Bekämpfung von Pan­de­mien beitragen, da neue Erreger überall auf der Welt auftauchen können. Aus diesem Grund ist es eminent wichtig, die Teilnahme von Ländern aus dem globa­len Süden am Pandemieabkommen und an den reformierten IGV zu sichern.

Vertreterinnen und Vertreter mehrerer Länder des globalen Südens haben darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung von Equity durch eine gerechtere globale Verteilung medizinischer Güter ein aus ihrer Sicht unabdingbares Element der internationalen Gesetzgebung zur Pandemiebekämpfung darstellt. Die vorliegende Studie bietet eine völkerrechtliche Analyse, die aufzeigt, wie das Leitprinzip Equity als Schlüssel für eine gerechtere multilaterale Präven­tion, Vorsorge und Bekämpfung künftiger Pandemien fungieren kann.

Um den Forderungen nach Equity durch das Völkerrecht nachzukommen, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten:

  • Deutschland und die Europäische Union (EU) sollten die WHO unterstützen, Hersteller zu identifizieren, die in der Lage sind, einen bestimmten (noch zu vereinbarenden) Prozentsatz ihrer Echtzeitproduktion pandemiebezogener Güter bereitzustellen. Dies würde der WHO helfen, in der Zukunft Verträge mit solchen Herstellern abzuschließen.

  • Neue Mechanismen zur Feststellung, ob Equity-Verpflich­tungen eingehalten werden, sollten geschaffen werden. Die Auslegung anderer Verpflichtungen, die politische Vereinbarungen erfordern, kann in regelmäßig tagenden Gremien wie einer Konferenz der Vertragsparteien oder in der Weltgesundheitsversammlung selbst behandelt werden. Deutschland und die EU sollten darüber hinaus die Möglichkeit unterstützen, im Falle von Verstößen gegen völkerrechtsverbindliche Equity-Verpflich­tungen Streitigkeiten gerichtlich beizu­legen. Die Zustimmung zu so einem Mechanismus würde dem Rest der Welt klar signalisieren, dass sich Deutschland und die EU für konkrete recht­liche Konsequenzen bei Meinungsverschieden­heiten zu Verteilungsfragen während Pandemien einsetzen.

  • Equity sollte nicht nur in der WHO und von den Staaten selbst angestrebt werden, sondern auch bei der Anwendung anderer Völkerrechtsinstrumente, etwa dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation (WTO), wenn dieses Abkommen bei künftigen Pandemien zum Einsatz kommt. Nicht zuletzt muss die Rolle des Privat­sektors bei der Forschung zu und Entwicklung von medizinischen Gütern berücksichtigt werden, wenn rechtliche Ver­pflichtungen formuliert wer­den. Dies gilt un­abhängig davon, dass die Staaten die Hauptadressaten sowohl des Pandemieabkommens als auch der reformierten IGV bleiben.

Das Ziel einer Equity-basierten distributiven Gerechtigkeit zwischen den Staaten in Pandemien kann ebenfalls für andere Bereiche der globalen Gesundheitsgovernance nützlich sein. Dazu gehören die all­gemeine globale Knappheit von Arzneimitteln, die internationale Rekrutierung von Gesundheits­perso­nal, die Regulierung von Maßnahmen gegen antimikrobielle Resistenzen sowie globale Strategien zur Förde­rung der mentalen Gesundheit.

Hintergrund: Das Versagen von Equity in der Covid-19-Pandemie

Die Forderungen nach Equity bei den Verhandlungen über das Pandemieabkommen und die im Mai 2024 angenommene Reform der IGV (2005) sind eine Folge der Mängel in der Verteilung pandemiebezogener Produkte während der Covid‑19-Pandemie. Im der­zei­tigen Verhandlungsstadium enthalten das Pandemieabkommen wie auch die reformierten IGV eine Be­schreibung von Equity als Leitprinzip1 für die darin enthaltenen Verpflichtungen. Dieses Leitprinzip im aktuellen Entwurf des Pandemieabkommens vom Mai 2024 lautet wie folgt: »striving for the absence of unfair, avoidable or remediable differences among and between individuals, communities and countries«. Es geht also darum sicherzustellen, dass es keine ungerechten, vermeidbaren oder behebbaren Unterschiede zwischen Individuen, Gemeinschaften und Ländern gibt.2 Equity wird auch in anderen Artikeln des Abkommens erwähnt,3 mit dem Ziel, möglichen Verteilungsungleichheiten zwischen den Ländern während Pandemien Rechnung zu tragen.4 Durch die Anwendung dieses Grundsatzes soll ein gerechterer Zugang unter anderem zu medizinischen Gütern gefördert werden.5

Das Leitprinzip Equity ist zwar weder in der WHO noch bei Pandemien neu, hat inzwischen jedoch auf­grund der Erfahrungen im Umgang mit der Covid‑19-Pandemie eine größere Dringlichkeit erhalten. Diese Erfahrungen bilden den unmittelbaren Hintergrund für das Pandemieabkommen und die reformierten IGV.6 Während der Covid‑19-Pandemie wurde durch­aus versucht, Asymmetrien bei der Verteilung7 medi­zinischer Güter zu beseitigen: Im Jahr 2020 haben die WHO und andere internationale Organisationen den ACT-Accelerator ins Leben gerufen, ein Programm, das die internationale Zusammenarbeit und das Wissen über die verfügbaren Mittel zur Bekämpfung der Pandemie bündeln sollte.8 Dieses Programm basierte im Wesentlichen auf der Bearbeitung von vier Säulen, nämlich Impfstoffen, Diagnostika, Thera­peutika und der Stärkung der Gesundheitssysteme.9

Die Impfstoffsäule, die Covax-Initiative, war angesichts der Bedeutung von Impfstoffen für die Be­kämpfung von Covid-19 wahrscheinlich die wichtigste. Bei der Covax-Initiative handelte es sich um eine Partnerschaft zwischen der Impfallianz Gavi – einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die hauptsächlich vom Vereinigten Königreich, den USA und der Bill and Melinda Gates Foundation finanziert wird und die auch rechtlicher Leiter von Covax war –, der Coalition for Epidemic Preparedness Innovations, der WHO, der Weltbank und der Bill and Melinda Gates Foundation.10 Die Initiative war zweigeteilt angelegt: In einem ersten Schritt ging es um einen Mechanismus, wie Staaten Impfstoff beschaffen konnten. Die Impfallianz Gavi fungierte dabei als Vermittler, der zunächst Verträge mit den Pharmaunternehmen abschließen sollte. In einem zweiten Schritt sollten Länder mit geringeren Ressourcen, die zur Kategorie der »finanzierten« Länder gehörten, durch Zuschüsse zu nichtkonzessionären Bedingungen Zugang zu Impfstoffen erhalten. Bei der Covax-Initiative wurde ein Modell der Gleichbehandlung angewandt, bei dem in einer ersten Phase kein Land mehr als 20 Pro­zent der Impfstoffdosen erhalten sollte, bevor nicht alle anderen Länder der gleichen Kategorie – seien sie »finanzierte« oder »selbstfinanzierte« – genauso viel bekommen hatten.11

Bis zu ihrem Ende im Dezember 2023 konnte die Covax-Initiative nur einen begrenzten Erfolg ver­zeichnen. Statt, wie ursprünglich vorgesehen, bis Ende 2021 rund zwei Milliarden Impfstoffdosen zu liefern, gelang dies erst bis Dezember 2023.12 Der mäßige Erfolg von Covax und die Art und Weise, wie Pharmaunternehmen bilaterale Verträge mit Regie­rungen aushandelten bzw. aushandeln, die Impfstoffe und andere medizinische Güter benötigen, haben die Forderungen nach neuen Mechanismen zur Verteilung pandemiebezogener Produkte weiter verschärft. Letztlich wurden die meisten Impfdosen für die Covax-Initiative nicht über die von der Impfallianz Gavi verwaltete Beschaffungsstelle bereitgestellt, sondern durch Spenden von fähigen und willigen Ländern. Die Gründe für das Scheitern der Initiative sind vielfältig. So war die Teilnahme an ihr – anders als bei der EU-Impfstoffbeschaffung13 – freiwillig. Es bestand folglich keine völkerrechtliche Verpflichtung, auf diese gemeinsamen Beschaffungsmechanismen zurückzugreifen. Staaten konnten jederzeit bilaterale Vereinbarungen mit Pharmaunternehmen verhandeln, und das taten sie auch.

Die Covax-Initiative zur gerechten Verteilung von Covid‑19-Impfstoffen scheiterte an zu hohen Erwartungen.

Eine detailliertere Erklärung für das Scheitern der Covax-Initiative wurde in einer von der WHO beauf­tragten und von Open Consultants durchgeführten externen Überprüfung gegeben, bei der Schlüssel­akteure aus den verschiedenen an Covax beteiligten Institutionen ihre Gründe für den ihrer Meinung nach geringen Erfolg der Initiative darlegten.14 Eine Aussage stach dabei besonders hervor: Die Erwartung, dass sowohl Länder mit hohem als auch Länder mit niedrigem Einkommen über einen gemeinsamen Mechanismus Impfstoffdosen beschaffen würden, sei »zu ehrgeizig« gewesen.15 Laut dem Bericht sollten derartige multilaterale Mechanismen grundsätzlich strategischer darauf ausgerichtet sein, Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu unterstützen, und nicht nach dem Prinzip »one-size-fits-all« funktionieren. Staaten, die in der Lage sind, selbst schneller Impfstoff für ihre Bevölkerung zu beschaffen, würden dies auch tun.16

Die Grenzen der Covax-Initiative bei der Förderung von Equity wurden nicht zuletzt durch die harten Vertragsverhandlungen der Pharmaunternehmen mit Ländern des globalen Südens deutlich. Die kommerziellen Interessen dieser privaten Akteure bei solchen Verhandlungen kamen unter anderem durch ein Gerichtsverfahren in Pretoria ans Licht.17 Die süd­afri­kanische Nichtregierungsorganisation Health Justice Initiative stellte beim Gesundheitsministerium einen Antrag auf Einsicht in die Verträge, die das Ministe­rium mit Pharmaunternehmen für die Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen abgeschlossen hatte. Als das Ministerium den Antrag ablehnte, klagte die Health Justice Initiative beim Obersten Gerichtshof dagegen und bekam Recht.18 Die Verträge wurden offengelegt, und es zeigte sich, dass die darin vereinbarten Bedin­gungen und Auflagen – sowie die Kaufpreise, Kautio­nen und mögliche Bußgelder – für die südafrikanische Regierung schärfer ausfielen als für andere Ver­handlungspartner, etwa die EU. Vor diesem Hinter­grund war die Frage der begrenzten Transparenz bei Verträgen mit Herstellern pandemiebezogener Produkte wie Impfstoffe ein kontroverses Thema bei den Verhandlungen über das Pandemieabkommen.19

Verständnisse von Equity in der Medizin und im Völkerrecht

Definitionen von Equity in der medizinischen Fachliteratur

Die Rolle von Equity im Zusammenhang mit der Medizin im Allgemeinen und der globalen Gesundheit im Besonderen ist bereits mehrfach untersucht worden.20 Im Kern geht es darum, vermeidbare Hindernisse für die Leistung von medizinischer Ver­sorgung zu überwinden bzw. zu beseitigen. Dabei gilt der Grundsatz »Equity is not equality«, sprich: Absolute Gleichheit ist nicht erstrebenswert, und Gleichheit als solche bedeutet nicht automatisch Gerechtigkeit.

Ansonsten wird Equity im Bereich (globaler) Gesundheit durchaus unterschiedlich definiert. Eine einfluss­reiche Deutung besagt etwa, dass der globale Zugang zu medizinischen Gütern nicht von Unterschieden abhängen sollte, die vermeidbar und un­nötig sowie unfair und ungerecht sind.21 Andere Auto­rinnen und Autoren haben bei der Definition den Begriff der »sozialen Benachteiligung« ergänzt, dafür aber das Element der »Vermeidbarkeit« ge­stri­chen.22 Diese Definitionen bedeuten unter anderem, dass sich Länder gegenseitig helfen müssen23 – ohne jedoch zu klären, wie diese zwischenstaatliche Hilfe bei der globalen Verteilung knapper medizinischer Güter erfolgen sollte, zumal unter Zeitdruck. Ein völkerrechtliches Leitprinzip – bzw. Equity als ein sol­ches Leitprinzip – könnte dazu beitragen, diese Lücke zu schließen, indem es den Staaten spezifische Krite­ri­en für eine gerechtere Reaktion auf Pandemien vorgibt.

Die Auslegung von Equity im allgemeinen Völkerrecht

Im Völkerrecht haben Lehre und Praxis über lange Zeit unterschiedliche Auffassungen von Equity ent­wickelt. Bereits 1958 legten Autoren dar, dass Equity ein integraler Bestandteil jedes Rechtssystems sei, und das internationale Recht bilde hier sicherlich keine Ausnahme.24

Aus materiellrechtlicher Sicht haben frühere Urteile des Internationalen Gerichtshofs Hinweise auf Komponenten des Equity-Verständnisses gegeben,25 etwa im Fall des Festlandsockels in der Nordsee (North Sea Continental Shelf). Dabei ging es um einen Streit zwischen den Niederlanden und Dänemark einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits.26 In seinem Urteil vom 20. Februar 1969 bekräftigte der Gerichtshof, in Verträgen verankerte rechtliche Ver­pflichtungen – wie das sogenannte Äquidistanzprinzip27 – seien nicht streng auszulegen, sondern auch unter Berücksichtigung von Equity-Erwägun­gen.28

Equity ist darüber hinaus eine Grundlage für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten durch internationale Gerichte, insbesondere wenn kein internationaler Vertrag vorliegt, der eine gegebene Situation regelt.29 Einige Autorinnen und Autoren verstehen Equity als einen Auslegungsgrundsatz, den die Richterinnen und Richter in be­stimmten Fällen anwenden könnten.30 Eine solche Verfahrensgrundlage würde es einem Gericht grund­sätzlich ermöglichen, ein Urteil ex aequo et bono zu fällen, das heißt ohne Rückgriff auf bestehende Nor­men eines Vertrags, der die entsprechende Streitigkeit regulieren würde.

Die größte Einschränkung eines gerichtlich konstruierten Konzepts von Equity besteht darin, dass es auf einen konkreten Fall angewiesen ist, das heißt eine konkrete Streitbeilegung. Ohne eine richterliche Auslegung ist es zum Beispiel schwierig zu verstehen, was Regeln, wie auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite zu reagieren ist, in bestimmten Fällen bedeuten. Zu einer solchen Streit­beilegung zwischen Staaten ist es in der Geschichte der IGV (2005) und ihrer Vorgänger aus den Jahren 1951 und 196931 indes nie gekommen.

Artikel 56 IGV sieht zwar vor, dass der Ständige Schiedshof zuständig ist, wenn es zu Streitigkeiten über die Auslegung von Verpflichtungen kommt. Dazu müssten jedoch sowohl die potenzielle Klägerin oder der potenzielle Kläger als auch die oder der Beklagte zustimmen, den Streitfall einem verbind­lichen Schiedsverfahren zu unterziehen. Im Zuge der Covid‑19-Pandemie deuteten Anschuldigungen gegen die chinesische Regierung auf ein mögliches Gerichtsverfahren hin, am Ende wurde die Ange­legenheit aber nicht dem Ständigen Schiedshof vor­gelegt.32 Wie im Zusammenhang mit dem Völkerrecht immer wieder argumentiert wird, sollte die Einhaltung künftiger Verpflichtungen bei Pandemien nicht nur von einer gerichtlichen Klärung abhängen,33 sondern (auch) durch andere Mechanismen gewährleistet werden.

Equity in besonderen völkerrechtlichen Bereichen

Equity hat sich auch in anderen Bereichen des Völker­rechts als wichtiges Rechtskonzept erwiesen. Seine dortige Auslegung kann mit Blick auf Pandemien insofern von Nutzen sein, als sie einen Bezugspunkt für Fragen der Verteilungsgerechtigkeit zwischen Staaten liefert. Fragen nach Equity in diesen Bereichen betrafen etwa den geteilten Nutzen bestimmter Aktivitäten, beispielsweise von Forschungsaktivitäten, wenn natürliche Ressourcen wie biologische Materi­alien – einschließlich Krankheitserregern – verwen­det wurden, die sich auf dem Gebiet anderer Staaten befanden und daher unter deren souveräne Kontrolle fallen.

In mehreren dieser Bereiche wurde zwischen dem Vorteilsausgleich innerhalb von und zwischen Staa­ten unterschieden.34 So orientieren sich im internatio­nalen Umweltrecht die Anforderungen an Equity an einem transaktionalen Rahmen, bei dem Länder, die biologische Proben für Forschung zur Verfügung stellen, im Gegenzug bestimmte finanzielle und nicht­finanzielle (z. B. Zugang zu Forschungsergebnissen) Vorteile erhalten.35 Equity betrifft ebenso die trans­nationale Dimension der Verteilung von Ressourcen – etwa aus den Meeren – zwischen Staaten.36

Allerdings kritisieren manche Fachleute, dass das oben genannte transaktionale Modell zu einer Art Tauschhandel führt, zu dem Staaten nur in dem Maße beitragen, wie sie etwas zurückerhalten, ohne Rücksicht auf die Interessen dritter Staaten.37 Für die Bereitstellung von Krankheitserregerproben, wie sie das Pandemieabkommen gewährleisten soll, wäre eine so geartete Konstellation sehr problematisch, da die Forschung zu und Entwicklung von neuen medi­zinischen Produkten im Kampf gegen pandemische Krankheiten unmittelbar davon abhängt, solche Proben verwenden zu können.38

Eine Grundlage für Equity-Ansprüche im Bereich der globalen Gesundheit bieten die Menschenrechte, insbesondere was den Zugang zu medizinischen Gütern bei Pandemien anbetrifft. Equity und Menschenrechte sind zwar nicht gleichbedeutend, werden aber als voneinander abhängig und unteilbar angesehen.39 Sowohl das Menschenrecht auf Gesundheit als auch normative Debatten im Bereich der globalen Gesund­heit hängen eng mit Verteilungsfragen zusammen.40 Menschenrechtsverpflichtungen gelten als rechtlicher Weg zu einer verstärkten Rechenschaftspflicht der Staaten in Bezug auf Verteilungsgerechtigkeit.41 Das volle Ausmaß dieser Verpflichtungen bei Pandemien war jedoch vor dem Auftreten von Covid-19 nicht klar.

Ein gesundheitsbezogenes Verständnis von Equity wurde in Menschenrechtsinstrumenten und deren Auslegung bereits berücksichtigt. Verschiedene Bestimmungen schreiben vor, medizinische Güter für Einzelpersonen auf der Grundlage des Bedarfs bereit­zustellen.42 Am deutlichsten kommt dies im Rahmen des Rechts auf Gesundheit in Artikel 12 Absatz 2 litera c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zum Ausdruck.43 Dem­nach sind die derzeit 174 Vertragsstaaten des Pakts verpflichtet, »die erforderlichen Maßnahmen […] zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epide­mischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krank­heiten« zu ergreifen. Das Recht auf Gesundheit hat der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kultu­relle Rechte (CESCR) der Vereinten Nationen in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 aus dem Jahr 200044 weiter ausgelegt. Darin heißt es unter ande­rem, die Staaten sollten davon absehen, den Zugang zu Arznei­mitteln für Personen einzuschränken.45

Die genannte Allgemeine Bemerkung des CESCR betont zudem die kollektive Verantwortung der inter­nationalen Gemeinschaft für die Bekämpfung grenz­überschreitender Krankheiten, einschließlich der Hilfe, die die entwickelten Länder den weniger ent­wickelten leisten sollten.46 Sie nennt aber keine konkreten Kriterien dafür, wie medizinische Güter in einem Notfall genau verteilt werden sollen. Über­haupt blieben vor der Covid‑19-Pandemie im Bereich der internationalen Menschenrechte zahlreiche Bei­spiele und Szenarien der Verwendung des Begriffs Equity unbestimmt, darunter auch Aspekte, die sich auf die Verteilung knapper medi­zinischer Güter zwischen Ländern beziehen. Von ver­einzelten Aus­nahmen47 abgesehen, lag der Fokus stattdessen auf den Menschenrechtsverpflichtungen von Staaten gegenüber ihren jeweiligen Bürgerinnen und Bür­gern.

Während der Covid‑19-Pandemie wurde dann die Rolle der Rechte des geistigen Eigentums bei der Beschränkung des Zugangs zu medizinischen Gütern kritisch angesprochen bzw. als ein menschenrecht­liches Problem benannt.48 Expertinnen und Experten, die sich mit rechtlichen Mechanismen zur Förderung des Zugangs zu Arzneimitteln befassen, haben auf Folgendes hingewiesen: Die Rechte an geistigem Eigentum von Unternehmen behindern häufig den notwendigen Technologietransfer und damit die Ausweitung der Produktionskapazitäten für pandemiebezogene Güter in Notfällen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.49 Genau dies ist während der Covid‑19-Pandemie in Bezug auf Impfstoffe passiert. Was medizinische Güter als solche betrifft, so ist in Artikel 15 (1) (b) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte das Recht jeder Person verankert, »an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben«.

Der CESCR veröffentlichte seinerseits im April 2020 die Allgemeine Bemerkung Nr. 25 zu Wissenschaft und wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rech­ten. Darin vertritt er die Auffassung, dass geistiges Eigentum den Zugang zu den Vorteilen des wissenschaftlichen Fortschritts, der für den Genuss etwa des Rechts auf Gesundheit entscheidend ist, nicht behindern sollte.50 Staaten müssten die finanziellen Anreize des geistigen Eigentums optimal nutzen und seinen potenziell verzerrenden Auswirkungen auf den Zugang zu medizinischen Gütern entgegenwirken. Dafür sollten sie in die Forschung investieren sowie andere Maßnahmen ergreifen, um hohe Kosten für den Zugang zu »unentbehrlichen Arzneimitteln« und für andere Vorteile des wissenschaftlichen Fortschritts zu vermeiden.51 Nach Ansicht des Ausschusses ließe sich dies unter anderem dadurch erreichen, dass für unentbehrliche Arzneimittel Zwangslizenzen erteilt würden und auf eine »unverhältnismäßig lange« Verlängerung des Patentschutzes für neue Arznei­mittel verzichtet würde.52 Letztlich verweist der CESCR hier auf die bestehenden Flexibilitäten im Rahmen des TRIPS-Abkommens.53

Diese Auslegungen der staatlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten konzentrieren sich im Wesentlichen darauf, den Zugang zu medizinischen Gütern und zu medizinischer Versorgung auf natio­naler Ebene zu gewährleisten.54 In der oben erwähnten Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 des Ausschusses aus dem Jahr 2000 steht jedoch nichts davon, dass Staaten verpflichtet wären, das Recht auf Gesundheit von Personen in anderen Ländern zu erfüllen. Dies ist ein blinder Fleck, wenn es um die Klärung der Frage geht, wie in Notfällen knappe medizinische Güter im Sinne von Equity zwischen Staaten verteilt werden sollten. Die derzeitigen Verhandlungen in Genf kön­nen dazu beitragen, diesen blinden Fleck zu beseitigen.

Die derzeitige rechtliche Ausgestaltung von Equity im Pandemieabkommen

In der aktuellen Fassung des Pandemieabkommens vom Mai 2024 wird anerkannt, dass die Staaten über »differenzierte Kapazitäten« für die Prävention, Vorsorge und Bekämpfung von Pandemien ver­fügen.55 Diese Formulierung dürfte dem Ziel Vertei­lungsgerechtigkeit in Pandemien förderlich sein. Sie ähnelt dem Verständnis des internationalen Rechts zum Klimawandel, das eine differenzierte Verpflichtung zur Emissionsbegrenzung vorsieht.56 Dieses Verständnis beruft sich auf die bestehende völkerrechtliche Doktrin der differenzierten Behandlung, die darauf zielt, die vorherrschenden Unterschiede zwischen den Ländern anzuerkennen, wenn rechtliche Verpflichtungen in internationalen Ver­trägen ausgestaltet werden.57 Da zahlreiche Pandemie­risikofaktoren bis jetzt nicht präzise genug ein­geschätzt werden können, erscheint es sinnvoll, dass die Verhandlungen für das Pandemieabkommen verlängert wurden – wenn nötig, bis Mai 2025 –, um über differenzierte Verpflichtungen für Staaten nachzudenken und sie auszuformulieren.58

Ein Schlüsselbegriff für die Operationalisierung von Equity im Pandemieabkommen ist »pandemie­bezogene Gesundheitsprodukte« (pandemic-related health products),59 das sind Produkte, die für die Prä­ven­tion, Vor­sorge und Bekämpfung von Pandemien benötigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Arznei­mittel – wie Dia­g­nostika, Therapeutika und Impf­stoffe –, persön­liche Schutzausrüstung und Sauerstoff.

Was die Mechanismen zur Verwirklichung von Equity betrifft, so wird im aktuellen Entwurf des Pandemieabkommens unter anderem ein sogenanntes Pathogen Access and Benefit-Sharing System (PABS-System) vorgeschlagen, also ein gerechter Vor­teilsausgleich in Bezug auf Zugang zu Pathogen­proben.60 Dieses System orientiert sich teilweise am Modell des Vorteilsausgleichs, wie er 2010 im Nagoya-Protokoll für die Nutzung biologischer Vielfalt und genetischer Ressourcen festgelegt wurde.61 Das PABS-System soll letztlich ein WHO-Labornetzwerk schaf­fen, dem die Staaten Proben von Krankheitserregern zur Verfügung stellen müssen. Institutionen und Unter­nehmen können Zugang zu den Proben erhal­ten, um sie zu erforschen und/oder medizinische Güter zu entwickeln. Im Gegenzug müssen sie sich dazu ver­pflichten, der WHO einen bestimmten Anteil der pandemiebezogenen Produkte, die gegebenenfalls unter Verwendung dieser Proben entstehen, zu über­lassen. Die Liste der Produkte ist absichtlich offen­gehalten, da man im Voraus nicht wissen kann, wel­che Produkte überhaupt entwickelt und gegen künf­tige Bedrohungen wirksam sein werden. Dieser Spiel­raum bedeutet allerdings auch, dass in Zukunft Aus­legun­gen erforderlich sind, um zu bestimmen, welche spe­zi­fi­schen Produkte unter die fraglichen Verteilungs­verpflichtungen fallen.

Darüber hinaus sieht die derzeitige Fassung des Pandemieabkommens vor, ein globales Netzwerk für Versorgungsketten und Logistik (Global Supply Chain and Logistics Network) zu etablieren, das von der WHO aufgebaut und koordiniert wird.62 Eine Auf­gabe die­ses Netzwerkes wird sein, pandemiebezogene Produk­te zu identifizieren, für die die Verpflichtung zur Weiter­gabe an die WHO besteht.63 Ein Beispiel aus der jüng­s­ten Vergangenheit ist die mRNA-Techno­logie, die vor der Covid‑19-Pandemie noch nicht für Impfstoffe gegen übertragbare Krankheiten eingesetzt wurde.

Die Bestimmung pandemiebezogener Produkte würde allerdings nicht rückwirkend gelten: Sie würde sich nicht auf private Verträge auswirken, die For­schungseinrichtungen und Unternehmen vor der Ver­abschiedung des Pandemieabkommens unterzeichnet haben, um Zugang zu Krankheitserregern zu erhal­ten.64

Die Wandlung des Verständ­nisses von Equity in der Weltgesundheitsversammlung (1948–2023)

Ein retrospektiver Überblick über die Verwendung des Begriffs Equity in der Weltgesundheitsversammlung ist nicht nur mit Blick auf die künftige Anwendung rechtlicher Verpflichtungen erhellend. Er macht auch deutlich, wie sich das Verständnis von Equity in verschiedenen Kontexten verändert hat. Die Berücksichtigung dieser Veränderungen kann zu einer evo­lutiven Auslegung des Völkerrechts beitragen, welche bedeutet, dass die Verwendung von Rechtsbegriffen an neue Szenarien und Herausforderungen angepasst werden kann, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.65

Die Weltgesundheitsversammlung, das zentrale Organ der WHO,66 benutzt den Begriff Equity bereits seit Jahrzehnten. Die Weltgesundheitsversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der 194 Mitgliedstaaten zusammen67 und verfügt sowohl über die rechtlichen Befugnisse als auch die politische Legitimität, um die zentralen Herausforderungen der globalen Gesundheit zu bearbeiten. Das Gremium kann Vorschriften (wie die IGV) beschließen und völkerrechtliche Verträge (wie das geplante Pandemie­abkommen) verabschieden.

Die Weltgesundheitsversammlung trifft sich min­destens einmal pro Jahr.68 Dabei werden Reso­lu­tionen – die die Positionen der Staaten zu bestimmten Themen der globalen Gesundheit widerspiegeln – und Beschlüsse – die meist interne Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise der WHO betreffen – verabschiedet, entweder mit absoluter oder mit qualifizierter Mehrheit nach dem Prinzip »ein Staat, eine Stimme«. Delegierte von Staaten, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind und deren Stimmrecht ausgesetzt wurde, dürfen nicht mit­abstimmen.

In den Resolutionen und Beschlüssen der Welt­gesundheitsversammlung findet man die öffentlich verfügbaren Stellungnahmen der Staaten. Die WHO fasst die jährlichen Resolutionen und Beschlüsse der Weltgesundheitsversammlung in einem einzigen Dokument pro Jahr zusammen. Eine Durchsicht dieser Dokumente aus den Jahren 1948 bis 202369 ermöglicht es, auf der Basis eines term frequency-inverse document frequency-Maßes festzustellen, wann und wie häufig der Begriff Equity verwendet worden ist.70

Diese Methode erlaubt eine Gewichtung eines Begriffs im betrachteten Zeitraum, wobei Letzterer durch einen Korpus abgebildet wird. Wird der Begriff in den meisten Jahren verwendet, fällt die Gewichtung niedriger aus, der Wert ist kleiner; umgekehrt bedeutet dies, dass der Begriff eine höhere Gewichtung bzw. einen höheren Wert erhält, wenn er nur in wenigen Jahren vorkommt. Das term frequency-inverse document frequency-Maß ist besser geeignet, eine Aus­sage über die Relevanz eines Begriffs zu treffen, als die simple term frequency, da nicht nur die Häufig­keit der Nennung des Begriffs pro Jahr einbezogen wird, sondern auch die Anzahl der Dokumente, in denen er zu finden ist.

Grafik

Grafik: »Equity« in Resolutionen und Beschlüssen der Weltgesundheitsversammlung, 1948–2023

Die Grafik zeigt die gewichtete Relevanz des Begriffs Equity in allen Resolutionen und Beschlüssen, die während der Weltgesundheitsversammlungen zwischen 1948 und 2023 verabschiedet wurden. Deut­liche Anstiege der Nutzung des Begriffs waren im Jahr 2009 und während der Covid‑19-Pandemie zu verzeichnen.71 Damit einher ging im Ergebnis jeweils ein Wandel des Verständnisses von Equity:

Als es 2009 zur H1N1-Grippepandemie kam, war Equity in der Weltgesundheitsversammlung dieses Jahres Thema. In der Eröffnungsrede erwähnte die damalige WHO-Generaldirektorin Margaret Chan den Begriff, um die in den Entwicklungsländern vorherrschenden Risikofaktoren wie begrenzte Ressourcen und erhöhte Anfälligkeit anzusprechen, die die nega­tiven Auswirkungen der H1N1-Grippepandemie noch verstärken könnten.72 Bis zur Weltgesundheitsversammlung 2010 hatte sich die H1N1-Grippe­pandemie jedoch als nicht so gravierend erwiesen wie ursprünglich befürchtet; dies könnte unter anderem erklären, warum das Thema Equity nun wieder eine eher geringe Rolle spielte.73 Ähnliche Überlegungen wie die von Generaldirektorin Chan waren auch auf der Weltgesundheitsversammlung nach den Grippe­pande­mien von 1957 und 1968 zur Sprache gekommen, wobei deren milde Natur ausdrücklich genannt wurde.74

Dennoch hat sich das Verständnis von Equity in den Jahren nach der H1N1-Grippepandemie von 2009 verändert: Es wurde ein IGV-Prüfungsausschuss – ein Gremium unabhängiger Expertinnen und Experten mit einem Mandat unter den IGV (2005)75 – ein­gesetzt, um der damaligen WHO-Generaldirektorin Empfehlungen zu geben, die dann an die Welt­gesundheitsversammlung weitergeleitet werden soll­ten. In seinem auf der Weltgesundheitsversammlung 2011 vorgelegten Bericht empfahl der Ausschuss, mit verschiedenen Akteuren Vereinbarungen über die Verteilung und Lieferung medizinischer Güter zu treffen, und zwar bevor die nächste Pandemie aufträte.76 Er stellte ebenfalls fest, dass im Falle der Influenza diese medizinischen Güter bereits bekannt waren und es somit möglich war, Vorräte zur Vor­bereitung anzulegen.77

Das damals hypothetische Szenario einer neu auf­tretenden, der Menschheit unbekannten Krankheit »X«, gegen die es noch keine wirksamen medizinischen Mittel gab, wurde im Bericht des IGV-Prüfungs­ausschusses von 2011 nicht erwähnt. Deshalb waren solche Vereinbarungen oder Partnerschaften zwischen unter­schiedlichen Akteuren über die Verteilung und Lieferung medizinischer Güter, wie sie der Bericht empfahl, in Bezug auf noch unbekannte Krankheiten nicht umgesetzt, als sich Covid-19 in der ganzen Welt zu verbreiten begann. Dies zeigt, dass das Gefühl der Dringlichkeit bei bzw. nach der H1N1-Grippe­pandemie längst nicht so stark ausgeprägt war, wie es später bei Covid-19 der Fall sein sollte.

Parallel zum IGV-Bericht, aber unabhängig von ihm, wurde das Pandemic Influenza Preparedness Framework (PIP-Framework) entwickelt (siehe Info­kasten 1, Seite 18), das auf der Weltgesund­heits­versammlung 2011 verabschiedet wurde.78 Es ist das erste Regelwerk für eine gerechte Ver­teilung medizi­nischer Güter, mit anderen Worten: zur Förderung von Equity zwischen Ländern. Allerdings ist es recht­lich nicht bindend. Das PIP-Frame­work ist der direkte Vorläufer des der­zeit für das Pandemieabkommen verhandelten PABS-Systems (vgl. Seite 14), ist jedoch auf Influenzaviren beschränkt.

Damit Equity als Leitprinzip erfolgreich sein kann, müssen aus früheren Pandemien Lehren gezogen werden.

Nach den Erfahrungen der Covid‑19-Pandemie soll Equity nun das neue völkerrechtliche Leitprinzip in Pandemien sein. Wichtig wäre dabei, aus vergange­nen pandemischen Ereignissen Lehren zu ziehen und zu verarbeiten. Unter anderem gilt es zu fragen, wo die zwischenstaatlichen distributiven Heraus­forde­rungen nicht sorgfältig genug diskutiert wurden. Trotz einzelner Äußerungen von Delegierten bei der Weltgesundheitsversammlung im Jahr 201079 haben sich die Überlegungen nach der H1N1-Grippe­pande­mie nicht auf eine bessere Verteilung medizi­nischer Güter konzentriert, sondern auf die – nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten – fehlende Trans­parenz in unterschiedlichen Entscheidungsprozessen der WHO während der Pandemie.80 Es gab jedoch auch Aus­nahmen: Auf der Weltgesundheitsversammlung 2009 sprachen sich mehrere Delegierte aus Ländern des globalen Südens dafür aus, dass die Ver­teilung medi­zinischer Güter gerechter sein müsse.81 Dennoch waren wegen der milden Natur der H1N1-Grippe­pandemie keine kritischen Aussagen zu hören, was das Horten medizinischer Produkte anging – anders als während der Covid‑19-Pandemie.

Eine zentrale rechtliche Frage, die für das Pandemieabkommen und die reformierten IGV (2005) noch geklärt werden muss, damit Equity als Leitprinzip in der Praxis Wirkung entfalten kann, ist diejenige der (komplexen) Finanzierung von Forschung zu und Entwicklung von wirksamen medizinischen Pro­dukten. Gegen Influenza gibt es bereits eine Vielfalt von Produkten. Diese sind relativ weit verbreitet und müssen höchstens dann aktualisiert werden, wenn ein Influenzavirus einen sogenannten Antigendrift erfährt, also eine Veränderung seiner Proteinzusammensetzung, die dazu führt, dass schon vorhandene medizinische Produkte weniger wirksam sind. Die Anpassung der betreffenden Mittel ist in der Regel recht schnell zu realisieren.

Infokasten 1: Das PIP-Framework und seine rechtlichen Innovationen

Das Pandemic Influenza Preparedness Framework ist rechtlich nicht bindend und stellt daher lediglich eine Empfehlung dar, die die WHO-Mitgliedstaaten befol­gen können, aber nicht müssen. Es wurde auf der Weltgesundheitsversammlung 2011 ausdrücklich als Regelwerk zur Förderung von Equity zwischen den Ländern formuliert.

Das auf Grippeviren beschränkte PIP-Framework sieht vor, dass Hersteller medizinischer Güter Zugang zu Erregerproben erhalten, die von den Behörden des Landes, in dem sie gewon­nen wurden, an ein von der WHO anerkanntes Labornetzwerk (Collaborating Centers und Reference Laboratories) übermittelt wurden.a Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Erreger­proben Teil der souveränen biologischen Ressourcen des Landes sind, das sie bereitstellt. So ist es im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)b und dem damit verbundenen Nagoya-Proto­kollc festgelegt: Der Zugang zu allen Arten von »gene­tischen Ressourcen« in einem Land, einschließlich Krankheits­erregern, durch jeden Akteur ist (nur) möglich, wenn er unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Nutzung der Vorteile unter gegenseitig vereinbarten Bedingungen erfolgt.d Zwar wird im PIP-Framework nicht ausdrücklich auf das Nagoya-Protokoll verwiesen, doch würden Proben von Grippe­viren unter »gene­tische Ressourcen« fallen.

Es gibt im PIP-Framework keine Verpflichtung seitens der Staaten, solche Proben von Grippeerregern zu teilen, sondern diese werden der WHO freiwillig zur Verfügung gestellt. Gleich­zeitig sind sie aber für die Entwicklung neuer oder wirksamerer Grippemittel un­erlässlich.

Potenzielle Nutzerinnen und Nutzer, zum Beispiel Pharmafirmen oder Einzelpersonen aus der Forschung, die Zugang zu den Influenzaproben haben wollen, müssen ein sogenanntes Standard Material Transfer Agreement (SMTA) eingehen. Mit diesen SMTAs verpflichten sie sich, 10 Prozente der Echtzeit­produktion von Grippeimpfstoffen und antiviralen Arznei­mitteln an die WHO abzutreten und ihr weite­re 10 Prozent »zu angemessenen Preisen« – ohne dass dies präzisiert würde – zu verkaufen, falls in Zukunft eine Grippepandemie ausgerufen wird und die Pro­duktion anläuft. Für andere influenzabezogene Produkte, wie Diagnostika und medizinische Geräte, gilt kein fester Prozentsatz.

Die SMTAs dienen als Vorbild für die Verträge zum PABS-System,f das Teil des zurzeit verhandelten Pandemieabkommens ist. In früheren Entwürfen des Pandemieabkommens war vorgesehen, dass Her­steller 20 Prozent ihrer Echtzeitproduktion der WHO zur Verfügung stellen sollen.g Die 20 Prozent decken sich mit dem von der WHOh für das Jahr 2020 entwickelten Rahmen für eine gerechte globale Verteilung der Covid-19-Impf­stoffe. Dieser Prozentsatz wurde allerdings kritisiert, weil er die unterschiedlichen nationalen Kontexte nicht berücksichtigte.i Einige Länder, etwa das Vereinigte Königreich, haben sich gegen ihn ausgesprochen.j Wie viel Pro­zent ihrer Echtzeit­produktion die Hersteller im Falle einer Pandemie der WHO künftig über­lassen müssen, ist Stand Mai 2024 noch nicht ausverhandelt.

a WHO, Sixty-Fourth World Health Assembly Annex 2: Pandemic Influenza Preparedness Frame­work for the Sharing of Influenza Viruses and Access to Vaccines and Other Benefits, A64/9, 5.5.2011, S. 81.

bConvention on Biological Diversity (CBD), 5.6.1992, UNTS, Bd. 1760 (1993), S. 79; BGBl. 1993 II, S. 1742.

c Art. 6 Abs. 1 Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from Their Utilization, 29.10.2010, UNTS, Bd. 3008 (2014), S. 3.

d Art. 5 CBD [wie b]; Abbie-Rose Hampton/Mark Eccleston-Turner/Michelle Rourke/Stephanie Switzer, »›Equity‹ in the Pandemic Treaty: The False Hope of ›Access and Benefit-Sharing‹«, in: Inter­national and Comparative Law Quarterly, 72 (2023) 4, S. 909–943 (927).

e Dieser Prozentsatz ist jedoch Gegenstand weiterer Verhand­lungen mit den Herstellern. Art. 4 Standard Material Transfer Agreement outside the WHO Global Influenza Surveillance and Response System (GISRS).

f Entwurf des Pandemieabkommens. Proposal for the WHO Pandemic Agreement. Draft Text Reflecting Progress up to Friday 24 May at 12:00 CEST, 27.5.2024.

g WHO, Zero Draft of the WHO CA+ for the Consideration of the Intergovernmental Negotiating Body at Its Fourth Meeting, A/INB/4/3, 1.2.2023, Art. 10 Abs. 3 lit. h.

h WHO, WHO Concept for Fair Access and Equitable Allocation of COVID-19 Health Products, Genf, 9.9.2020, S. 24.

i Ezekiel J. Emanuel/Govind Persad, »The Shared Ethical Frame­work to Allocate Scarce Medical Resources: A Lesson from COVID-19«, in: The Lancet, 401 (2023) 10391, S. 1892–1902 (1897).

j Chloe Searchinger, »Why Pandemic Agreement Nego­tiations Failed to Land«, in: Think Global Health, 24.5.2024.

Im Gegensatz dazu lässt sich nicht vorhersagen, wie lange es künftig in einzelnen Fällen dauert, neue, wirksame medizinische Produkte gegen heute noch unbekannte Krankheitserreger zu entwickeln. Wie bei Covid-19 kann es sein, dass die bereits bestehende Forschung mit einer Kombination aus öffentlicher und privater Finanzierung dazu beiträgt, die Entwick­lung neuer medizinischer Produkte zu beschleunigen.82 Es könnte aber auch eine andere Konstellation eintreten, bei der der größte Teil der Forschung vom Privatsektor übernommen wird. Beide Szenarien müssen bei neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden, damit Equity als Leitprinzip praktischen Erfolg haben kann. Eine gerechtere Ver­teilung medizinischer Güter sollte nicht davon ab­hängen, wie die ihnen zugrunde liegende Forschung und Entwicklung finanziert wurde.

Equity als Baustein der künftigen regelbasierten globalen Gesundheits­governance

Seit Langem wird in der Literatur die distributive Gerechtigkeit zwischen Ländern im Kontext von Knappheit als eine der zentralen Herausforderungen des Völkerrechts bezeichnet.83 Dies ist nach wie vor auch im Bereich der globalen Gesundheit der Fall. Dennoch stehen die laufenden völkerrechtlichen Verhandlungen gleich vor mehreren geopolitischen Herausforderungen, die die Zusammenarbeit von Staaten für die Prävention, Vorsorge und Bekämpfung von Pandemien auf der multilateralen Ebene unter­minieren.84 Die Kluft zwischen den Ländern des globalen Nordens und denen des globalen Südens in der Frage, wie Equity in einem verbindlichen Ab­kom­men am besten zu gestalten ist, bleibt weiter­hin bestehen.85

Obwohl die Weltgesundheitsversammlung die Reform der IGV (2005) im Mai 2024 gebilligt hat, haben die Staaten ab der offiziellen Notifikation der Reform durch den WHO-Generaldirektor zehn Monate Zeit,86 sich zu äußern, ob sie sie ablehnen oder nicht.87 Lehnen sie sie nicht ab, tritt die Reform für sie zwölf Monate nach der Notifikation in Kraft. Ein Scheitern der noch andauernden Verhandlungen über das Pandemieabkommen könnte dazu führen, dass die Staaten von ihrem Vorrecht Gebrauch machen, die Reform der IGV abzulehnen.88 Um dies zu vermeiden, sollten Deutschland und die EU die offenen Verhandlungen über das Pandemieabkommen ernst nehmen.

Mit der Souveränität der Staaten arbeiten

Seit der Anfangsphase der Verhandlungen über einen Pandemievertrag sind zahlreiche Verschwörungs­theorien aufgetaucht, die den angeblichen Versuch anprangern, die WHO zum Verhängen von Maß­nahmen wie Ausgangssperren oder einer Impfpflicht zu ermächtigen und damit die Souveränität der nationalen Behörden zu beschneiden.89 Diese An­schuldigungen fanden jedoch in den veröffentlichten Entwürfen des Pandemieabkommens keine Grund­lage. Im Gegenteil: Die Verpflichtung, die Souveränität der Staaten zu achten, ist ein Baustein des Völker­rechts. Letztlich werden das Pandemieabkommen und die Reform der IGV (2005) von der Einwilligung der Staaten abhängen.90 Die jüngste Fassung des Pandemieabkommens vom Mai 2024 sieht vor, dass das WHO-Sekretariat keine neuen Befugnisse erhält, mit denen es den nationalen Behörden vorschreiben könnte, be­stimmte Gesundheitsmaßnahmen wie Pflicht­impfungen oder Abriegelungen zu erlassen.91

Zuvor hatten Expertengremien einen weitreichenden Anwendungsbereich für einen (damals noch nicht konzipierten) Pandemievertrag ins Auge gefasst. Das Institut für Internationales Recht, eine etablierte Vereinigung von Völkerrechtsexpertinnen und -ex­perten, veröffentlichte im Jahr 2021 einen Bericht mit Handlungsmöglichkeiten für die internationale Regulierung von Pandemien.92 Der Bericht enthielt einen Entwurf für einen zukünftigen Vertrag zu diesem Thema. Demnach wären die Staaten durch ein internationales Abkommen verpflichtet gewesen, spezifische Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen, um die Ausbreitung von Krankheiten einzudämmen.93 Dazu hätten unter anderem Reisebeschränkungen, die Rückverfolgung von Kontakten, Isolierung, Quarantäne und andere Maßnahmen gehört, die dann Teil der sogenannten Lockdowns während der Covid‑19-Pandemie waren.

Die aktuelle Fassung des Pandemieabkommens enthält aber eine Klausel, nach der das WHO-Sekre­ta­riat nicht befugt ist, nationale Gesetze oder Gesundheitsmaßnahmen der Vertragsparteien anzuordnen, zu ändern oder anderweitig vorzuschreiben.94 Die Einführung einer solchen Souveränitätsklausel bekräftigt die Tatsache, dass die Aspekte der Präven­tion, Vorsorge und Bekämpfung von Pandemien weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden fallen.

In Bezug auf die globale Verteilung medizinischer Güter heißt das, dass die endgültigen Entscheidungen darüber, wie viele Güter von wem beschafft werden, auch in Zukunft auf der nationalen Ebene getroffen werden. Weder die WHO noch eine andere Organisation werden die Rolle eines gemeinsamen Beschaffers für die Staaten übernehmen. Stattdessen werden die Mit­gliedstaaten im Pandemieabkommen selbst fest­legen müssen, nach welchen Kriterien und in welchen Grenzen künftig eine internationale Verteilung medi­zinischer Güter erfolgen soll; so sehen es auch die reformierten IGV vor.95

Das Pandemieabkommen und die reformierten IGV zielen darauf ab, so global wie möglich zu sein. Sie schließen deshalb auch Staaten wie Russland und China ein, deren Einstellung zum liberal-orientierten Völkerrecht sich stark von derjenigen vieler anderer Staaten unterscheidet,96 zumal sie das vorherrschende Verständnis einer regelbasierten Ordnung infrage stellen und tendenziell eine multipolare Welt bevor­zugen.97 Ein Ausschluss dieser beiden Länder bei rechtsverbindlichen Verpflichtungen, die mit dem Leitprinzip Equity zu tun haben, würde die globale Prävention, Vorsorge und Bekämpfung von Pan­de­mien aber erheblich schwächen.

Der im Pandemieabkommen enthaltene Grundsatz der Souveränität der Staaten bietet große Chancen.

Der im Pandemieabkommen enthaltene Grundsatz der Souveränität birgt jedoch nicht nur Hindernisse, sondern ebenfalls Chancen. So gibt es unterschied­liche Möglichkeiten, die Akzeptanz des Pandemie­abkommens und der reformierten IGV (2005) zu erhöhen. Neue Governance-Organe könnten sich mit zukünftigen Finanzfragen und der Einhaltung von Verpflichtungen befassen. Im Falle des Pandemie­abkommens wurden diesbezüglich bereits mehrere Vorschläge für eine Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties) gemacht, die eine ähnliche Rolle spielen könnte wie die Konferenz der Vertragsparteien im bereits bestehenden Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.98

Andere Ideen beinhalten die Einrichtung von Governance-Gremien, die sich aus unabhängigen Expertinnen und Experten zusammensetzen.99 Zu empfehlen ist, dass die im Rahmen des Pandemie­abkommens und der reformierten IGV geschaffenen Governance-Gremien so repräsentativ und inklusiv wie möglich gestaltet werden. Allerdings kann es kostspielig sein, diese Gremien über längere Zeit­räume hinweg in Betrieb zu halten, was vor allem für Staaten mit geringeren finanziellen Kapazitäten ein Problem wäre.

Die Umsetzung sowohl der reformierten IGV als auch des geplanten Pandemieabkommens wird weite­re politische Debatten auf nationaler Ebene erfordern, deren Ausgang unsicher ist. Äußerst besorgnis­erregend ist die Auffassung bzw. Behauptung ver­schiedener Medien und politischer Akteure, das Pan­demie­abkommen und die IGV würden in die Souve­ränität der Staaten eingreifen und diese damit »ent­machten« bzw. ihnen Kompetenzen entziehen.100

In engem Zusammenhang mit der Souveränitätsfrage steht die Tatsache, dass die internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Pandemieabkommens und der reformierten IGV mit nationalen Gesetzgebungen und deren Rechenschaftsmechanismen verknüpft werden müssen. So gilt es etwa, die Bedingungen für die öffentliche Beschaffung medi­zinischer Güter sowie das obligatorische Teilen von Krankheits­erregerproben je nach Land und Gesetz­gebung durch nationale Vorschriften und Gesetze vorzuschreiben. Bis heute gibt es keine allgemeine Verpflichtung für Staaten, Krankheitserregerproben schnell und effektiv zur Verfügung zu stellen.101 Je mehr Länder diese Verpflichtung übernehmen, desto wirksamer kann die Prävention, Vorsorge und Be­kämpfung von Pandemien verbessert werden, da neue Erreger überall auf der Welt auftreten können. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, die Teilnahme von Ländern aus dem globalen Süden am PABS-System zu sichern. Dies wiederum kann nur gelingen, wenn Equity-basierte Verpflichtungen tatsächlich eingehalten werden, auch und vor allem von Ländern des globalen Nordens.

An anderer Stelle wurde die ehrgeizige Idee ge­äußert, dass die Staaten ihre Praktiken im öffentlichen Beschaffungswesen ändern sollten, indem zum Bei­spiel Vergabeverträge mit privaten Unternehmen den Zugang zu Arzneimitteln für dritte Länder mit nied­rigem Einkommen vorsehen.102 Indes ist unklar, wie so etwas rechtlich machbar wäre. Ein internationales Abkommen würde jedenfalls nicht ausreichen, um das Vergaberecht zu reformieren. Stattdessen wären nationale Reformen für jedes Land erforderlich, was aber eine sich womöglich über Jahre hinziehende Abfolge von Parlamentsdebatten nach sich zöge.

Neue Governance-Mechanismen, um die Einhaltung von Verpflichtungen zu gewährleisten

Mehrere Mittel, die die Einhaltung des Pandemie­abkommens und der reformierten IGV (2005) über­wachen und gewährleisten sollen, sind bislang vor­gesehen. Sanktionen sind allerdings ausgeschlossen.103 Historisch gesehen ist die WHO eine Organisa­tion, die sich in der Regel für ein nichtkonfrontatives Verhältnis zu ihren Mitgliedstaaten entscheidet.104 Ihre Generaldirektorinnen und ‑direktoren konsultieren regelmäßig die Regierungen, bevor sie öffentliche Stellungnahmen zu einem Thema abgeben. Das wirft die Frage auf, welche Mechanis­men verbleiben, um die Einhaltung von Verpflichtungen sowohl zu über­wachen als auch zu fördern, falls Regierungen sich nicht kooperativ zeigen.

Einigen Studien zufolge sind rechtliche Verträge mit Durchsetzungsmechanismen in der Regel effek­ti­ver bei der Erreichung ihrer normativen Ziele.105 An anderer Stelle wurde jedoch kritisiert, ein solch traditionelles Beharren auf der Einhaltung von Vorschriften lasse die ganzheitlichere Perspektive außer Acht, die für die Bewältigung multidimensionaler Herausforderungen im Zusammenhang mit Pandemien erforderlich sei.106 Daher streben manche Expertinnen und Experten eine holistische Perspektive an,107 bei der Staaten ihre Gesundheitskapazitäten nach und nach ausbauen können, ohne befürchten zu müssen, dass sie gegen das Völkerrecht verstoßen, wenn sie eine bestimmte Zielmarke nicht erreichen.

In den reformierten IGV (2005) wurde ein Compliance-Ausschuss (States Parties Committee) geschaffen, der die Aufgabe haben wird, die ordnungsgemäße Umsetzung der rechtlichen Verpflichtungen zu über­wachen.108 Der Compliance-Ausschuss setzt sich aus allen durch die IGV gebundenen Staaten zusammen und hat eine beratende bzw. keine bestrafende Funk­tion.109 Er wird mindestens alle zwei Jahre zusammen­treten, was bedeutet, dass er sich nicht mit täglichen Fragen der Einhaltung der IGV befassen wird.

Wird im Pandemieabkommen wie vorgeschlagen eine Konferenz der Vertragsparteien verankert, würden sich die Staaten regelmäßig treffen, um die wich­tigsten Fragen im Zusammenhang mit der Um­setzung des Abkommens zu erörtern. Dieses Organ könnte neue Kriterien er­arbeiten, um auf technische Entwicklungen und damit verbundene Herausforderungen zu reagieren, zum Beispiel bei der effektiven Identifizierung neu­artiger Krankheitserreger und ihrer Bereit­stellung für das WHO-Labornetzwerk. Eine solche Konferenz besäße insofern politische Legitimität, als die Staaten ihre eigenen Beschlüsse fassten. Die Sit­zungen so eines Organs würden allerdings nur spora­disch statt­finden und wären daher nicht für die Über­wachung geeignet, ob Verpflichtungen aus dem Ab­kommen im Alltag eingehalten werden.

In der Fachliteratur werden zwei alternative Model­le unterstützt: zum einen ein Gremium unabhängiger Expertinnen und Experten mit einem Mandat, die Einhaltung von Verpflichtungen zu überwachen, zum anderen ein formeller Mechanismus zur Bei­legung von Streitigkeiten bei der WHO.110 Länder des globalen Südens, insbesondere die der afrikanischen Gruppe, zeigen sich jedoch gegenüber beiden Model­len abgeneigt. Stattdessen befürworten sie politische Einhaltungs­mechanismen auf Basis von Berichten und Debatten zwischen Staaten bei regel­mäßigen Treffen.111

In der WHO gibt es bereits Mechanismen für eine ständige Überwachung der Einhaltung und Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen. Seit dem Inkrafttreten des Internationalen Sanitätsreglements – des ältesten Präzedenzfalls der IGV, der dann durch Letztere ersetzt wurde – im Jahr 1953 findet durch­gehend eine nicht schiedsgerichtliche Überwachung der Einhaltung statt.112 Die WHO-Generaldirektorin­nen und ‑direktoren legen der Weltgesundheits­versammlung jährlich Berichte über Ereignisse im Zusammenhang mit der Umsetzung der IGV (2005) vor.113 Darin wird unter anderem dargelegt, wie die Staaten ihre Kapazitäten stärken, wie es in Artikel 5 der IGV gefordert wird.

Die obligatorische Streitbeilegung zwischen Staaten in Pandemien überdenken

Anstatt in Bezug auf Streitbeilegungsmechanismen das Rad neu zu erfinden, könnten die WHO-Mitglied­staaten alternativ einfach ihr Einverständnis erklären, sich der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Im Internationalen Sanitätsreglement von 1951114 und in den IGV von 1969115 war die Streit­beilegung ein Mittel, mit dem die Vertragspartei­en ihre Differenzen im Falle eines möglichen Ver­trags­bruchs durch einen von ihnen ausräumen konn­ten. Weder das derzeit verhandelte Pandemieabkom­men noch die reformierten IGV (2005) enthalten eine obligatorische Klausel zur Gerichtsbarkeit für die Bei­legung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser zwei Instrumente auf künftige gesundheitliche Notlagen ergeben könnten. Nach Artikel 56 Absatz 3 der IGV können die Staaten jedoch ihre Bereitschaft erklären, alle Streitigkeiten einem ver­bindlichen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

Höchstwahrscheinlich würden zwar nicht alle Staaten so eine Erklärung abgeben, einzelne Länder könnten aber immerhin ihre Bindung an ein Streit­beilegungsverfahren demonstrieren. Etwas Ähnliches ist in der Welthandelsorganisation (WTO) geschehen: Der Zusammenbruch des Streitbeilegungssystems – des Appellate Body, eines Gremiums, das in zweiter und letzter Instanz über Streitigkeiten im Rahmen des WTO-Rechts entschied – hat dazu geführt, dass eine Alternative geschaffen wurde.116 Auf Grundlage von Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung hat eine Gruppe von 53 der 164 WTO-Mitglieder ihre Zustimmung zu dem alternativen Multi-Party Interim Appeal Arbitration Arrangement (MPIA)117 erklärt. Auch wenn das bedeutet, dass die Mehrheit der WTO‑Mitgliedstaaten diese Zuständigkeit nicht akzep­tiert, bietet das System dennoch eine Alternative zum bestehenden Stillstand im WTO Appellate Body, denn bisher konnte eine Reihe von Streitigkeiten beigelegt werden.

Um sicherzustellen, dass bei Pandemien Equity auf nationaler Ebene wirklich gefördert wird, könn­ten die mit der Einhaltung der Vorschriften beauftragten Behörden verlangen, dass die Staaten ihre vor­handenen Produktionskapazitäten für medizinische Güter melden. Idealerweise wären solche Berich­te in aggregierter Form öffentlich zugänglich, wobei sensible Geschäftsinformationen geschwärzt und so Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden könnten. Ähnliche Praktiken gibt es derzeit schon bei der WHO: Wenn Staaten im Rahmen der IGV (2005) krankheitsbezogene Ereignisse melden, werden der breiten Öffentlichkeit keine Einzelheiten zugänglich gemacht.118 Dies wird damit gerechtfertigt, dass Anreize für die Weitergabe von Informationen so gesetzt werden, dass keine Bedenken aufkommen, wie diese Informationen durch Dritte verwendet werden könnten.

Wenn die deutsche Regierung und die EU an einer starken Einhaltung der reformierten IGV (2005) und des Pandemieabkommens interessiert sind, sollten sie, ähnlich wie beim MPIA, vereinbaren, alle künfti­gen Streitigkeiten einem obligatorischen Schieds­verfahren vor dem Ständigen Schiedshof zu unterwerfen.119 Damit würden sie anderen Ländern signa­lisieren, dass sie es mit der Einhaltung ihrer künf­tigen Verpflichtungen ernst meinen, und sich als Vorreiter einer regelbasierten globalen Gesundheitsgovernance positionieren, in welcher Differenzen zwischen Staaten während Pandemien friedlich bei­gelegt werden.

Den Staaten gleichzeitig Spielraum und Rechtssicherheit anbieten

Die Delegierten in Genf, die sowohl die Änderungen der IGV (2005) als auch das Pandemieabkommen verhandelt haben bzw. noch verhandeln, haben sich in den letzten Jahren verständlicherweise auf die Ereignisse während der Covid‑19-Pandemie konzen­triert. Diese waren schließlich der Auslöser für die laufenden internationalen Gesetzgebungsprozesse. Doch wie Präzedenzfälle gezeigt haben, etwa die H1N1-Grippe­pandemien von 1918 und 2009, können sich in Zukunft ganz andere Szenarien abspielen. Neue recht­liche Verpflichtungen, die dauerhafte Lösungen bieten sollen, sollten deshalb ein breites Spektrum von Umständen berücksichtigen.

Der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungen müsste einerseits Klarheit darüber schaffen, was wann getan werden muss, und andererseits Raum lassen für die Auslegung ihrer Anwendung auf spe­zi­fische Umstände. Eine adäquate Flexibilität sollte plausiblen Szenarien Rechnung tragen, ein­schließlich des potenziellen Bedarfs an verschiedenen medizi­nischen Gütern, die in kritischen Momenten knapp sein könn­ten. Zu diesem Zweck wäre der Beitrag der wissenschaftlichen Gemeinschaft sehr vorteilhaft. Wünschenswert wäre, dass sich neben Juristin­nen und Juristen auch Fachleute aus den Bereichen Medizin, Epidemiologie, öffentliche Gesundheit und Sozial­wissenschaften in die Diskussion darüber ein­bringen können, welche rechtlichen Formulierungen am sinnvollsten sind.

Die durch das Pandemieabkommen und die Reform der IGV geschaffenen Kontrollgremien sollten die Möglichkeit haben, den Umfang der Verpflichtungen in verschiedenen Szenarien auszulegen. Auf diese Weise ließen sich die Verpflichtungen an die sich verändernden Umstände anpassen, wobei sowohl das Auftreten neuer Krankheitserreger berücksichtigt würde als auch die Entwicklung neuer wirksamer medizinischer Technologien gegen diese Erreger. Eine konzeptionelle Herausforderung bei der Formulierung neuer rechtlicher Verpflichtungen ist die Frage, wie derzeit nicht absehbare pandemische Bedrohungen mitbedacht werden können. Die Vorgänger der IGV (2005) enthielten eine geschlossene Liste von Krankheiten, was bedeutete, dass Krankheitserreger und Krankheiten, die nicht auf dieser Liste standen, nicht geregelt waren. Seit 2005 enthalten die IGV eine offene Liste mit Beispielen.120

Der Text des Pandemieabkommens wurde wie die Reform der IGV unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Covid-19 gestaltet. Offen bleibt allerdings, wie einige der Ver­pflichtungen, einschließlich jener in Bezug auf Equity, in mitunter sehr unterschied­lichen Szenarien gelten werden. So können die Quellen der pathogenen Proben von Ereignis zu Ereignis vari­ieren. Das bereits erwähnte PIP-Framework von 2011 (vgl. Seite 17f) wurde vor dem Hintergrund eines be­stimmten Szenarios entwickelt: Im Jahr 2005 hatte die indonesische Regierung abgelehnt, Proben eines neuen Subtyps des Influenzavirus, der in ihrem Hoheits­gebiet aufgetaucht war,121 zu teilen, und es eine Frage der Souveränität genannt, über ihre bio­lo­gischen Ressourcen laut Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu verfügen.122 Die betreffende Krankheitserregerprobe wäre aus WHO-Sicht jedoch sehr wichtig gewesen, um wirksamere medi­zinische Produkte gegen Influenza zu entwickeln.

Die SMTAs des PIP-Frameworks sind auf ein Szenario zugeschnitten, in dem die Quellen für Erreger­proben begrenzt sind und die Forschung zu und Ent­wicklung von wirksameren medizinischen Produkten relativ linear verläuft. Für Ereignisse wie die H1N1-Grippepandemie und die Covid‑19-Pandemie ist dieser Mechanismus aus zwei Gründen schlecht geeignet: Zum einen ist hier ein schneller Zugang zu Erregerproben entscheidend, idealerweise sobald ein Erreger in einem Gebiet erstmals entdeckt wird. Zum anderen können im Zusammenhang mit hoch­gradig über­trag­baren Krankheiten Akteure, die Forschung und Ent­wicklung betreiben, aus zahlreichen Quellen an Erregerproben gelangen, sobald diese sich in Gemein­schaften verbreitet haben. Sollten diese Akteure kein Interesse an der Unterzeichnung eines PABS-Vertrags (vgl. Seite 14) und den damit verbundenen Ver­pflich­tungen haben, können sie das Labornetzwerk der WHO umgehen und relativ einfach nach anderen Quellen suchen. Es gibt keine Bestimmung, die die Staaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur das WHO-Labornetzwerk über diese pathogenen Proben verfügt. Vielmehr ist denkbar, dass auch andere Labors, zum Beispiel von Privatunternehmen, über solche Proben verfügen. Das wiederum kann bedeu­ten, dass die Staaten, die der WHO Proben übergeben, dafür wo­möglich keine Vorteile erhalten. Daher ist es über­legenswert, ob und wie sich ein ausreichend flexibler Rahmen für den Zugang zu Erregerproben sowie den Vorteilsausgleich gestalten lässt, der es erlaubt, sich an unterschied­liche Sze­na­rien anzupassen.

Die Verpflichtung, dass der WHO alle Proben pandemischer Krankheits­erreger zur Verfügung gestellt werden müssen, wäre neu.

Bislang entfällt der Großteil der Verpflichtungen im PABS-System jedoch auf die Staaten; diese müssen zum Beispiel die Krankheitserregerproben zeitnah bereit­stellen.123 Das PABS-System soll für eine offene Liste von Krankheiten gelten und damit sowohl bekannte als auch unbekannte Krankheitserreger abdecken. Eine neuartige völkerrechtliche Verpflichtung, wie sie selbst in den reformierten IGV (2005) noch nicht existiert,124 würde darin bestehen, dass die Staaten dem WHO-Labornetzwerk alle Proben von Krankheitserregern zur Verfügung stellen müssen, die als pandemisch eingestuft werden. Eine Herausforderung für die Auslegung wäre hierbei die Frage, wie sich im Vorfeld feststellen lässt, welche Erreger pandemisches Potenzial haben.

Der aktuelle Entwurf des Pandemieabkommens ist in der Hinsicht flexibel, dass er die Definition pandemiebezogener Gesundheitsprodukte offenhält. Dies ist sinnvoll, denn eine geschlossene Liste birgt die Gefahr, dass medizinische Güter, die ursprünglich nicht vorgesehen waren, ausgeschlossen würden. Eine offene Definition bietet dagegen den nötigen Interpretationsspielraum, um in der Zukunft zu ent­scheiden, für welche Produkte die Verpflichtungen gelten sollen. Hierfür wird die allgemeine Definition von Pandemie entscheidend sein,125 die in den derzeit verfügbaren Rechtstexten in die Zuständigkeit des WHO-Generaldirektors fällt.126

Im Hinblick auf den Spielraum, den eine flexible Definition bietet, könnte ein künftiger Ausschuss das Mandat erhalten, darüber zu entscheiden, ob ein Produkt pandemiebezogen ist oder nicht. Eine solche Entscheidung hätte sicherlich weitreichende Folgen. Daher sollte der Ausschuss, der diese Entscheidung zu treffen hat, über Leitlinien verfügen. Deren Ziel wäre es, Transparenz zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Ausschussmitglieder in Interessenkonflikte geraten. Zum Beispiel müsste verhindert werden, dass Pharmaunternehmen oder die Regierungen der Län­der, in denen diese ihren Sitz haben, die Ausschussmitglieder beeinflussen können.

Equity und das internationale Recht des geistigen Eigentums

Eine wichtige rechtliche Determinante von Equity ist die Rolle, die die internationalen Rechte des geistigen Eigentums spielen, insbesondere die Patente, die für neue Erfindungen erteilt werden. Im Großen und Ganzen handelt es sich bei den Rechten des geistigen Eigentums nach der Definition des TRIPS-Abkommens um private Rechte, die Erfinderinnen und Erfinder gegenüber Dritten geltend machen können, die ohne ihre Zustimmung patentgeschützte Produkte herstel­len, verwenden, verkaufen oder einführen wollen.127

Nach der HIV/Aids- und der Covid‑19-Pandemie war und ist es ein zentrales Anliegen der WHO, die welt­weiten Kapazitäten zur Herstellung pandemiebezoge­ner Arzneimittel auszubauen.128 Eine derartige Kapa­zitätserweiterung wirft aber die Frage auf, wie die Herstellung lebensrettender Medikamente, die durch Patente geschützt sind, ermöglicht werden kann. Wäh­rend der Covid‑19-Pandemie gab es deshalb nicht wenige Stimmen, die einen Verzicht auf die ent­sprechenden Rechte an geistigem Eigentum forderten. Eine solche Ausnahmeregelung war jedoch im Rah­men der WTO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) auszuhandeln, nicht bei der WHO. Daher schlugen Indien und Südafrika bei der WTO im Oktober 2020 eine umfassende Befreiung von den Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte an geistigem Eigentum vor, die für die Covid‑19-Pandemie gelten sollte. Dieser Vorschlag stieß bei einer Reihe von Län­dern des globalen Nordens – darunter auch Deutsch­land – auf Widerstand.129

Am Ende beschloss der TRIPS-Rat eine abgeschwächte Version der ursprünglich von Indien und Südafrika vorgeschlagenen Ausnahmeregelung.130 Zu den Gründen, die gegen die ursprüngliche Version sprachen, zählten Kommentatoren die Möglichkeit eines Abschreckungseffekts, der Innovationen behin­dern würde, sowohl bei Covid-19-bezogenen Arzneimitteln als auch in anderen Bereichen.131 Private pharmazeutische Unternehmen behaupteten bei­spielsweise, die Rechte des geistigen Eigentums seien ein nötiger Anreiz für Innovationen, weil sie das Risiko von Investitionen in die Forschung zu und Entwicklung von neuen medizinischen Produkten ausgleichen würden.132 Einem entgegengesetzten Szenario zufolge würden diese Investitionen ohne diese Rechte also drastisch zurückgehen.133 Bisweilen gibt es jedoch Zweifel an den tatsächlichen Aus­wirkungen solcher Rechte oder ihrer Aussetzung auf Forschung und Entwicklung.134

Um die Herstellungskapazitäten in unterschied­lichen Ländern zu erweitern, bedarf es keiner Reform des TRIPS-Abkommens. Stattdessen bestünde die Alter­native darin, allen Parteien klarzumachen: Wenn die WHO ein Ereignis entweder zu einem internationalen Gesundheitsnotfall oder zu einer Pandemie erklärt, führt dies zu den besonderen Bedingungen unter Artikel 31 TRIPS (siehe Infokasten 2, Seite 28). So ließen sich zwischen Staaten langwierige Rechtsstreitig­keiten über Zwangslizenzverfahren verhindern. In diesem Sinne hat die Europäische Kommission im April 2023 eine Initiative für eine neue EU-Verord­nung über Zwangslizenzen vorgeschlagen. Diese sieht vor, dass Zwangslizenzen, die während einer bestimm­ten Krise ausgestellt werden, für alle 27 EU-Mitglied­staa­ten gültig wären.135 Das bedeutet, in EU-Ländern an­sässige Firmen könnten in besagtem Krisenfall Zwangs­lizenzen nutzen, um patentgeschützte Pro­dukte her­zustellen, ohne dass die Inhaber oder Inhabe­rinnen der Rechte des geistigen Eigentums zustimmen müssten.

Equity als rechtsverbindliches operatives Leit­prinzip des Pandemieabkommens würde dazu bei­tragen, Klarheit über Rechte des geistigen Eigentums zu schaffen. Dennoch bestehen gewisse operative Schwierigkeiten, die juristische Auseinandersetzungen über die Rechtfertigung von Zwangslizenzen unvermeidlich machen. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit: Trotz der Tatsache, dass die Covid‑19-Pandemie alle Definitionen eines Notfalls erfüllt hat, kam es zu Rechtsstreitigkeiten. In der Dominika­nischen Republik hat der Pharmakonzern Pfizer bei­spielsweise den Antrag auf eine Zwangslizenz angefochten, den die Nichtregierungsorganisation Knowledge Ecology International gestellt hatte.136

Infokasten 2: Zwangslizenzen und Verzicht unter dem TRIPS-Abkommen

Zwangslizenzen unter Artikel 31 und 31bis TRIPS sind ein recht­lich wertvolles Instrument, das es ermöglicht, in Gesundheitsnotfällen pandemiebezogene medizinische Produkte herzu­stellen, ohne dies mit den Patentinhaberinnen und ‑inhabern verhandeln zu müssen. Der TRIPS-Rat oder die Ministerkonferen­zen der WTO können ein Ereignis wie Covid-19 zum Notfall im Sinne der oben genannten TRIPS-Artikel erklären. Die natio­nalen Behör­den wären in dem Fall nicht verpflichtet, mit den Patent­inhaberinnen und ‑inhabern zu ver­handeln, bevor sie Her­stellern im eigenen Land Zwangslizenzen erteilen.

Der bislang einzige Verzicht auf internationale Rechte an geistigem Eigentum unter TRIPS wurde im Zuge der HIV/Aids-Pandemie ausgesprochen. In der Doha-Erklä­rung von 2001 bekräftigten die WTO-Mit­gliedstaaten die Möglichkeit, Zwangs­lizenzen für patentgeschützte Arznei­mittel zu erteilen sowie zu bestimmen, wann ein Notfall oder andere Umstände von äußerster Dringlichkeit im Sinne von Artikel 31 TRIPS vor­liegen. Außerdem beauf­tragten sie den TRIPS-Rat, eine recht­liche Lösung für Länder mit unzureichenden oder fehlenden Produktionskapazitäten im Arzneimittelsektor zu finden. Das Ergeb­nis war eine Entscheidung des Allgemeinen Rats der WTO im Jahr 2003, die eine gezielte Ausnahme­regelung für Rechte des geistigen Eigentums vorsah, in diesem Fall für Produkte im Zusammenhang mit HIV/Aids.a Eine solche Ausnahme­regelung wurde später in Artikel 31bis TRIPS verankert und ist 2017 in Kraft getreten. Allem Anschein nach gibt es keine Unter­suchung, die zeigt, ob bzw. wie diese Einschränkungen der bestehenden Rechte des geis­tigen Eigentums pharmazeutische Innovationen im Bereich HIV/Aids behindert haben.

a WTO, Implementation of Paragraph 6 of the Doha Declara­tion on the TRIPS Agreement and Public Health, Decision of the General Council of 30 August 2003, WT/L/540, 1.9.2003.

Während der Verhandlungen über das Pandemieabkommen und die Reform der IGV (2005) stand die Rolle der internationalen Rechte an geistigem Eigen­tum immer wieder im Mittelpunkt. Noch im Oktober 2023 sprach sich Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach gegen eine Änderung der bestehenden Regelungen aus.137 Ein Kompromissvorschlag zum Pandemieabkommen ermutigt die Staaten inzwischen jedoch dazu, einen Verzicht auf die Rechte des geisti­gen Eigentums in Betracht zu ziehen. Demnach würde dieser Verzicht nur auf internationaler Ebene gelten und die nationalen Patentgesetze unberührt lassen. Darüber hinaus würde er sich auf pandemiebezogene Produkte beschränken.138

Auch wenn die Bundesregierung nicht bereit ist, das TRIPS-Abkommen zu reformieren, gäbe es noch die Möglichkeit, seine Funktionsweise tiefer zu untersuchen. Im April 2024 hat Kolumbien bei der WTO vorgeschlagen, die dreißigjährige Umsetzung des TRIPS-Abkommens in WTO-Mitgliedstaaten zu überprüfen. Ziel wäre es herauszufinden, welche Verfahren sich bewährt haben, und Belege für die Rolle der Mitgliedstaaten bei der Förderung von Innovationen zu sammeln.139 Die Unterstützung dieser Initiative würde dazu beitragen, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie genau Patente Investi­tionen in technologische Innovationen fördern, die ihrerseits der Entwicklung medizinischer Produkte zugute kommen können.140

Den Aufbau von Produktionskapazitäten fördern

Deutschland und die EU könnten weitere Partnerschaften mit unterschiedlichen Ländern und regio­nalen Organisationen eingehen, um die Produktionskapazitäten für medizinische Güter außerhalb der EU auszubauen. Das Pandemieabkommen kann einen Impuls für die Erhöhung der Produktionskapazitäten geben. Staaten mit höherem Einkommen könnten sich verpflichten, solche Initiativen finanziell zu unterstützen, die verstärkte Partnerschaften zwischen Herstellern medizinischer Güter fördern. Diese Bei­träge zum Ausbau der Produktionskapazitäten dürf­ten für beide Seiten von Vorteil sein, zumal auf verschiedenen Ebenen die Forderung, Lieferketten für medizinische Güter zu diversifizieren, immer lauter wird.141 Ein erster Schritt auf dem Weg zur Diversifizierung ist die Ermittlung und Bekanntgabe sowohl der nötigen Rohstoffe als auch potenzieller Hersteller in den einzelnen Ländern, die sich an der Verwirklichung der gesteckten Produktionsziele beteiligen können. Diese Aufgabe wird in der aktuel­len Fassung des Pandemieabkommens dem globalen Netzwerk für Versorgungsketten und Logistik über­tragen.142

Der Aufstieg regionaler Initiativen im Gesundheits­bereich steht im Einklang mit dem multilateralen Ziel des Kapazitätsausbaus. Ein wichtiges Beispiel ist die New Public Health Order der Afrikanischen Union (AU), ein ehrgeiziges Programm zur Konsolidierung der Rolle von Institutionen und Agenturen, wenn es etwa darum geht, in Notfällen Impfstoffe und andere medi­zinische Güter zu beschaffen.143 Die Ini­tia­tive Indo-Pacific Health Security Initiative, die von Australien geleitet wird und im pazifischen Raum und in Südost­asien tätig ist, hat zwar anders als die New Public Health Order keine neuen Insti­tutionen ins Leben gerufen, stellt aber eine Konsolidierung der Gesundheitszusammenarbeit in der Region dar. Solche regio­nalen Initiativen ergänzen multilaterale Gesundheits­initiativen (und unterminieren sie nicht), denn sie tragen zum Ausbau von Kapazitäten bei, der sowohl in den reformierten IGV (2005)144 als auch in einigen Teilen des vor­geschlagenen Pandemieabkom­mens verankert ist.

Staaten mit höherem Bruttonationaleinkommen könnten sich im Pandemieabkommen dazu verpflichten, die Möglichkeit der Berufung auf die Notfall­klausel gemäß Artikel 31 (b) TRIPS-Übereinkommen in Anspruch zu nehmen, sodass sie nicht auf eine wei­tere Ausnahmeregelung in der WTO warten müssten, wenn sie produzieren lassen wollen. Falls es keine Einigung mit den Patentinhabern oder ‑inha­be­rinnen über den Preis gibt, könnten erstens Zwangs­lizenzen für Hersteller unter Notfallbedingungen in Betracht kommen; dann müsste vor der Produktion nicht mit den Patentinhabern verhandelt werden. Zweitens könnten den Her­stellern, die mit Zwangs­lizenzen arbeiten, vorüber­gehend Subventionen gewährt werden, um die Pro­duktionskosten auszugleichen und die Preise niedrig zu halten. Beide Maß­nahmen wären sowohl mit dem TRIPS-Über­einkom­men als auch mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs­maßnahmen vereinbar, wenngleich vergleichende Rechtsstudien erforderlich wären, um den Spielraum im Rahmen des nationalen oder regionalen Wett­bewerbsrechts zu untersuchen.145 Immerhin gibt es bereits Erkenntnisse über Süd-Süd-Partnerschaften, die eine Stärkung der Produktionskapazitäten ermög­lichen.146

Neue Finanzierungsmechanismen können helfen, ungleiche Kapazitäten zwischen den Staaten zu verringern – auch eine Frage von Equity.

Ungleiche Kapazitäten zwischen den Staaten ließen sich durch die Schaffung neuer Finanzierungs­mechanismen bearbeiten. Ein Hauptziel bestünde darin, den Ländern zu helfen, ihre Kernkapazitäten für die Überwachung, Erkennung und Bekämpfung von Krankheiten gemäß Artikel 5 und 13 sowie Anhang 1 der reformierten IGV (2005) und für die Prä­vention, Vorsorge und Bekämpfung von Pan­de­mien gemäß dem derzeitigen Artikel 20 des Pan­de­mie­abkommens auszubauen. Dies ist insbesondere des­halb eine Frage von Equity, weil Länder mit höher entwickelten Volkswirtschaften einen größeren finan­ziellen Beitrag leisten würden.

Die 2024 angenommene Reform147 der IGV (2005) sieht einen konkreten Finanzierungsmechanismus vor, der sich mit der im derzeitigen Artikel 44 IGV wohl ständig vernachlässigten Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Unterstützung148 befassen wird. Im Rahmen dieser Reform werden die Staaten nicht verpflichtet, bestimmte Beträge beizusteuern, son­dern müssen vielmehr Kapazitätslücken ermitteln sowie potenzielle Finanzierungsquellen für deren Behebung. Allerdings ist unklar, was geschieht, wenn diese alternativen Finanzierungsquellen nicht gefun­den werden oder nicht ausreichen, um die Nachfrage zu decken.

Nichtstaatliche Akteure in die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einbeziehen

In der Regel sind Staaten die Hauptadressaten völker­rechtlicher Verpflichtungen, und sie sind es daher auch, die Equity gewährleisten müssen. Der Privatsektor hat jedoch eine Schlüsselfunktion bei der Verteilung medizinischer Güter nach dem Grundsatz von Equity.

Die Rolle, die private Akteure, insbesondere der Pharmasektor, während der Covid‑19-Pandemie spiel­ten, unterstrich die Grenzen staatszentrierter Ansätze. Während das künftige Pandemieabkommen und die reformierten IGV Instrumente des öffentlichen Völkerrechts darstellen (werden), wird der Zugang zu Arzneimitteln im Allgemeinen durch privatrechtliche Verträge geregelt. Wenn es um die Beschaffung neuer oder knapper medizinischer Güter in einer Pandemie geht, möchten die interessierten Parteien sicher­stellen, dass schnell geliefert wird. Zu diesem Zweck schließen sie Beschaffungsverträge ab, in denen die Bedingungen für die Lieferung medizinischer Güter festgelegt werden, einschließlich Preisen, Zeitplänen und Haftungsfragen.149 Diese Verträge enthalten oft Klauseln des internationalen Privatrechts, bei denen das Recht eines anderen Landes als dem, in dem die Transaktion durchgeführt wird, anwendbar ist.

Eine große Lücke in der völkerrechtlichen Regulierung medizinischer Forschung und Entwicklung ist die Schnittstelle zwischen öffentlichem und privatem Recht auf der nationalen Ebene. Aus öffentlich-recht­licher Sicht gibt es eine Kontroverse darüber, wie öffentliche Mittel zur Förderung von Forschung und Entwicklung zurzeit eingesetzt und verteilt werden. Was das Privatrecht betrifft, so ist bislang umstritten, inwieweit die neuen internationalen Pandemie­instrumente Beschränkungen für private Verträge über pandemiebezogene Produkte enthalten können. Privat finanzierte Forschung zu kommerziellen Zwecken unterliegt in der Regel Vertraulichkeits­vereinbarungen. Diese Logik gilt nicht, wenn die Finanzierung öffentlich ist.

Die Leistungsanforderungen an private Akteure wurden von Version zu Version des Pandemieabkom­mens immer weiter abgeschwächt. So sah der Ent­wurf vom Februar 2023 eine dezidierte Verpflichtung zur Transparenz in Forschung und Entwicklung vor, besonders was deren öffentliche Finanzierung betrifft.150 Außerdem sollten private Akteure, wenn sie öffentliche Mittel erhalten und ein erfolgreiches Produkt herstellen, verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel den Verkaufspreis dieser Produkte zu senken oder den Tech­nologietransfer an andere potenzielle Hersteller zu gewährleisten.151 Beide Verpflichtungen wurden jedoch in der nächsten Version vom Juni 2023 ver­wässert, was Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie zivilgesellschaftliche Akteure kritisiert haben.152 In der aktuellen Fassung, die zur Welt­gesundheitsversammlung im Mai 2024 zur Verfügung stand, wird die Transparenzverpflichtung mit dem Zusatz »in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften« (in accordance with applicable laws)153 versehen, während sie vorher eine uneingeschränkte Verpflichtung war. Eine ähnliche Formulierung gilt für die mit der öffentlichen Finanzierung verbundene Verpflichtung, den Zugang zu neuen medizinischen Produkten zu ermäßigten Preisen oder unter be­stimmten Bedingungen anzubieten.154

Obwohl die Transparenzverpflichtungen für die Vertragsstaaten abgeschwächt wurden, lässt sich auf nationaler Ebene noch viel tun. Der Fall Südafrika155 kann hier als Inspiration für andere Länder dienen, den Inhalt von Beschaffungsverträgen als Angelegenheit des öffentlichen Interesses einzustufen. Im Pandemieabkommen selbst könnte eine Formulierung ergänzt werden, die die Staaten dazu ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, Beschaffungsverträge offenzulegen.

Darüber hinaus sollte der Kapazitätsausbau mit dem Transfer von Technologie und Know-how ein­hergehen.156 Hierfür gilt es, die aktive Beteiligung privater Unternehmen zu sichern.157 Unter anderem könnte man auf vorhandene finanzielle Anreize zurückgreifen wie die des EU-Programms Horizont Europa zur Förderung von Forschung und Innovation und dessen möglichen Nachfolger. Beide ließen sich so modifizieren, dass sie auf die gemeinsame Nutzung von Know-how und den Technologietransfer zugeschnitten wären. Weitere Bedingungen für die Anwendung öffentlicher Fördermittel könnten in eventuelle Finanzhilfevereinbarungen öffentlicher Einrichtungen aufgenommen werden,158 wenngleich dies zahlreiche nationale Reformen erforderte.

Ausblick: Equity als Wendepunkt im globalen Gesundheitsrecht?

Die Covid‑19-Pandemie hat die Meinungsverschieden­heiten zwischen dem globalen Norden und dem glo­balen Süden in Fragen der Verteilungsgerechtigkeit verschärft. Deutliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischen Gütern im Zusammenhang mit der Pandemie führten zu politischen Verwerfungen. Neue völkerrechtliche Regeln können darauf hinwirken, dass sich die Staaten verständigen, wie sie einerseits ihre eigene Bevölkerung vor künftigen Pandemien schützen und andererseits zu einer gerech­teren globa­len Verteilung knapper medizinischer Güter bei­tragen können bzw. zur Stärkung von Gesundheitskapazitäten in anderen Ländern. Die Verankerung von Equity als Leitprinzip für die Anwendung völker­rechtlicher Verpflichtungen in Pandemien wäre ein entscheidender Schritt hin zur Herstellung dieses Gleichgewichts.

Die in dieser Studie aufgezeigten Handlungs­möglichkeiten hätten darüber hinaus positive Spill­over-Effekte. Ein neues Verständnis von Equity könnte nicht nur im Falle von Pandemien, sondern auch im Kontext anderer drängender globaler Heraus­forderungen der Gesundheitspolitik von Nutzen sein. Es könnte dabei helfen, Uneinigkeiten zwischen Ländern des globalen Nordens und des globalen Südens zu thematisieren und zu bearbeiten. Im Moment lassen sich vier konkrete Felder identi­fizie­ren, in denen dies denkbar wäre: die allgemeine globale Knappheit von Arzneimitteln, künftige Ver­hand­lun­gen im Rahmen der internationalen Rekru­tierung von Gesundheitspersonal,159 der Kampf gegen antimikrobielle Resistenzen sowie mentale Gesundheit. Alle vier Themen nehmen einen prominenten Platz auf der Agenda der Weltgesundheitsversammlung ein.

Diese und andere politische Debatten über Verteilungsgerechtigkeit auf multilateraler Ebene machen deutlich, dass kein Weg an Equity vorbeiführt. Die laufenden Verhandlungen zum Pandemieabkommen und das Inkrafttreten der reformierten IGV (2005) können einen Wendepunkt für das globale Gesundheitsrecht darstellen. Indem Deutschland und die EU die Forderungen der Länder des globalen Südens nach einer gerechteren Prävention, Vorsorge und Bekämpfung von Pandemien ernst nehmen, haben sie die ein­malige Chance, diesen potenziellen Wendepunkt optimal zu nutzen. Angesichts des globalen Charakters von Pandemien und der Maxime »Niemand ist sicher, solange nicht alle sicher sind« würde dies nicht zuletzt auch Deutschland und der EU helfen, ihre eigene Bevölkerung vor künftigen Pandemien zu schützen.

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

ACT

Access to COVID-19 Tools

ACT-A

Access to COVID-19 Tools Accelerator

Africa CDC

Africa Centres for Disease Control and Prevention

Aids

Acquired Immunodeficiency Syndrome

Art.

Artikel

AU

Afrikanische Union

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BMC

BioMed Central

BMJ

British Medical Journal

CBD

Convention on Biological Diversity (Übereinkommen über die biologische Vielfalt)

CESCR

Committee on Economic, Social and Cultural Rights (Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte)

COP

Conference of the Parties (Vertragsstaatenkonferenz)

Covax

COVID-19 Vaccines Global Access

DFG

Deutsche Forschungsgemeinschaft

EU

Europäische Union

GISRS

Global Influenza Surveillance and Response System

HERA

Health Emergency Preparedness and Response Authority (Behörde für Krisenvorsorge und ‑reaktion bei gesundheitlichen Notlagen)

HIV

Human Immunodeficiency Virus

ICJ

International Court of Justice (Internationaler Gerichtshof)

IGV

Internationale Gesundheitsvorschriften

IHR

International Health Regulations (Internationale Gesundheitsvorschriften)

KEI

Knowledge Ecology International

lit.

litera (Buchstabe)

MPIA

Multi-Party Interim Appeal Arbitration Arrangement

PABS

Pathogen Access and Benefit-Sharing

PIP

Pandemic Influenza Preparedness

SMTA

Standard Material Transfer Agreement

TRIPS

Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums)

UNTS

United Nations Treaty Series

WHO

World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation)

WIPO

World Intellectual Property Organization (Weltorganisation für geistiges Eigentum)

WTO

World Trade Organization (Welthandelsorganisation)

Literaturhinweise

Michael Bayerlein / Miranda Böttcher / Bettina Rudloff / Pedro A. Villarreal

Pathogene aus dem Permafrost. Bekämpfung einer Tierseuche mit oder ohne Russland

In: Lars Brozus / Miranda Böttcher (Hg.), Weltpolitische Unwägbarkeiten: Erkundungen der Zukunft. Foresight-Beiträge 2024, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Mai 2024 (SWP-Studie 14/2024), S. 38–45.

Michael Bayerlein / Pedro Alejandro Villarreal Lizárraga

Gesundheitsgovernance und Geopolitik. Wie Deutschland trotz wachsender geopolitischer Spannungen zu einer neuen Gesundheits­architektur nach Covid-19 beitragen kann

Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Dezember 2023 (SWP-Aktuell 62/2023).

Pedro Alejandro Villarreal Lizárraga

WHO-Initiativen: reformierte internationale Gesundheitsvorschriften und ein Pandemievertrag. Nach Covid-19: Synergien zwischen beiden Handlungssträngen nutzen

Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Dezember 2022 (SWP-Aktuell 77/2022).

Endnoten

1

 Ein »Leitprinzip« in dieser Formulierung sollte als Auslegungsgrundlage für die Verpflichtungen in diesen Instrumenten verstanden werden und nicht als Grundsatz im Sinne von Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.

2

 Siehe den aktuellen Entwurf des Pandemieabkommens, Art. 3 Abs. 4. Proposal for the WHO Pandemic Agreement. Draft Text Reflecting Progress up to Friday 24 May at 12:00 CEST, 27.5.2024, <https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA 77/A77_10-en.pdf>.

3

 Ebd., Art. 2, 6, 12.

4

 Ebd., Art. 12 Abs. 1.

5

 Ebd., Art. 10 Abs. 1. Siehe auch Jens Martens, Länder ringen um globales Pandemieabkommen, Aachen/Berlin/Bonn: Brot für die Welt/Global Policy Forum/Misereor, Februar 2024 (Briefing), S. 2f, <https://www.globalpolicy.org/sites/ default/files/download/Briefing_0224_Pandemieabkommen. pdf>.

6

 Die angenommenen Änderungen der IGV (2005) sind abrufbar unter: <https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/ WHA77/A77_ACONF14-en.pdf>.

7

 Verteilungsherausforderungen sind kein neues Thema im Völkerrecht. Thomas M. Franck, Fairness in International Law and Institutions, Oxford 1997, S. 56.

8

 World Health Organization (WHO), »What Is the ACT-Accelerator«, <https://www.who.int/initiatives/act-accelerator/about>; für eine kritische Analyse siehe Mark Eccleston-Turner/Harry Upton, »International Collaboration to Ensure Equitable Access to Vaccines for COVID-19: The ACT-Accelerator and the COVAX Facility«, in: The Milbank Quarterly, 99 (2021) 2, S. 426–449 (429).

9

 Suerie Moon et al., »Governing the Access to COVID-19 Tools Accelerator: Towards Greater Participation, Transparency, and Accountability«, in: The Lancet, 399 (2022) 10323, S. 487–494 (488).

10

 Armin von Bogdandy/Pedro A. Villarreal, »The Role of International Law in Vaccinating against COVID-19: Appraising the COVAX Initiative«, in: Zeitschrift für ausländisches öffent­liches Recht und Völkerrecht, 81 (2021) 1, S. 89–116 (102–106).

11

 WHO, WHO Concept for Fair Access and Equitable Allocation of COVID-19 Health Products, Genf, 9.9.2020, S. 24, <https:// www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/who-covid19-vaccine-allocation-final-working-version-9sept.pdf>.

12

 WHO, »COVID-19 Vaccinations Shift to Regular Immunization as COVAX Draws to a Close«, Genf, 19.12.2023, <https://www.who.int/news/item/19-12-2023-covid-19-vaccina tions-shift-to-regular-immunization-as-covax-draws-to-a-close>.

13

 Nicolai von Ondarza, Die Krisengovernance der Europäischen Union. Mehr Verantwortung braucht mehr demokratische Legitimation, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, April 2023 (SWP-Studie 4/2023), S. 15.

14

 Open Consultants, External Evaluation of the Access to COVID-19 Tools Accelerator (ACT-A), 10.10.2022, <https://www. who.int/docs/default-source/coronaviruse/act-accelerator/act-a-external-evaluation_october_2022.pdf?sfvrsn=c4b6541a_ 3&download=true>.

15

 Ebd., S. 9.

16

 Bogdandy/Villarreal, »The Role of International Law in Vaccinating against COVID-19« [wie Fn. 10], S. 110.

17

 North Gauteng High Court, Pretoria, Health Justice Initiative v Minister of Health and Another (10009/22), Judgment, 17.8.2023.

18

 Health Justice Initiative, The Big Pharma Bullies: Secrecy for Vaccine Supplies in a Pandemic – A Multi-Stakeholder Analysis: South African COVID-19 Vaccine Procurement Contracts, 5.9.2023, <https://healthjusticeinitiative.org.za/wp-content/uploads/ 2023/09/HJI_One-Sided-5-Sept-2023.pdf>.

19

 Luke Taylor, »Covid-19: WHO Treaty on Future Pandemics Is Being Watered Down, Warn Health Leaders«, in: BMJ, 381 (2023), S. 1246.

20

 Christopher R. Rossi, Equity and International Law. A Legal Realist Approach to the Process of International Decision­making, Irvington 1993; Catharine Titi, The Function of Equity in International Law, Oxford 2021.

21

 Margaret Whitehead, »The Concepts and Principles of Equity and Health«, in: International Journal of Health Services, 22 (1992) 3, S. 429–445 (431).

22

 Paula Braveman/Sofia Gruskin, »Defining Equity in Health«, in: Journal of Epidemiology & Community Health, 57 (2003) 4, S. 254–258 (255f).

23

 Whitehead, »The Concepts and Principles of Equity and Health« [wie Fn. 21] S. 439f.

24

 Hersch Lauterpacht, The Development of International Law by the International Court, London 1958, S. 213.

25

 International Court of Justice (ICJ), North Sea Continental Shelf (Federal Republic of Germany v Denmark), Judgment, 20.2.1969, ICJ Reports 1969, S. 50f (Abs. 91).

26

 Die Bundesrepublik Deutschland argumentierte im Wesentlichen so: Würde das Äquidistanzprinzip im Fall des Festlandsockels der Nordsee angewendet, würde dies zu Ergebnissen führen, die Deutschland aufgrund der geogra­fi­schen Besonderheiten im Hinblick auf die Seeabgrenzung mit Dänemark und den Niederlanden benachteiligen wür­den. Ebd., S. 23f (Abs. 24).

27

 Christian Schaller, Der Meeresspiegelanstieg als Herausforderung für die maritime Ordnung. Kann das Seevölkerrecht Stabilität gewährleisten?, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Januar 2021 (SWP-Studie 1/2021), S. 26.

28

 ICJ, North Sea Continental Shelf [wie Fn. 25], S. 47f, 49f (Abs. 85, 88).

29

 Rossi, Equity and International Law [wie Fn. 20]; Thomas Franck, »Equity in International Law«, in: Nandasiri Jasentuliyana (Hg.), Perspectives on International Law, London/Boston 1995, S. 23–48; Alexander Orakhelashvili, The Interpretation of Acts and Rules in Public International Law, Oxford 2008; Titi, The Function of Equity in International Law [wie Fn. 20], S. 1–11, 69–138.

30

 Vaughan Lowe, »The Role of Equity in International Law«, in: Australian Yearbook of International Law, 12 (1988), S. 54–81.

31

 Pedro A. Villarreal, »The Law of the WHO and COVID-19 Pandemic Reformism«, in: German Yearbook of International Law, 64 (2021) 1, S. 11–40.

32

 Robert Knox/Ntina Tzouvala, »International Law of State Responsibility and COVID-19: An Ideology Critique«, in: Australian Yearbook of International Law, 39 (2022) 1, S. 105–121 (105f).

33

 Franck, Fairness in International Law and Institutions [wie Fn. 7], S. 58.

34

 Elisa Morgera, »The Need for an International Legal Concept of Fair and Equitable Benefit Sharing«, in: European Journal of International Law, 27 (2016) 2, S. 353–383 (355).

35

 Ebd., S. 353–383.

36

 Owen McIntyre, »Embedding ›Solidarity‹ in Internatio­nal Water Law: Framing ›Equity‹ in Transboundary Water Governance«, in: Netherlands Yearbook of International Law, 51 (2022), S. 227–256 (229); Miranda Böttcher/Oliver Geden/ Felix Schenuit, Die Rolle des Ozeans in der Klimapolitik. Europa muss das Verhältnis zwischen Schutz und Nutzung klären, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, März 2023 (SWP-Aktuell 20/2023), S. 4.

37

 Abbie-Rose Hampton/Mark Eccleston-Turner/Michelle Rourke/Stephanie Switzer, »›Equity‹ in the Pandemic Treaty: The False Hope of ›Access and Benefit-Sharing‹«, in: Inter­national and Comparative Law Quarterly, 72 (2023) 4, S. 909–943 (936), <https://doi.org/10.1017/S0020589323000350>.

38

 Michelle Rourke/Mark Eccleston-Turner/Alexandra Phelan/Lawrence Gostin, »Policy Op­por­tunities to Enhance Sharing for Pandemic Research«, in: Science, 368 (2020) 6492, S. 716–718 (716).

39

 Rajat Khosla/Sofia Gruskin, »Equity without Human Rights: A False COVID-19 Narrative?«, in: BMJ Global Health, (2021) 7, S. 1–2; Leslie London, »›Issues of Equity Are Also Issues of Rights‹: Lessons from Experiences in Southern Africa«, in: BMC Public Health, 7 (2007) 14, S. 1–10 (7f).

40

 John Tobin, The Right to Health in International Law, Oxford 2011, S. 342.

41

 Judith Bueno de Mesquita/Claire Lougarre/Lisa Montel/ Sharifah Sekalala, »Lodestar in the Time of Coronavirus? Interpreting International Obligations to Realise the Right to Health during the COVID-19 Pandemic«, in: Human Rights Law Review, 23 (2023) 1, S. 1–25 (17).

42

 Braveman/Gruskin, »Defining Equity in Health« [wie Fn. 22], S. 255.

43

 International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, 16.12.1966, United Nations Treaty Series (UNTS), Bd. 993 (1976), S. 3; BGBl. 1973 II, S. 1569.

44

 Committee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No. 14: The Right to the Highest Attainable Standard of Health (Article 12 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights), E/C.12/2000/4, 11.8.2000.

45

 Ebd., Abs. 34.

46

 Ebd., Abs. 40.

47

 International Commission of Jurists/Global Health Law Consortium, Principles and Guidelines on Human Rights & Public Health Emergencies, 20.5.2023, Abs. 21.

48

 Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Statement on Universal and Equitable Access to Vaccines for the Coronavirus Disease (COVID-19), E/C.12/2020/2, 15.12.2020, Abs. 6; Sharifah Sekalala/Lisa Forman/Timothy Hodgson/ Moses Mulumba/Hadijah Namyalo-Ganafa/Ben­jamin Mason Meier, »Decolonising Human Rights: How Intellectual Property Laws Result in Unequal Access to the COVID-19 Vaccine«, in: BMJ Global Health, 6 (2021) 7, S. 1; Mesquita/ Lougarre/Montel/Sekalala, »Lodestar in the Time of Coronavirus?« [wie Fn. 41].

49

 Katrina Perehudoff et al., »A Pandemic Treaty for Equitable Global Access to Medical Countermeasures: Seven Recommendations for Sharing Intellectual Property, Know-how and Technology«, in: BMJ Global Health, 7 (2022) 7, S. 1–5 (2f).

50

 Committee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No. 25 (2020) on Science and Economic, Social and Cultural Rights (Article 15 (1) (b), (2), (3) and (4) of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights), E/C.12/GC/25, 30.4.2020, Abs. 61.

51

 Ebd., Abs. 62.

52

 Ebd., Abs. 69.

53

 Ebd.

54

 Olivier de Schutter/Asbjørn Eide/Ashfaq Khalfan/Marcos Orellana/Margot Salomon/Ian Seiderman, »Commentary to the Maastricht Principles on Extraterritorial Obligations of States in the Area of Economic, Social and Cultural Rights«, in: Human Rights Quarterly, 34 (2012) 4, S. 1084–1169.

55

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 3 Abs. 5.

56

 Gerrit Hansen/Oliver Geden, Wissenspolitik im Kontext der internationalen Klimaverhandlungen. Der IPCC-Synthesebericht wird die COP28 und den Global Stocktake prägen, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, April 2023 (SWP-Aktuell 28/2023), S. 7.

57

 Philippe Cullet, »Differential Treatment in International Law: Towards a New Paradigm of Inter-state Relations«, in: European Journal of International Law, 10 (1999) 3, S. 549–582.

58

 Tieble Traore et al., »How Prepared Is the World? Identifying Weaknesses in Existing Assessment Frameworks for Global Health Security through a One Health Approach«, in: The Lancet, 401 (2023) 10377, S. 673–687 (675).

59

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 1 lit. d.

60

 Ebd., Art. 12.

61

 Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from Their Utilization, 29.10.2010, UNTS, Bd. 3008 (2014), S. 3.

62

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 13.

63

 Ebd., Art. 13 Abs. 4 lit. a.

64

 In diesem Sinn hat sich die Interdisziplinäre Kommis­sion für Pandemieforschung der Deutschen Forschungs­gemeinschaft (DFG) geäußert. DFG, WHO Convention, Agreement or Other International Instrument on Pandemic Prevention, Preparedness and Response Must Not Control and Regulate Knowledge-driven Research, Bonn, 26.6.2023, <https://www.dfg.de/down load/pdf/foerderung/corona_infos/statement_who_ pandemic_agreement.pdf>.

65

 Sondre Torp Helmersen, »Evolutive Treaty Interpre­tation: Legality, Semantics and Distinctions«, in: European Journal of Legal Studies, 6 (2013) 1, S. 161–188 (162f).

66

 Constitution of the World Health Organization [WHO-Verfassung], 22.7.1946, UNTS, Bd. 14 (1948), S. 185.

67

 Art. 10 WHO-Verfassung.

68

 Art. 13 WHO-Verfassung.

69

 Die Sondersitzung der Weltgesundheitsversammlung von November 2021 wurde in dieser retrospektiven Analyse nicht berücksichtigt. Sie wurde durch eine Entscheidung auf der 74. Weltgesundheitsversammlung (Mai 2021) einberufen. WHO, Special Session of the World Health Assembly to Consider Developing a WHO Convention, Agreement or Other International Instrument on Pandemic Preparedness and Response, 31.5.2021, WHA74(16). Auf der Sondersitzung im November 2021 wurde nur ein einziger inhaltlicher Beschluss gefasst. WHO, The World Together: Establishment of an Intergovernmental Nego­tiating Body to Strengthen Pandemic Prevention, Preparedness and Response, 1.12.2021, Beschluss SSA2(5).

70

 Die Liste von Resolutionen und Beschlüssen für das Jahr 2024 ist derzeit noch nicht verfügbar (Stand: Juli 2024).

71

 Die häufige Verwendung des Begriffs Equity in Resolu­tionen und Beschlüssen der Weltgesundheitsversammlung im Jahr 2012 ist vor allem zurückzuführen auf: 1. die Reso­lution WHA65.8 zur Annahme des Berichts der Weltkonferenz über die sozialen Determinanten der Gesundheit (in der Resolution wird Equity als Teil der Bemühungen der Regierungen gefördert, Gesundheitsungleichheiten auf nationaler Ebene zu bekämpfen); 2. die Resolution WHA65.18 zur Unterstützung regionaler Initiativen zur Förderung von Impfungen während der Weltimpfwoche (World Immunization Week) (diese Resolution zielt darauf ab, den Zugang zu Impfstoffen für Menschen aller Altersgruppen zu ermög­lichen).

72

 WHO, Sixty-Second World Health Assembly, Geneva, 18–22 May 2009. Verbatim Records of Plenary Meetings and List of Participants, WHA62/2009/REC/2, Genf 2010, S. 18f.

73

 Der milde Charakter der H1N1-Grippepandemie von 2009 wurde von WHO-Generaldirektorin Margaret Chan in einer Eröffnungserklärung auf der Weltgesundheits­versammlung 2010 ausdrücklich erwähnt. WHO, Sixty-Third World Health Assembly, Geneva, 17–21 May 2010. Verbatim Records of Plenary Meetings and List of Participants, WHA63/2010/REC/2, Genf 2010, S. 20.

74

 WHO, Eleventh World Health Assembly, Minneapolis, 28 May–13 June 1958. Resolutions and Decisions, Plenary Meetings, Committees, Annexes, Genf 1958, S. 69.

75

 Art. 50 International Health Regulations 2005 [IGV 2005], 15.6.2007, UNTS, Bd. 2509 (2008), S. 79.

76

 WHO, Report of the Review Committee on the Functioning of the International Health Regu­lations (2005) in Relation to Pandemic (H1N1) 2009, A64/10, 5.5.2011, S. 20 (Abs. 44), <https://apps. who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA64/A64_10-en.pdf?ua=1>.

77

 Ebd., S. 57 (Abs. 29).

78

 WHO, Pandemic Influenza Preparedness: Sharing of Influenza Viruses and Access to Vaccines and Other Benefits, Resolution WHA64.5, 24.5.2011.

79

 Stellungnahme des Delegierten der Türkei, WHO, Sixty-Third World Health Assembly. Ver­batim Records of Plenary Meetings and List of Participants [wie Fn. 73], S. 68f.

80

 Parlamentarische Versammlung des Europarates, Handling of the H1N1 Pandemic: More Transparency Needed, Resolution 1749 (2010), 24.6.2010, <https://assembly. coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fileid=17889 &lang=en>.

81

 Insbesondere die Delegation Ugandas bei der WHO.

82

 Suerie Moon/Adrián Alonso Ruiz/Marcela Vieira, »Averting Future Vaccine Injustice«, in: The New England Journal of Medicine, 385 (2021) 3, S. 193–196.

83

 Franck, Fairness in International Law and Institutions [wie Fn. 7].

84

 Kelley Lee/Julianne Piper, »The WHO and the COVID-19 Pandemic. Less Reform, More Inno­vation«, in: Global Governance, 26 (2020) 4, S. 523–533 (527).

85

 Priti Patnaik, »Developing Countries Mean Business on Equity Provisions in Pandemic Agreement. Will it Count?«, in: Geneva Health Files, Newsletter Edition #65, 20.2.2024, <https://genevahealthfiles.substack.com/p/inb8-pandemic-agreement-equity-who-geneva-tedros>.

86

 Art. 65 IGV (2005).

87

 Angenommene Änderungen der IGV (2005) [wie Fn. 6], Art. 59 Abs. 1bis.

88

 Eine Ablehnung der Reformen von WHO-Vorschriften wie den IGV wäre nicht präzedenzlos. Siehe Pedro A. Villarreal, WHO-Initiativen: reformierte internationale Gesundheitsvorschriften und ein Pandemievertrag. Nach Covid-19: Synergien zwischen beiden Handlungssträngen nutzen, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Dezember 2022 (SWP-Aktuell 77/2022), S. 4.

89

 Silja Thoms, »Faktencheck: Verschwörungsmythen zum ›Pandemievertrag‹«, in: Deutsche Welle, 18.6.2023, <https:// www.dw.com/de/faktencheck-verschw%C3%B6rungsmythen-zum-pandemievertrag/a-65942005>.

90

 In der deutschen Völkerrechtsdogmatik ist das Erforder­nis der Übernahme neuer Verpflichtungen durch die Staaten ein Element der sogenannten Konsenstheorie. Andreas von Arnauld, Völkerrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2023, S. 3f.

91

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 24 Abs. 2.

92

 Institut für Internationales Recht, 12. Ausschuss, Epidemics and International Law/Les épidémies et le droit international, Rapporteur: Shinya Murase, 2021, <https://www.idi-iil. org/app/uploads/2021/05/Report-12th-commission-epidemics-vol-81-yearbook-online-session.pdf>.

93

 Ebd., S. 139f.

94

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 24 Abs. 2.

95

 Angenommene Änderungen der IGV (2005) [wie Fn. 6], Art. 13 Abs. 9.

96

 Dazu Richard Steinberg, »The Rise and Decline of a Liberal International Order«, in: David L. Sloss (Hg.), Is the International Legal Order Unraveling?, New York 2022, S. 37–61.

97

 John Dugard, »The Choice before Us: International Law or a ›Rules-based International Order‹?«, in: Leiden Journal of International Law, 36 (2023) 2, S. 223–232 (228–230).

98

 WHO Framework Convention on Tobacco Control, 21.5.2003, UNTS, Bd. 2302 (2005), S. 166; BGBl. 2005 III, S. 219.

99

 Matthew M. Kavanagh et al., »Increasing Compliance with International Pandemic Law: International Relations and New Global Health Agreements«, in: The Lancet, 402 (2023) 10407, S. 1097–1106 (1100).

100

 Caroline Lindekamp/Matthias Bau, »Was hinter der WHO-Beratung über eine Änderung der ›Internationalen Gesundheitsvorschriften‹ steckt«, in: Correctiv, 25.5.2022, <https://correctiv.org/faktencheck/2022/05/25/was-hinter-der-who-beratung-ueber-eine-aenderung-der-internationalen-gesundheitsvorschriften-steckt/>; Daniel Bischof, »Mit der Pandemie ins Kanzleramt: FPÖ facht Corona-Protest für Wahljahr an«, in: Die Presse, 16.12.2023, <https://www.die presse.com/17920702/mit-der-pandemie-ins-kanzleramt-fpoe-facht-corona-protest-fuer-wahljahr-an>; Sophie Rohrmeier, »Entwurf für WHO-Pandemievertrag: Staaten bleiben sou­ve­rän«, in: BR24, 27.10.2023, <https://www.br.de/nachrichten/ deutschland-welt/entwurf-fuer-who-pandemievertrag-staaten-bleiben-souveraen,Ttn8pC0>.

101

 Rourke/Eccleston-Turner/Phelan/Gostin, »Policy Op­por­tunities to Enhance Sharing« [wie Fn. 38].

102

Ole Kristian Aars/Nina Schwalbe, »Bold Moves for Vaccine Manufacturing Equity«, in: The Lancet, 402 (2023) 10404, S. 771–772.

103

 Zur Befürwortung von Sanktionen siehe Jonathan H. Duff et al., »A Global Public Health Convention for the 21st Century«, in: The Lancet Public Health, 6 (2021) 6, S. e428–e433 (e429).

104

 Adam Kamradt-Scott, »WHO’s to Blame? The World Health Organization and the 2014 Ebola Outbreak in West Africa«, in: Third World Quarterly, 37 (2016) 3, S. 401–418 (409).

105

 Steven J. Hoffman et al., »International Treaties Have Mostly Failed to Produce Their In­tended Effects«, in: Proceedings of the National Academy of Sciences, 119 (2022) 32, S. 1–9 (3).

106

 Mark Eccleston-Turner/Gian-Luca Burci/Jonathan Liberman/Sharifah Sekalala, »Implementation, Compliance, and Pandemic Legal Obligations«, in: Science, 380 (2023) 6647, S. 792–794.

107

 Ebd.

108

 Angenommene Änderungen der IGV (2005) [wie Fn. 6], Art. 54bis.

109

 Ebd.

110

 Matthew M. Kavanagh et al., »Increasing Compliance with International Pandemic Law« [wie Fn. 99].

111

 »IHR 2005 Targeted Amendments Proposals Submitted by Eswatini on behalf of the WHO Africa Region Member States«, in: WHO, Proposed Amendments to the International Health Regulations (2005) Submitted in Accordance with Decision WHA75(9) (2022), S. 9f, <https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf _files/wgihr1/WGIHR_Submissions_Original_Languages.pdf>.

112

 Der erste Bericht über die Einhaltung des Internationalen Sanitätsreglements wurde im Jahr 1954 vorgelegt. WHO, Proceedings and Reports Relating to International Quarantine. Annual Report of the Director-General on the International Sanitary Regulations, Genf 1954, S. 3–32.

113

 Der jüngste Bericht über die Einhaltung der IGV ist verfügbar unter WHO, Implementation of the International Health Regulations (2005). Report by the Director-General, A76/9 Rev.1, 5.5.2023, <https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA76/ A76_9Rev1-en.pdf>.

114

Art. 112 International Sanitary Regulations 1951 [Internatio­nales Sanitätsreglement], 25.5.1951, UNTS, Bd. 175 (1953), S. 216.

115

 Art. 106 International Health Regulations 1969 [IGV 1969], 25.7.1969, UNTS, Bd. 764 (1971), S. 4.

116

 Geraldo Vidigal, »Living without the Appellate Body: Multilateral, Bilateral and Plurilateral Solutions to the WTO Dispute Settlement Crisis«, in: The Journal of World Investment & Trade, 20 (2019) 6, S. 862–890.

117

 World Trade Organization (WTO), Statement on a Mecha­nism for Developing, Documenting and Sharing Practices and Pro­cedures in the Conduct of WTO Disputes. Addendum, JOB/DSB/1/ Add. 12, 30.4.2020, <https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_ Search/FE_S_S009-DP.aspx?language=E&CatalogueIdList =263504>. Mehr zu diesem Mechanismus: Joost Pauwelyn, »The WTO’s Multi-Party Interim Appeal Arbitration Arrangement (MPIA): What’s New?«, in: World Trade Review, 22 (2023) 5, S. 693–701.

118

 WHO, »National IHR Focal Points«, <https://www.who. int/teams/ihr/national-focal-points>.

119

 Artikel 25 des derzeitigen Textes des Pandemie­abkommens sieht die Beilegung von Strei­tigkeiten zwischen den Parteien vor. Nach dieser Bestimmung können die Parteien eine Erklärung abgeben, dass sie ein obligatorisches Ad-hoc-Schiedsverfahren vor dem Ständigen Schiedshof akzeptieren. Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 25 Abs. 2.
Dies ist eine ähnliche Formulierung wie in Artikel 56 IGV, der die Mög­lichkeit vorsieht, die Zuständigkeit des genannten Schiedshofs anzuerkennen. Stand Mai 2024 hat aber noch kein Staat eine solche Erklärung abge­geben.

120

 Anhang 1 der IGV (2005).

121

 Ebd., S. 89f.

122

 Art. 2 Convention on Biological Diversity (CBD), 5.6.1992, UNTS, Bd. 1760 (1993), S. 79; BGBl. 1993 II, S. 1742.

123

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 12 Abs. 3.

124

David P. Fidler, »Influenza Virus Samples, International Law, and Global Health Diplomacy«, in: Emerging Infectious Diseases, 14 (2008) 1, S. 88–94 (92).

125

 Pedro A. Villarreal, »Pandemic: Building a Legal Concept for the Future«, in: Washington Uni­versity Global Studies Law Review, 20 (2021) 3, S. 611–626 (621).

126

 WHO, Bureau’s Text of the WHO Convention, Agreement or Other International Instrument on Pandemic Prevention, Preparedness and Response (WHO CA+), A/INB/5/6, 2.6.2023, Art. 11, Art. 15.B.

127

 Art. 28 TRIPS-Übereinkommen; Ellen ’t Hoen, »TRIPS, Pharmaceutical Patents, and Access to Essential Medicines: A Long Way from Seattle to Doha«, in: Chicago Journal of International Law, 3 (2002) 1, S. 27–46 (29f); Holger Hester­meyer, Human Rights and the WTO. The Case of Patents and Access to Medicines, Oxford 2008.

128

 Marion Motari/Jean-Baptiste Nikiema/Ossy M. J. Kasilo/ Stanislav Kniazkov/Andre Loua/Aissa­tou Sougou/Prosper Tumusiime, »The Role of Intellectual Property Rights on Access to Medicines in the WHO Afri­can Region: 25 Years after the TRIPS Agreement«, in: BMC Public Health, 21 (2021), S. 1–19 (11).

129

 Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Kathrin Vogler, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke (Drucksache 20/1809). Haltung der Bundesregierung zum Kompromiss zur Patentaussetzung, Berlin, 10.6.2022 (Drucksache 20/2265).

130

 WTO, Waiver from Certain Provisions of the TRIPS Agreement for the Prevention, Containment and Treatment of COVID-19. Com­munication from India and South Africa, IP/C/W/669, 2.10.2020.

131

 Bryan Mercurio, »WTO Waiver from Intellectual Property Protection for COVID-19 Vaccines and Treatments: A Critical Review«, in: Virginia Journal of International Law Online, 62 (2021) 1, S. 9–32 (30f); Reto Hilty/Pedro Henrique D. Batista/Suelen Carls/Daria Kim/Matthias Lamping/Peter R. Slowinski, Covid-19 and the Role of Intellectual Property. Position Statement of the Max Planck Institute for Innovation and Competition of 7 May 2021, München: Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, 7.5.2021 (Research Paper Nr. 21–13), <https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3841549>.

132

 International Federation of Pharmaceutical Manufacturers & Associations, »Impact of a Waiver of Intellectual Property Rights for COVID-19 Therapeutics«, 5.12.2022.

133

 Mercurio, »WTO Waiver from Intellectual Property Protection for COVID-19 Vaccines and Treatments« [wie Fn. 131].

134

 Emily H. Jung/Alfred Engelberg/Aaron S. Kesselheim, »Do Large Pharma Companies Provide Drug Development Innovation? Our Analysis Says No«, in: STAT, 10.12.2019, <https://www.statnews.com/2019/12/10/large-pharma-com panies-provide-little-new-drug-development-innovation/>.

135

 Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006, COM(2023) 224 final, Brüssel, 27.4.2023, <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ HTML/?uri=CELEX:52023PC0224>.

136

 James Love, »Pfizer’s March 18, 2022 Opposition to the KEI Request for a Compulsory License in Dominican Republic for Paxlovid«, Knowledge Ecology International (KEI), 24.3.2022, <https://www.keionline.org/37566>.

137

 »World Health Summit: Globaler Pandemievertrag dringend benötigt«, in: Ärzteblatt.de, 16.10.2023, <https:// www.aerzteblatt.de/nachrichten/146646/World-Health-Summit-Globaler-Pandemievertrag-dringend-benoetigt>.

138

 Bureau’s Text of the WHO Convention, Agreement or Other International Instrument on Pandemic Prevention, Preparedness and Response [wie Fn. 126], Art. 11.A Abs. 5.

139

 TRIPS-Rat der Welthandelsorganisation, Review of the Implementation of the TRIPS Agreement: Article 71.1. Communication from Colombia, IP/C/W/712, 15.4.2024, <https://docs.wto. org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=t:/IP/C/W712.docx&Open=True>.

140

 Siehe Pedro A. Villarreal, Schriftliche Einreichung im Vorfeld der Anhörung des Unterausschusses für Globale Gesundheit des Deutschen Bundestages zum Thema »WHO-Pandemieabkommen« am 22. April 2024, Deutscher Bundestag, Ausschussdruck­sache 20(14-1)79, Berlin, 22.4.2024, <https://www.bundestag. de/resource/blob/999562/acac973efc8b778cd4e5be215e8e15d0/20_14-1_0079_Dr-Villarreal_Stellungnahme-Pandemie abkommen-Final.pdf>.

141

 Michael Bayerlein, Offene strategische Autonomie der EU im Bereich Arzneimittel. Überwindung von Importabhängigkeiten bei Antibiotika durch EU-Behörde HERA, Berlin: Stiftung Wis­sen­schaft und Politik, Dezember 2022 (SWP-Aktuell 75/2022).

142

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 13.

143

 African Union/Africa CDC, »The New Public Health Order: Africa’s Health Security Agenda«, 4.4.2023, <https:// africacdc.org/news-item/the-new-public-health-order-africas-health-security-agenda/>.

144

 Art. 44 IGV (2005).

145

 Timothy Meyer, »Trade Law and Supply Chain Regu­lation in a Post-COVID-19 World«, in: American Journal of International Law, 114 (2020) 4, S. 637–646 (642).

146

 Günther Maihold, Die neue Geopolitik der Lieferketten. »Friend-shoring« als Zielvorgabe für den Umbau von Lieferketten, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Juli 2022 (SWP-Aktuell 45/2022).

147

 Nämlich der neue Artikel 44bis der angenommenen Änderungen der IGV (2005) [wie Fn. 6].

148

 Margherita M. Cinà et al., »The Stellenbosch Consensus on the International Legal Obligation to Collaborate and Assist in Addressing Pandemics. Clarifying Article 44 of the International Health Regulations«, in: International Organizations Law Review, 19 (2022) 1, S. 158–187 (164f).

149

 Alexandra Phelan/Mark Eccleston-Turner/Michelle Rourke/Allan Maleche/Chenguang Wang, »Legal Agreements: Barriers and Enablers to Global Equitable COVID-19 Vaccine Access«, in: The Lancet, 396 (2020) 10254, S. 800–802 (800); Bogdandy/Villarreal, »The Role of International Law in Vaccinating against COVID-19« [wie Fn. 10], S. 96.

150

 WHO, Zero Draft of the WHO CA+ for the Consideration of the Intergovernmental Negotiating Body at Its Fourth Meeting, A/INB/4/3, 1.2.2023, Art. 7 Abs. 4 lit. c.

151

 Ebd., Art. 9.

152

 Mariana Lenharo, »Global Plan for Dealing with Next Pandemic Just Got Weaker, Critics Say. Watered-down Language in the Latest Draft of the ›Pandemic Treaty‹ Worries Researchers«, in: Nature News, 1.6.2023, <https:// www.nature.com/articles/d41586-023-01805-4>.

153

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 13bis Abs. 1.

154

 Entwurf des Pandemieabkommens [wie Fn. 2], Art. 13bis Abs. 2.

155

 Health Justice Initiative v Minister of Health and Another [wie Fn. 17].

156

 Perehudoff et al., »A Pandemic Treaty for Equitable Global Access to Medical Countermeasures« [wie Fn. 49], S. 3.

157

 Mesquita/Lou­garre/Montel/Sekalala, »Lodestar in the Time of Coronavirus?« [wie Fn. 41], S. 24.

158

 Aars/Schwalbe, »Bold Moves for Vaccine Manufacturing Equity« [wie Fn. 102].

159

 Susan Bergner/Maike Voss, Gesundheitspersonal für nach­haltige Entwicklung: Der Länderkontext Ghana. Chancen und Grenzen für externes Engagement, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Dezember 2021 (SWP-Studie 24/2021), S. 15; Steffen Angenendt/Nadine Knapp/David Kipp, Deutschland sucht Arbeitskräfte. Wie die Arbeitskräfteanwerbung entwicklungsorientiert, nachhaltig und fair gestaltet werden kann, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Januar 2023 (SWP-Studie 1/2023), S. 10.

Dieses Werk ist lizenziert unter CC BY 4.0

SWP-Studien unterliegen einem Verfahren der Begut­achtung durch Fachkolle­ginnen und -kollegen und durch die Institutsleitung (peer review), sie werden zudem einem Lektorat unterzogen. Weitere Informationen zur Qualitätssicherung der SWP finden Sie auf der SWP-Website unter https:// www.swp-berlin.org/ueber-uns/qualitaetssicherung/.
SWP‑Studien geben die Auffassung der Autoren und Autorinnen wieder.

SWP

Stiftung Wissenschaft und Politik

Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit

Ludwigkirchplatz 3–4
10719 Berlin
Telefon +49 30 880 07-0
Fax +49 30 880 07-200
www.swp-berlin.org
swp@swp-berlin.org

ISSN (Print) 1611-6372

ISSN (Online) 2747-5115