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Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handels­abkommen

Wege zu besseren Partnerschaften

SWP-Studie 2025/S 02, 17.01.2025, 50 Pages

doi:10.18449/2025S02

Research Areas

Dr. agr. Bettina Rudloff ist Wissenschaftlerin in der Forschungsgruppe EU / Europa.

  • Die EU-Handelspolitik bewegt sich im Spannungsfeld der strategischen Ziele Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit, Entwicklungsförderung, Nachhaltigkeit und Bildung politischer Allianzen.

  • Vor dem Hintergrund ihrer sinkenden Handelsbedeutung für viele Part­ner und steigender geopolitischer Spannungen will die EU neue Handelsabkommen vereinbaren. Ihre einseitig eingeführten unilateralen Nachhaltigkeits­maßnahmen entlang internationaler Lieferketten, etwa in Form von Sorg­faltspflichten oder Regeln zur Entwaldungsfreiheit, rufen aber Wider­stand bei Handelspartnern hervor – und gefährden dadurch neue Abkommen.

  • Mit ihrer geplanten Reform der Nachhaltigkeitskapitel in Handels­abkommen verfolgt die EU das Ziel, individualisierte Fahrpläne für die Umsetzung solcher Nachhaltigkeitsziele zu verabreden, die Bestandteil von Abkommen sind. Die Fahrpläne sollen Interessen und Sensibilitäten der Partner stärker berücksichtigen. Darüber hinaus will die EU Partnerschafts­konzepte, die bislang getrennt in unilateralen Ansätzen bzw. in bilateralen Handelsabkommen genutzt werden, besser verzahnen.

  • Individuelle Nachhaltigkeitsansätze sollten auf strategischen Partnerschafts­profilen beruhen, die die Bedeutung der EU und des jeweiligen Handelspartners füreinander erfassen sowie den Sensibilitäten beider Seiten Rechnung tragen. Auf dieser Grundlage können Optionen für kon­krete Partnerschaftsvereinbarungen ausgelotet werden, wie es die neuerliche politische Einigung auf das EU-Mercosur-Abkommen in ersten Schritten zeigt.

  • Für eine zukünftig strategischere Außenwirtschaftspolitik sollte die EU reflektieren, was sie als Partner attraktiv macht und wie sie Stärken der Partner­seite etwa bei Problem- und Umsetzungswissen besser respektieren und nutzen kann. Vor allem aber ist künftig mehr Kompromissbereitschaft erforderlich.

Inhaltsverzeichnis

1 Problemstellung und Empfehlungen

2 Die EU-Handelspolitik im Kontext weltwirtschaftlicher Umbrüche

2.1 Globale Entwicklungen

2.2 Änderungen in der EU-Handelspolitik

3 Unilaterale Nachhaltigkeits­ansätze der EU auf dem Vormarsch

3.1 Defizite von Handelsabkommen als bilateraler Alternative

3.1.1 Unterschiedlich umfangreiche Abdeckung von Nachhaltigkeit

3.1.2 Begrenzte Durchsetzbarkeit von Nachhaltigkeit

3.1.3 Wenig Schutz bei Verletzungen von Nachhaltigkeitsvereinbarungen

3.2 Unilaterale Instrumente und der Fall der Sorgfaltspflichten

3.2.1 Generelle wirtschafts- und umwelt­poli­tische Ansätze mit staatlicher Umsetzung

3.2.2 Der Fall Sorgfaltspflichten mit unternehmerischer Durchsetzung

3.2.3 Kritik der Handelspartner

3.3 Spielräume und Grenzen, WTO und Brüssel-Effekt

3.4 Synopsis: Vor- und Nachteile unilateraler Nachhaltigkeitsansätze

4 Good Partnership: Kriterien und bestehende Optionen

4.1 Kriterien für gute Partnerschaft

4.2 Partnerschaftsoptionen in bilateralen Handelsabkommen

4.3 Partnerschaftsoptionen in unilateralen Sorgfaltspflichten

4.4 Mögliche Verknüpfung bi- und uni­late­raler Ansätze

4.4.1 Mögliche Handelsbezüge in unilateralen Ansätzen

4.4.2 Mögliche Bezüge zu unilateralen Vorgaben in Handelsabkommen

5 Strategische Partnerschaften für Handel und Nachhaltigkeit konkret

5.1 Systematik individueller Partnerschafts­profile

5.2 Partnerschaftsoptionen abhängig vom Abkommensstatus

6 Anhang

6.1 Abkürzungsverzeichnis

6.2 Literaturhinweise

Problemstellung und Empfehlungen

Die Handelspolitik der Europäischen Union (EU) bewegt sich in einem zunehmend aufgeladenen Spannungsfeld unterschiedlicher strategischer Ziele. Zu den traditionellen, ökonomischen Desideraten gehören die Wohlstandsförderung durch Handel, aber auch die Absicherung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit durch handelspolitische Instrumente. Da­neben hat die EU mit ihrer Handelspolitik immer schon weitere, teils ideelle politische Absichten ver­folgt. Beispielsweise versucht sie, mit Assozi­ierungs­abkommen gute nachbarschaftliche Beziehungen zu ihren Anrainerstaaten aufzubauen. In den letzten zwei Jahrzehnten sind darüber hinaus Nach­haltig­keits­bestrebungen in den Fokus gerückt, die nicht allein auf einen ökologisch und menschenrecht­lich unbedenklichen Außenhandel abzielen, sondern auch als strategisches Gegenmittel gegen handels- und globalisierungskritischen Widerstand innerhalb der EU gesehen werden können.

Diese vielschichtige handelspolitische Situation hat sich jüngst durch geopolitische Umbrüche verkompli­ziert: zum einen durch ökonomische Konflikte zwi­schen den USA und China inklusive der Schutzmaßnahmen beider Seiten, die den globalen Handel be­ein­flussen; zum anderen durch die Erfahrung vulne­rabler Lieferketten seit der Coronakrise und mehr noch seit der russischen Invasion in die Ukraine. Beide Entwicklungen schüren die Sorge der EU um ihre ökonomische Sicherheit – die zu einem eigens betonten wirtschaftspolitischen Ziel avanciert ist.

Wie lassen sich in diesem Umfeld neue handels­politische Allianzen schmieden und strategische Part­ner­schaften schließen? Eine entscheidende Hürde hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Ziele der EU, nämlich Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit, Ent­wicklungsförderung, Nachhaltigkeit und die Bildung politischer Allianzen, oft unvereinbar gegenüber­stehen. Derlei Zielkonflikte erschweren nicht nur den Konsens innerhalb der EU, sondern vor allem mit potenziellen Partnern, wie die komplizierten und teil­weise erfolglosen Verhandlungen über Handels­abkom­men mit den USA oder zuletzt mit den Mercosur-Staaten verdeutlichen. Dies geschieht in einer Situa­tion, in der die Handelsanteile der EU im globalen Maßstab sowie als Abnehmerland für viele einzelne Länder zurückgehen, was ihre Strahlkraft als begehr­ter Absatzmarkt ohnehin senkt.

Gerade der neue Ansatz der EU, Nachhaltigkeits­ziele durch einseitig beschlossene unilaterale Maß­nahmen zu verfolgen, ist dabei ein Stein des An­stoßes. So rufen unilateral verhängte Regeln zu Sorg­faltspflichten ent­lang internationaler Lieferketten, etwa zu Menschen- und Arbeitsrechten oder zur Entwaldungsfreiheit, teils heftigen Widerstand her­vor. Mitunter ist von den Handelspartnern sogar der Vorwurf des Neokolonialismus zu hören. Die Motive, solche Regeln zu erlas­sen, erscheinen begrüßenswert und sind für Nachhaltigkeit und auch politisch sinn­voll, um innereuropäisch Akzeptanz für neue Han­dels­abkom­men zu schaffen. Nichtsdestotrotz können solche Regelungen durch Ausweichhandel und soge­nannte Leakage-Effekte sogar kontraproduktiv für Nachhaltigkeit sein und die strategischen Absichten der EU unterminieren. Zugespitzt formuliert, sieht sich die EU vor einem schwierigen Spagat: zwischen Nachhaltigkeits-Unilateralismus einerseits und öko­nomisch, politisch und geostrategisch gebotener Partnersuche andererseits.

Mittlerweile lässt sich ein Umdenken der EU bei der Frage feststellen, ob und wie sich ihre konkurrierenden Ziele gleichzeitig erreichen lassen, welche Prioritäten sie dabei setzen muss und welche Kompro­misse sie bereit ist einzugehen: In ihrem 2022 vorge­stellten Reformvorhaben zur Stärkung von Nachhaltig­keit in Handelsabkommen unterstreicht die EU die Notwendigkeit, individualisierte Fahrpläne für Nach­haltigkeitsziele in Abkommen mit denjenigen Part­nern auszuarbeiten, mit denen sie ein Abkommen verhandelt.

Die vorliegende Studie analysiert diesen Wandel. Sie beschreibt die Genese bilateraler wie unilateraler Nachhaltigkeitsregelungen und deren handelspolitische Fallstricke. Insbesondere verdeutlicht sie, welche Partnerschaftsoptionen sich der EU bei ihrer geo­poli­tischen Neupositionierung anbieten. Bislang sind nicht nur Nachhaltigkeitsregelungen in bilateralen Handelsabkommen und in unilateralen Ansätzen wie den Sorgfaltspflichten zu wenig miteinander ver­zahnt, ebenso sind es mögliche Partnerschaftsansätze. Solange dies so bleibt, können Wechselwirkungen bilateraler und unilateraler Nachhaltigkeitsansätze auf Handelsbeziehungen nur schwer berücksichtigt werden. Zudem bieten die derzeitigen Partnerschafts­modelle wenig Spielraum für eine geostrategisch rele­vante Individualisierung von Partnerschaft.

Erste Schritte zu einer entsprechenden Verbesserung zeigt der neue Text des EU-Mercosur-Abkommens, auf den man sich Ende 2024 politisch geeinigt hat. Eine so gestaltete Neuausrichtung von Part­ner­schaft in Han­dels­beziehungen sollte Folgendes aufgreifen:

  • Die EU sollte für ihre handelspolitischen Beziehungen individuelle Profile erstellen, die die wechselseitige ökonomische, aber auch die politische Bedeutung beider Seiten berücksichtigen. Dabei sollte sie die Anfälligkeit einer Partnerschaft ebenfalls in den Blick nehmen, die etwa durch alternative Handelsoptionen oder durch Handelskonflikte entsteht. Diese Studie zeigt relevante Kriterien auf, die in Partnerschaftsprofile einfließen könnten.

  • Erst vor dem Hintergrund solcher Profile kann ausgelotet werden, wie sich partnerschaftliche Beziehungen konkret stärken und sich ökonomische und Nachhaltigkeitsziele besser verbinden lassen. Die Studie weist aus, wie Partnerschafts­optionen, abhängig vom jeweiligen Status der Ver­handlungen zu einem Handelsabkommen, genutzt werden können. Sie zeigt ferner, wie bislang ge­trennt verfolgte Partnerschaftsoptionen zusammen­geführt, und vor allem, wie mehr auf Anreize als auf Sanktionen gesetzt werden kann.

  • Trotz individueller Ausrichtung sind einige gene­relle Prinzipien guter Partnerschaft in Handels­beziehungen zu beherzigen: Hierzu zählt, ein ge­meinsames Verständnis von Nachhaltigkeit zu ent­wickeln. Es gilt anzuerkennen bzw. es sich zunutze zu machen, dass Handelspartner nicht nur über eigenes Problembewusstsein verfügen, sondern auch über Umsetzungswissen für das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen. Insgesamt muss die EU flexibler und kompromissbereiter werden. Nur so kann sie mehr Marktzugänge anbieten oder umgekehrt einen größeren Marktschutz ihrer Partner akzeptieren, wodurch Handelsverhandlungen erleichtert würden.

Entsprechend ausgerichtete Partnerschaften an der Schnittstelle von Nachhaltigkeit und Handel können zu einer strategischeren Außenwirtschaftspolitik der EU beitragen. Diese forderte Mario Draghi in seinem im Herbst 2024 veröffentlichten Bericht zur Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit als ein rele­vantes Element für eine wirtschaftspolitisch starke EU.

Die EU-Handelspolitik im Kontext weltwirtschaftlicher Umbrüche

Die EU befindet sich seit geraumer Zeit in einer Phase handelspolitischer Neuorientierung, die sich sowohl durch ein verändertes externes (globales) Handels­umfeld als auch durch innereuropäische Verschiebungen erklären lässt.

Globale Entwicklungen

Die seit Längerem zu beobachtenden Verschiebungen in den weltweiten Handelsströmen, bei den nationalen Marktanteilen und in der Handelspolitik vieler Akteure wurden verschärft durch die Finanzkrise 2009, den Ausbruch der Coronapandemie 2019 und den russischen Angriff auf die Ukraine 2022.

Seit den Anfängen des Allgemeinen Zoll- und Han­dels­abkommens (GATT) Ende der 1940er Jahre bis etwa zur Finanzkrise 2009 wuchs das globale Han­dels­volumen etwa um das 45-Fache an.1 Die 1990er Jahre waren gekennzeichnet durch einen stetigen Anstieg des Handels von weltweit durchschnittlich 9 Prozent pro Jahr (gemessen im globalen Anstieg des Brutto­exports, Summe aus Exporten und Re-Expor­ten). Mit der Finanzkrise aber hat eine als »Slowbalization« bezeichnete Phase begonnen, die auch die Verflechtung und Dynamik von Lieferketten erfasste: Der An­teil der ausländischen Wertschöpfung an den Brutto­exporten etwa sank in den Mitgliedsländern der Orga­nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 10 Prozent im Jahr 2011 auf nur noch gut 7 Prozent im Jahr 2016.2 Anders als der Güterhandel wuchs der Handel mit digitaler Infra­struktur und Dienstleistungen aber weiterhin.3

Nicht nur das Handelswachstum verlangsamte sich seit der Finanzkrise, auch Lieferketten haben sich seitdem verändert: Waren sie in den vorangegangenen 15 Jahren4 zunehmend länger geworden, brach diese Tendenz etwa 2009 ab, unter anderem aufgrund steigender Transaktions- und Abstimmungskosten sowie technologischer Entwicklungen. Letztere er­mög­lichen eine Rückverlagerung der Produktion, so dass es zumindest weniger bedeutend wird, wegen gerin­ge­rer Lohnkosten im Ausland produzieren zu lassen.5

Auch handelspolitische Verschiebungen sind zu beobachten: Regionale und vor allem bilaterale Han­delsabkommen haben zugenommen im Vergleich zu multilateralen Abkommen im Rahmen der Welt­handelsorganisation (WTO). Die Zahl der bei der WTO notifizierten bi- und plurilateralen Abkommen stieg im Zeitraum 1990 bis 2020 von 22 auf 360.6 Namentlich Abkommen zwischen Ländern des globalen Südens wurden häufiger.7

Diese Abkehr von WTO- hin zu regionalen und bilateralen Abkommen erklärt sich durch das Erstar­ken von Akteuren, die bereits seit Langem die west­liche Dominanz in der WTO kritisieren – etwa die BRICS-Staaten China, Indien, Brasilien und Südafrika. Aber auch die USA schwächen seit 2017 eine ent­scheidende Funktion der WTO, indem sie die Ernen­nung neuer Richter für das Berufungsverfahren blo­ckieren. Mittlerweile ist ein alternatives Streitschlichtungsverfahren gegründet worden, das den­jeni­gen Mitgliedern, die seine Zuständigkeit akzeptieren, als Übergangslösung dient – darunter China, aber nicht die USA.8

Seit dem Beginn der WTO-Doha-Runde 2001 konn­ten nur wenige neue WTO-Abkommen beschlossen werden, so 2015 zum Abbau von Exportsubventionen, 2017 zu Handelserleichterungen und 2022 zum Abbau von als schädlich definierten Fischereisubventionen.

Der WTO-Beitritt Chinas 2001 hat die Sorge vieler Staaten um die eigene Wettbewerbsfähigkeit ver­schärft. Dies gilt umso mehr seit 2016, da seitdem für China der Status als Marktwirtschaft greift. Dadurch sind bis dahin mögliche starke Schutzoptionen gegen chinesisches Dumping entfallen, was etliche Staaten, allen voran die USA, durch neue Schutzmaßnahmen kompensierten:9 In Donald Trumps erstem Wahlkampf 2016 war es explizites Ziel, das bilaterale Han­delsdefizit gegenüber China auch mittels Handels­restriktionen abzubauen.10 In der Folge kam es zu häufigen WTO-Handelskonflikten insbesondere zwi­schen China und den USA, die sich bis heute auch international auswirken.11 Die geschilderten Verschie­bungen und Unsicherheiten drücken sich im »World Trade Uncertainty Index« aus, der von 2010 an bis zu einem vorläufigen Höhepunkt 2020 anstieg.12

Zu dieser ohnehin zunehmenden globalen Handels­unsicherheit sind jüngst die Coronapandemie und die russische Invasion in die Ukraine hinzugekommen. Die Pandemie führte dazu, dass Lieferketten als vul­ne­rabel wahrgenommen wurden, insbesondere Liefer­ketten solcher Medizinprodukte, die in diesem Krisen­kontext als strategisch angesehen wurden. Die Länder nutzten unterschiedliche neue Mechanismen, um ihre eigene Versorgung zu sichern; das Spektrum reichte von Handelsdiversifizierung und Exportbegren­zungen über Monitoringansätze bis hin zur Reservehaltung. Insgesamt erholten sich globale Lieferketten nach ersten Einbrüchen schnell – wenn auch mit Unter­schieden zwischen Sektoren und unterschied­lichen Entwicklungen in einzelnen Ländern.13

Der russische Angriff auf die Ukraine hat den Blick auf die (sicherheits-)politische Gefährdung von Liefer­ketten und der eigenen Versorgung gelenkt,14 so dass viele Länder ihre Abhängigkeit von Russland bei wich­tigen Rohstoffen wie Gas oder Getreide abzu­bauen suchten. Auch hier wurden unterschiedliche Ansätze gewählt, zum Beispiel eine Diversifizierung der Liefe­ranten oder der Ausbau der eigenen Produk­tion.

Außer diesen längerfristigen, globalen wirtschaft­lichen Entwicklungen und den akuten Schocks spielt der Klimaeffekt eine wirtschaftspolitische Rolle mit internationaler Wirkung. Viele Akteure haben Klima­politiken auf den Weg gebracht, die von Maßnahmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit begleitet werden, die wiederum Konsequenzen für andere Ak­teure haben können. Zudem können sich klima­tische Ereignisse unmittelbar auf Produktion und Handel auswirken: Bei Agrargütern beeinträchtigen Dürren und Überschwemmungen Ernten, was bei den be­grenzt reaktionsfähigen Agrarmärkten schnell zu Preissteigerungen führt. Auch können solche Ereig­nisse internationalen Transportwegen und damit ebenfalls dem Handel schaden, etwa wenn Hafen­anlagen überschwemmt werden.15 Anfang 2024 hatte Wassermangel im Panamakanal zur Folge, dass Han­delsprodukte zwischen den USA und Asien über Aus­weichrouten wie den Suezkanal transportiert werden mussten. Dessen dadurch vergrößertes Trans­port­volumen bestimmte die Höhe des geopolitischen Schadens in der Region durch die aufgetretene Sicher­heitsbedrohung, nämlich durch Huthi-Angriffe auf (noch mehr) Transportschiffe.16

Änderungen in der EU-Handelspolitik

Mit 45 ratifizierten Freihandelsabkommen (FHA) mit über 70 Staaten zählt die EU zu den Akteuren mit den meisten FHAs.17 Für fast noch einmal so viele Abkommen steht entweder eine Ratifizierung aus, wurden Verhandlungen ausgesetzt oder gerade begonnen.18 Die meisten Abkommenspartner der EU sind Entwicklungsländer, denen die EU teils seit Jahrzehnten umfangreiche einseitige Zollvergünstigungen anbietet.19

Über die Zeit wurden die Abkommen der EU the­ma­tisch immer umfangreicher, insbesondere dem Thema Nachhaltigkeit wurde ein immer größerer Stellenwert eingeräumt.20 Gerade Nachhaltigkeits­fragen aber treffen oft auf unterschiedliche Sensibilitäten von Akteuren wie Staaten oder gesellschaft­lichen Gruppen, etwa wenn es um Produktionsbedingungen für Nahrungsmittel geht. Diese unterschied­lichen Sensibilitäten können auf EU-Seite die Ver­handlung und den Abschluss neuer Handels­abkom­men erschweren, wenn nämlich Mehrheiten fehlen.

Für viele neuere und politische Themen in FHAs ist wegen geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten eine zeitaufwändige nationale (in manchen Mitgliedstaaten zudem subnationale) Rati­fizierung nötig.21 Dieser Ablauf wurde für einige Nach­haltigkeitsaspekte 2009 durch den »Common Approach zur Nutzung politischer Klauseln in Ab­kommen mit Drittstaaten« sogar gestärkt. Hierdurch sollen Werte und Sicherheitsinteressen der EU syste­matisch in allen internationalen Abkommen inklu­sive Handelsabkommen berücksichtigt werden22 – beispielsweise durch den Bezug auf Menschen­rechte und die Grundprinzipien der Demokratie im soge­nannten politischen Teil eines Handelsabkommens.

Der klassische Handelsteil fällt dagegen in die exklusive Zuständigkeit der EU, sofern er nicht eben­falls Aspekte enthält, die eine geteilte Zuständigkeit begründen.23 Damit der Handelsteil möglichst schnell umgesetzt werden kann, wird dieser »EU only«-Teil oft vorläufig angewendet – parallel zu den lang­jährigen nationalen Ratifizierungsprozessen eines insgesamt aus politischem und Handelsteil bestehenden, sogenannten gemischten Abkommens. Als neues Muster gilt das »Chile-Modell«, wonach der Handels­teil aus dem gesamten Abkommen herausgelöst und bereits durch das Europaparlament ratifiziert wird. Später, nach erfolgter Ratifizierung des Gesamt­abkommens, wird er durch dieses ersetzt.24

Neben dieser Kompetenzaufteilung zwischen EU- und nationaler Ebene sind auch die Abstimmungs­regeln im Ministerrat relevant für einen erfolgreichen Abschluss auf EU-Seite eines durch die Europäische Kommission zuvor verhandelten Abkommens: Der politische Assoziierungsteil eines Abkommens muss einstimmig beschlossen werden. Der handelspolitische Teil dagegen verlangt nur die doppelte Mehrheit; das heißt, mindestens 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die gleichzeitig mindestens 65 Prozent der EU-Bevöl­kerung repräsentieren, müssen zustimmen. Trotz der hieraus resultierenden prinzipiellen Möglichkeit, abkommenskritische Staaten beim Handelsteil eines Abkommens zu überstimmen, wird stets um Ein­stimmigkeit gerungen, um breite politische Unterstützung für ein Handelsabkommen zu sichern.

Nachhaltigkeitsthemen erschweren schon auf Seiten der EU die Annahme eines Handelsabkommens.

Beides, Kompetenzverteilung und Abstimmungs­regeln, beeinflusst die Anzahl der zu berücksich­tigenden Akteure und damit die Wahrscheinlichkeit, dass unterschiedliche Interessenlagen im Ministerrat und in den nationalen Parlamenten aufeinander­prallen. Gerade an Nachhaltigkeitsthemen entzündet sich häufig Kritik bis hin zur vollständigen Ablehnung eines Abkommens. Vorgebracht wird entsprechende Kritik von nationalen Regierungen, Vertretern der Zivilgesellschaft oder einzelnen Wirtschafts­zweigen, etwa wenn diese befürchten, gegenüber Importen einen Wettbewerbsnachteil zu erleiden, weil sie strengere Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten müssen.

Höhepunkte von zivilgesellschaftlicher Kritik an Handelsabkommen in der Vergangenheit waren Proteste gegen die Abkommen mit Kanada und den USA, die im Falle des US-Abkommens sogar den Ab­bruch der Verhandlungen mit herbeiführten.25 Aktu­ell und speziell im Zusammenhang mit Nach­haltig­keit zeigen sich innereuropäische Widerstände gegen­über dem EU-Mercosur-Abkommen, allen voran durch die französische und die österreichische Regie­rung, aber auch die Niederlande und Luxemburg sind kritisch. Zuletzt kündigte Polen im November 2024 an, sich gemeinsam mit Frankreich einem Abschluss zu widersetzen,26 und wurde schließlich auch von Italien darin unterstützt. Alles in allem ist eine euro­päische Mehrheit zumindest nicht klar gesichert.27 Als Hauptgrund für diesen Widerstand wird ein zu­nehmender Wettbewerbsdruck für den Agrarsektor genannt, bedingt durch erwartete steigende Importe von Agrarprodukten, für die auf Mercosur-Seite weniger Nachhaltigkeitspflichten gelten würden als für die heimische Produktion. Zivilgesellschaftliche Akteure in der EU fürchten vor allem Nachhaltigkeitsrisiken durch vom Abkommen ausgelöste Export­anreize auf Mercosur-Seite sowie Ungerechtigkeiten, da das Abkommen zu wenig Entwicklungsimpulse für schwache Akteure wie Indigene oder Kleinerzeuger:innen in der Landwirtschaft in Mercosur-Ländern biete.28

Seit einigen Jahren verfolgt die EU ambitionierte Nachhaltigkeitsziele auch mittels handelspolitischer Maßnahmen. Teils wollte sie im Vergleich zu den USA eine international führende Größe beim Thema Nachhaltigkeit und insbesondere in der Klimapolitik werden.29 Teils nutzte sie Nachhaltigkeit in Handelsabkommen, um für deren Abschluss einen Hebel in der Hand zu haben, das heißt um der verloren gehen­den internen Akzeptanz für die praktizierte Handelspolitik entgegenzusteuern. Indem sie in ihrer Han­dels­strategie von 2015 (»Handel für alle«) Nachhaltigkeit betont, hat die EU auf zunehmende Kritik der Öffentlichkeit reagiert: Die wirtschaftliche Globalisierung war immer wieder als Risiko für Nachhaltigkeit und Verteilungsgerechtigkeit bezeichnet worden. Die jüngste Handelsstrategie der EU aus dem Jahr 2021 (»Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handels­politik«) hebt neben dem generellen Ziel, mehr Nach­haltigkeitsregeln einzuführen, die Fähig­keit der EU hervor, diese durchzusetzen. Das in dieser Strategie definierte neue Leitbild der »offenen strate­gischen Autonomie« symbolisiert den Zielkonflikt zwischen neuen Handelsabkommen und Öffnung des Handels auf der einen Seite bei gleichzeitiger Eigen­ständigkeit auf der anderen Seite. Das Ziel der Eigen­ständigkeit bzw. Autonomie verfolgt die EU auch mit neueren industriepolitischen Ansätzen zur wirtschaftlichen Sicherheit. Andere Staaten haben hierfür schon länger Strategien entwickelt, zum Beispiel die USA, China und Japan.30

Besonders um Nachhaltigkeit international durchzusetzen, nutzt die EU zunehmend unilaterale Maß­nahmen statt bilateraler Handelsabkommen. Dadurch entstehen neue Zielkonflikte: Unilaterale Maßnahmen sind im Vergleich zu Abkommen leich­ter zu ent­scheiden, da sie ohne komplexe Verhandlungen mit dem Handelspartner und ohne die ge­nann­ten EU-internen Abstimmungsrisiken auskommen. Gleichzeitig erschweren sie den Abschluss neuer Abkommen mit Handelspartnern, denn diese sehen sich von unilateralen Maßnahmen stark betroffen und zu­gleich bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt, was ihre Akzeptanz für bilaterale Abkommen mindern kann.

Unilaterale Nachhaltigkeits­ansätze der EU auf dem Vormarsch

Für einseitig festgesetzte Handelsmaßnahmen findet sich keine eindeutige Definition.31 Die Bezeichnung als »unilaterale Maßnahme« zielt auf die Anzahl der am Beschluss beteiligten Akteure im Unterschied zu pluri- oder multilateralen Ansätzen. Der ebenfalls verwendete Begriff der »autonomen Handelsmaßnahme« verweist stärker auf die Eigenständigkeit des politischen Beschlusses im Entscheidungsprozess. Die Handelswirkung dieser Maßnahmen hängt davon ab, ob sie einseitig Handel erleichtern (z. B. Zollabbau) oder erschweren (z. B. Importstandards).

Defizite von Handelsabkommen als bilateraler Alternative

Die traditionelle Alternative dazu, Nachhaltigkeit einseitig umzusetzen, sind bilaterale Handels­abkommen mit einem Nachhaltigkeitskapitel (Trade and Sustainable Development, TSD). Seitdem die EU 2008 mit karibischen Ländern ein Wirtschafts­partnerschaftsabkommen (Cariforum-WPA) mit einem TSD-Kapitel unterzeichnete, enthalten mittler­weile insgesamt vierzehn ihrer unterzeichneten Handelsabkommen ein solches Kapitel:32 neben dem Cariforum-WPA die Abkommen mit Südkorea, der Andenregion (Peru, Kolumbien, Ecuador), Singapur, Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama), Georgien, der Ukra­ine, Moldau, Kanada, Japan, Vietnam, Großbritannien, Neuseeland und Kenia. Auch das Ende 2024 zum zweiten Mal nach 2019 politisch fertiggestellte, aber weiterhin noch nicht unterzeichnete EU-Mercosur-Abkommen sowie das kurz vor Fertigstellung 2023 doch nicht abgeschlossene Abkommen mit Australien haben ein TSD-Kapitel. In einigen der genannten Ab­kommen finden sich darüber hinaus einzelne Nach­hal­tigkeitsbezüge außerhalb des expliziten TSD-Kapi­tels.

Alle diese Abkommen unterscheiden sich hinsichtlich der Spannweite der abgedeckten Nachhaltigkeitsaspekte, deren Durchsetzbarkeit sowie möglicher Schutzmaßnahmen, mit denen einer Verletzung ver­einbarter Nachhaltigkeitsregeln begegnet werden kann.33

Unterschiedlich umfangreiche Abdeckung von Nachhaltigkeit

Arbeitsrechte sind vergleichsweise stark differenziert und konkretisiert und damit sind entsprechende Ver­weise in Handelsabkommen leichter zu operationalisieren und zu überprüfen als zum Beispiel Umwelt­regelungen. Inzwischen haben 147 Länder inklusive der EU-Staaten alle alten acht Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ratifiziert.34 Bei den zwei neueren Kernnormen35 gibt es allerdings Defizite.36 Insgesamt wurden diese von 82 (ILO 155) bzw. 69 (ILO 187) Staaten nicht ratifiziert, wozu auch EU-Staaten zählen – auch Deutschland hat diejenige zu Arbeitsschutz und ‑umwelt bisher nicht ratifiziert.37

Die grundlegenderen Menschenrechte sind im Vergleich zu Arbeitsrechten weniger stark differenziert in EU-Handelsabkommen abgedeckt. Zudem finden sich Bezüge auf Menschenrechte meist nicht nur im TSD-Kapitel, sondern ebenfalls in anderen Kapiteln.

Bei Umweltregularien zeigt sich eine recht große Varianz in der Abdeckung in Handelsabkommen, was sich unter anderem durch eine kürzere Geschichte internationaler Konsensfindung als bei Arbeitsrechten erklärt; für Letztere gibt es seit bald einhundert Jahren erste Konventionen. Außerdem hängen die Umsetzungsmöglichkeiten und die Wirkung von Umweltregelungen stark von lokalen physischen Gegebenheiten ab, die national unterschiedliche Regelentwicklungen begründen. Als handelsrelevant bezeichnet die WTO 15 solcher Umweltregelungen von insgesamt über 250 multilateralen Umwelt­abkommen (MEAs), die in Kraft sind.38

Abgesehen von diesen Bezügen auf bestehende international verabschiedete Nachhaltigkeitsrege­lungen werden in Handelsabkommen weitere, eher lose Dialogformate aufgeführt, oft außerhalb der TSD-Kapitel, zu den Themen Schutz von Holz und Wäl­dern, nachhaltige Fischerei, biologische Vielfalt, Antibiotikaeinsatz, Tierwohl und nachhaltige Ernäh­rungssysteme.39

Begrenzte Durchsetzbarkeit von Nachhaltigkeit

Internationale Vereinbarungen sind generell schwie­rig durchzusetzen. Dies gilt umso mehr für Nachhaltigkeitsvereinbarungen in Handelsabkommen und hier vor allem nach Abschluss der Verhandlungen.

Vor Abschluss eines Abkommens kann es zur Bedingung für den eigenen Verhandlungsabschluss gemacht werden, dass der Handelspartner bestimme Nachhaltigkeitskonventionen ratifiziert. Dies wird sehr selten genutzt – so etwa bei den Verhandlungen des FHA zwischen der EU und Vietnam, als das Europa­parlament seine eigene Ratifizierung des Abkommens an die Bedingung knüpfte, dass Vietnam eine ILO-Kern­arbeitsnorm schrittweise ratifizierte.40

Nach Abschluss eines Abkommens reduzieren sich die Möglichkeiten der Durchsetzung und sind über­wiegend negativer Natur:

Sanktionen sind in Handelsabkommen als Ergebnis eines Streitverfahrens vorgesehen. Danach können ver­einbarte Zollzugeständnisse als Sanktion ausgesetzt werden, wenn eine Vereinbarung des Abkommens verletzt wurde. Gerade TSD-Kapitel in EU-Abkommen wurden jedoch bislang vom Streitverfahren ausgeschlossen, so dass Verletzungen vereinbarter Nach­haltig­keitspflichten eben keine Sanktionen nach sich ziehen. Als Alternative gilt ein dialogbasiertes Media­tionsverfahren, an dessen Ende zwar keine Sanktionen stehen, bei dem aber Vertreter der Zivilgesellschaft umfassende Möglichkeiten haben, sich zu be­teiligen.41 Ein entsprechendes Verfahren mit Süd­korea wegen der Verletzung der ILO-Norm zur Ver­eini­gungsfreiheit hat dazu geführt, dass die Norm umgesetzt wurde; eines mit der Ukraine wegen ihrer Exportverbote für Holz zeigte hingegen nur wenig Wirkung42 – vermutlich auch bedingt durch Pande­miebeginn und Kriegsausbruch. Die jüngst abgeschlossenen Abkommen der EU mit Neuseeland und mit Kenia sehen erstmals eine begrenzte Sanktionierbarkeit von Verstößen vor, etwa gegen einzelne ILO-Kernarbeitsnormen sowie das Pariser Klimaabkommen.43

Eine grundsätzliche Möglichkeit für unterschied­liche Sanktionen bieten die »essenziellen Elemente« des politischen Teils von EU-Handelsabkommen. Meist ist nicht definiert, welche konkreten Vereinbarungen unter die »essenziellen Elemente« fallen, aber in bestehenden Handelsabkommen finden sich im politischen Teil Bezüge zu Nachhaltigkeitsthemen44 wie etwa Menschenrechten und dem Pariser Klimaabkommen.45 Deren Verletzung kann ganz unterschiedliche Maßnahmen zur Folge haben. Sie müssen als geeignet und angemessen angesehen werden und völkerrechtlich legal sein und reichen von Dialog bis zum Aussetzen des gesamten Abkommens.46

Die politische Einigung auf das EU‑Mercosur-Abkommen 2024 bietet Spielraum für Anreize.

Anders als Sanktionen belohnen Zollanreize die Einhaltung von Nachhaltigkeitsvereinbarungen. Diesen Ansatz nutzt die EU bisher nur gegenüber wirtschaftsschwachen Partnerländern aus dem glo­ba­len Süden im Rahmen des Allgemeinen Präferenz­systems (APS), das einseitig Zollreduktionen oder Zollfreiheit auf Seiten der EU anbietet. Voraussetzung für berechtigte Länder ist es, einen Satz an Nachhaltig­keitsvorgaben einzuhalten, die sich von denen in TSD-Kapiteln bilateraler Abkommen unterscheiden und teils über diese hinausgehen.47 In den letzten 25 Jahren wurde der Mechanismus der Präferenzaussetzung nur in vier Fällen schwerster Verletzung ge­nutzt, gegenüber Sri Lanka, Belarus, Myanmar / Burma und Kambodscha.48 In Abkommen der EU mit wirt­schaftsstarken Partnern sind bislang keine solchen Anreizmechanismen formuliert. Als begrenzte Aus­nahme ermöglichte schon die politische Einigung auf das Mercosur-Abkommen von 2019, dass eine Zoll­quote der EU dann ausgedehnt wird, wenn die Part­ner­seite europäische Haltungsregeln für Lege­hennen einhält.49 In der neuen politischen Einigung von Ende 2024 zeigt sich nun weiterer Spielraum für Anreize durch eine noch zu definierende Liste nach­haltiger und waldschützender Produkte, für die mehr Markt­zugang in die EU beschlossen werden kann.50

Wenig Schutz bei Verletzungen von Nachhaltigkeitsvereinbarungen

Eine Regelverletzung durch einen Handelspartner kann unterschiedliche Schäden nach sich ziehen, etwa reduzierte Handelsströme, Verlust an Wett­bewerbsfähigkeit oder, wenn Nachhaltigkeitsrege­lungen verletzt werden, in Form von Menschenrechts- oder Umweltschäden. Bestehende Ausgleichsmechanismen in Handelsabkommen beschränken sich bisher auf Wettbewerbsschäden. Diese können zum Beispiel entstehen, wenn Handelspartner Nachhaltigkeitsanforderungen senken, um kosten­günstiger zu produzieren und zu exportieren. Die eigentlichen Nachhaltigkeits­schäden dagegen sind in der Regel in solchen Abkommen nicht abgedeckt.

Der Wettbewerbsschutz in Handelsabkommen kann unterschiedliche Formen haben:

Eine Absicherung durch einen definierten Mindest­standard für Nachhaltigkeit erfolgte erstmals in ame­rikanischen Handelsabkommen durch sogenannte Non-Regression-Klauseln. Sie sollen vermeiden, dass Standards hinter das Niveau zurückfallen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens galt, um sich darüber Wettbewerbsvorteile zu sichern.51 Auch die EU nutzt so eine Klausel in zahlreichen Abkommen.52 Besondere Bedeutung erhielt die Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (level playing field) im Kontext des Brexits: Das Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK) führt die Idee von Non-Regression weiter als Rebalancing. Das ermöglicht einen Ausgleich, wenn Nachhaltigkeitsstandards zwischen den Partnern sich signifikant auseinanderentwickeln und sich dies auf Handel und Wettbewerb auswirkt. Dieser Ausgleich soll zeitlich und vom Umfang her auf den jeweils ent­standenen Schaden begrenzt sein und wird in einem Schlichtungsverfahren ermittelt. Auch die politische Einigung von Ende 2024 auf das EU-Mercosur-Abkom­men enthält einen Ausgleichsmechanismus (rebalanc­ing mechanism), der prinzipiell die Möglichkeit eines Aus­gleichs bietet, wenn Maßnahmen einer Partei Vor­teile aus dem Abkommen beschränken (siehe Kasten 3, Seite 34). Allerdings ist die Auslegung nicht eindeutig, unter welchen Umständen dies möglich ist.53

Einen anderen Weg stellen Schutzklauseln dar, die Schutz gegenüber steigenden Importen erlauben, die gerade aus der im Abkommen vereinbarten Liberalisierung entstehen. Sollen entsprechende Schutzzölle erhoben werden, muss in der Regel eine import­bedingte Schädigung nachgewiesen werden. Dieser Schutz bezieht sich aber nicht explizit auf Auswirkun­gen, die sich aus der Nicht-Einhaltung von Nach­haltigkeitspflichten ergeben. Solche Auswirkungen sind nur in dem Fall und eher indirekt adressiert, wenn ein Importanstieg unmittelbar mit Nachhaltigkeitsrisiken bei der Produktion der Importgüter ver­bunden ist oder deren Verbrauch im Importmarkt Schäden verursacht.

Unilaterale Instrumente und der Fall der Sorgfaltspflichten

Generelle wirtschafts- und umwelt­poli­tische Ansätze mit staatlicher Umsetzung

Unilaterale Maßnahmen für Nachhaltigkeit sind kein neues Phänomen der EU, wie die seit Langem be­stehenden einseitigen Zollvergünstigungen gegenüber Ländern des globalen Südens zeigen.54 Seit 2019 aber ist es vermehrt zu unilateralen Maßnahmen gekom­men, von denen viele Wettbewerbsschutz und ökono­mische Sicherheit zum Ziel haben55 – wie das Instru­ment zum Schutz vor wirtschaftlicher Nötigung (Anti-Coercion Instrument, ACI).56 Im gleichen Zeitraum wurden darüber hinaus rund zehn unilaterale Maß­nahmen mit dem alleinigen Ziel Nachhaltigkeit ein­geführt, einige seitens der EU, andere von einzel­nen Mitgliedstaaten (siehe Anhang 3, Seite 48f).

Der Kohlendioxid(CO2)-Grenzausgleichs­mechanis­mus (CBAM) kann als erste unilaterale Nachhaltigkeitsmaßnahme der EU angesehen werden. Die entsprechende Verordnung trat Ende 2023 in Kraft und soll bis Ende 2025 umgesetzt sein. Der CBAM ergänzt das EU-Emissionshandelssystem, das durch eine Bepreisung von CO2-Ausstößen dazu beiträgt, die europäischen Emissionsreduktionsziele zu erreichen. Da aber nur wenige der weltweiten CO2-Emissionen einer direkten Bepreisung unterliegen oder aber auf geringerem Niveau als in der EU, soll eine Importsteuer für nicht oder geringer bepreiste Importe die Wettbewerbsfähigkeit der EU schützen. Hierdurch wird zudem eine Abwanderung europäischer Pro­duktion in Länder mit weniger Regelungen für Emis­sionen unattraktiver, da der CBAM dort hergestellte Produkte zumindest beim Import in die EU belastet.57

Würde Emissionshandel global umgesetzt, wäre dies wohl die First-best-Option zur Lösung des globa­len Klimaeffekts.58 Eine rein europäische Lösung wird aber als Nachteil für die europäische Wettbewerbs­fähigkeit kritisiert, was durch die Importabgabe im Rahmen des CBAM aufgefangen werden soll. Anders als Importe sind Exporte jedoch nicht von diesem EU-System abgedeckt; dadurch sind entsprechende aus der EU ausgeführte Produkte im Vergleich zur auslän­dischen Konkurrenz auf dem Weltmarkt teurer. Die Handelspartner der EU sind ihrerseits, abhängig von ihrer jeweiligen Exportstruktur, sehr unterschiedlich betroffen, wenn beim Import ihrer Produkte durch die EU die CBAM-Abgabe fällig wird. Sie kritisieren nicht nur, dass es keinen internationalen Konsens darüber gibt, mit welcher Methode produktbezogene Emissionen ermittelt werden, sondern betrachten den CBAM ganz allgemein als Protektionismus, da er ein­seitig durch die EU festgesetzt wurde. Einige Partner haben mit der Ankündigung eigener Systeme re­agiert, beispielsweise Indien und China.59

Eine weitere unilaterale Nachhaltigkeitsmaßnahme betrifft Agrarkraftstoffe: Diese können, falls sie als nachhaltig zertifiziert sind, nach der EU-Richtlinie zu Erneuerbaren Energien (RED) auf europäische Ziel­vorgaben für die Emissionsminderung angerechnet werden, da sie einen Beitrag zur angestrebten Ziel­vorgabe für mehr erneuerbare Energien im Verkehrssektor leisten. Für Exporteure etwa von Sojaöl bedeu­tet diese Anrechenbarkeit eine Absicherung der euro­päischen Nachfrage nach Agrarkraftstoffen; außer­dem bietet sie Zugang zu diversen Unter­stützungs­maßnahmen einzelner EU-Staaten.

Mit der 2018 erfolgten Neufassung der Richtlinie (RED II) wurden die Kriterien für eine Zertifizierung allerdings verändert: Seitdem muss das importierte Agrarkraftstoffprodukt nicht mehr nur zur unmittelbaren Emissionsreduktion in der EU beitragen, son­dern es soll auch dessen mögliche (komplexe) Ver­drängungs­wirkung auf die Landnutzung im Herkunfts­land vermieden werden. Das heißt, es soll ver­hindert werden, dass für die Herstellung der als nachhaltig zertifizierten Importe zuvor im Herkunftsland andere (Agrar-)Produkte verdrängt wurden und dadurch her­vor­gerufene mögliche zusätzliche Emissionen nicht in den zertifizierten Einzelprodukten berücksichtigt werden. Das Risiko für indirekte Landnutzungs­änderung wird für einzelne Produkte ermittelt, indem Daten zur nationalen Ausdehnung der Produktion ausgewertet werden. Für ein in diesem Sinne als Hoch­risikoprodukt definiertes Produkt sind Import und Verwendung in der EU nicht verboten, aber es kann nicht auf die europäischen Zielvorgaben für die Emissionsminderung angerechnet werden.60 Eine entsprechende Einstufung von Palmöl als Hochrisikoprodukt im Jahr 2020 stieß auf heftige Kritik der Haupt­exporteure Indonesien und Malaysia und hatte schließlich Klagen gegen die EU bei der WTO zur Folge.

Ein drittes Beispiel sind verschärfte Rückstandshöchstwerte (RHW), die seit 2022 innerhalb der EU für die bienenschädlichen Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam für einzelne Produkte gelten (siehe Anhang 3, Seite 48f). Diese Regelungen hat die EU auf Importe ausgedehnt.61 Mit dem Ziel, Bienen vor Schädigung zu schützen, wurden hiermit erst­malig Umwelt- statt gesundheitsbezogene Kriterien für solche RHWs herangezogen; dies sorgte seitens eini­ger Staaten inklusive der USA für Kritik bei der WTO.62

Neben diesen für einzelne Produkte und Ziele definierten einseitigen Maßnahmen, die bereits beschlossen wurden oder im Entscheidungsprozess weit fortgeschritten sind, wird immer wieder ein genereller Mechanismus für Einseitigkeit vorgeschlagen: Sogenannten Spiegelklauseln gemäß sollen Nachhaltigkeitsvorgaben für EU-Unternehmen syste­matisch auf Importe übertragen (gespiegelt) werden. Dieser Ansatz wird besonders in Bezug auf Vorgaben für die landwirtschaftliche Produktion diskutiert (siehe Kasten 1, Seite 18).

Der Fall Sorgfaltspflichten mit unternehmerischer Durchsetzung

In den letzten Jahren haben vor allem G7-Staaten ein­seitige Nachhaltigkeitsregelungen eines neuen Typus auf den Weg gebracht. Dieser fügt sich ein in den global wachsenden Katalog unilateraler Maßnahmen, stellt aber heimische Unternehmen und ihre Aktivitä­ten entlang auch internationaler Lieferketten ins Zentrum – die Rede ist von den unternehmerischen Sorgfaltspflichten (siehe Anhang 3, Seite 48f). Durch sie abgedeckte Nachhaltigkeitsvorgaben erfassen in erster Linie Menschen- und Arbeitsrechte sowie ver­einzelt Umweltziele.63

Der Wechsel hin zur Verpflichtung von Unternehmen gründet im Fall der Menschenrechte auf der völkerrechtlichen Staatspflicht, die Menschenrechte zu respektieren, zu schützen und zu ermöglichen. Diese Staatspflicht schließt dabei auch den Einfluss Dritter auf Menschenrechte ein, wozu Unternehmen zählen können.64

Sorgfaltspflichten beinhalten verbindliche Dokumentationsleistungen, Managementziele und Abhilfe­systeme bei auftretenden Verstößen.65 Die Pflichten teilen sich auf in Bemühens- (Vorgaben der Sorgfalt sind einzuhalten ohne notwendigen Erfolg) und Erfolgs­pflichten (tatsächlicher inhaltlicher Wirkungserfolg). Das Ausmaß der Pflichten ist in der Regel risiko­basiert, das heißt abhängig davon, als wie schwer­wiegend potenzielle Verstöße in bestimmten Liefer­ketten ein­geschätzt werden. Diese Einschätzung be­ruht auf Erfahrungen mit Risiken in besagten Liefer­ketten und kann für einzelne Sektoren oder auch ganze Länder vordefiniert werden, wenn diese als besonders risiko­behaftet verstanden werden.

Kasten 1: Spiegelklauseln als prinzipieller Unilateralismus?

Während seiner Ratspräsidentschaft 2022 brachte Frankreich den Vorschlag ein, Nachteile des Green Deals für europäische Landwirt:innen dadurch aufzufangen, dass entsprechende Vor­gaben auch für Importe formuliert werden sollten, nämlich in Form von Spiegelklauseln.a Bis heute nennt Frankreich Spiegel­klauseln als Voraussetzung dafür, dass es Handels­abkommen unterstützt. Polen und Österreich stehen dem Vor­schlag eben­falls positiv gegenüber.b Noch fehlt ein konkre­ter Ansatz, wie diese bislang vage diskutierte Idee praktisch um­gesetzt werden könnte. Eine von Rat und Europäischem Parla­ment beauftragte Bewertung durch die Europäische Kommis­sion betont, dass stets eine Einzelfallbetrachtung nötig sei, will man die Möglichkeiten der Anwendung von Spiegelklauseln eruieren.c

Im Herbst 2024 schlug der strategische Dialog zur Zukunft der EU-Landwirtschaft – von Kommissionspräsidentin von der Leyen eingesetzt zur Konsensfindung zwischen Zivilgesellschaft und Agrarwirtschaft – eine Alternative zu konfliktreich debat­tierten Spiegelklauseln vor: Hiernach sollen zunächst Indika­toren definiert werden, die vergleichbare Nachhaltigkeitsbemessungen für europäische Betriebe ermöglichen sollen. Darauf basierend würde ein einheitlicher europäischer Stan­dard (bench­mark) entwickelt. In einem Folgeschritt könnten Abweichungen bei Importen an der Grenze dann ähnlich wie beim CBAM ausgeglichen werden.d Allerdings sind noch zahl­reiche methodische Fragen offen – zum Beispiel wie unter­schiedliche Nachhaltigkeitsdimensionen in einem Standard zusammengefasst werden können.

Etablierte Handelsprinzipien etwa der WTO weisen mögliche Ansatzstellen und Grenzen aus:

(1) Bei Produktionsstandards erlauben die GATT-Artikel I (Meistbegünstigung) und III (Inländerbehandlung) dann Handels­beschränkungen, wenn unterschiedliche Standards zu unter­schiedlichen Produkten führen (wie hinsichtlich Größe oder Zusammensetzung).e Ob aber Produktionsstandards ohne direk­ten Bezug zum Produkt unterschiedliche Produkte be­gründen, ist Gegenstand zahlreicher WTO-Streitfälle. Spiegel­klauseln werden häufig genau für solche letztgenannten kom­plexen Produktionsstandards diskutiert, etwa für die Tierhaltung, was die WTO-Legitimierung von Spiegelklauseln erschwert.

(2) Reziprozität meint das wechselseitige Angebot von als gleichwertig angesehenen Zugeständnissen, beispielsweise in Zollverhandlungen. Eine Übertragung auf Spiegelklauseln würde die als strenger angenommene eigene Regelung – nach Logik der EU-Debatte also implizit diejenige der EU – als ein Zugeständnis an den Partner definieren. Hiernach müsste dieser ein positives Angebot wie etwa einen erhöhten Marktzugang unterbreiten. Für Spiegelklauseln nach diesem Prinzip wären also Austausch und wechselseitiger Nutzen anzustreben statt einseitiger Standardfestsetzung.

(3) Bei wechselseitiger Anerkennung verpflichten sich Länder etwa im Bereich der Tiergesundheit, gleichwertige Tierschutzstandards zum Beispiel bei der Schlachtung nachzuweisen. Dies setzt wiederum vorhergehende bilaterale Vereinbarungen dazu voraus, was als gleichwertig anerkannt wird. Zudem gilt dies für klar umrissene einzelne Vorgaben anstatt generell als Automa­tismus, wie in der Debatte zu Spiegelklauseln oft formuliert.

(4) Laut Rebalancing im Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich – oder auch mit dem Mercosur, wie kürzlich im entsprechenden Abkommen neu angelegt – können einzelne Abweichungen bei Standards von den Handels­partnern ausgeglichen werden. Entscheidend aber ist, dass man sich gemeinsam auf einen Referenzstandard verständigt (hat), der Abweichungen erst identifizierbar macht. Im Fall der EU und des VK gilt das einheitliche Niveau während der EU-Mit­glied­schaft des VK als Referenzstandard. Auch gibt es ein gemein­sam festgelegtes Verfahren zur Entscheidung über einen Ausgleich und kein einseitiges Verhalten, wie es die politische Debatte zu Spiegelklauseln suggeriert.

a Pascal Lamy/Geneviève Pons/Isabelle Garzon/Sophia Hub, A Narrow Path for EU Agri-Food Mirror Measures?, Brüssel: Europe Jacques Delors, April 2022 (Policy Paper; online, eingesehen am 21.8.023).

b Agence Europe, EU Member States Divided on Usefulness of Mirror Clauses for Imported Products, Brüssel, 15.2.2022 (online, einge­sehen am 24.7.2024).

c European Commission, Application of EU Health and Environ­mental Standards to Imported Agricultural and Agri-Food Products, Brüssel, 3.6.2022 (Report; online, eingesehen am 26.9.2024).

d Strategic Dialogue on the Future of EU Agriculture, A Shared Prospect for Farming and Food in Europe, Final Report, September 2024 (online, eingesehen am 2.12.2024).

e Emily Rees, Mirror, Mirror on the Wall, Who Has the Fairest Clauses of Us All? Stress-Testing the Application of Mirror Clauses to Pesticides, Brüssel: European Centre for International Political Economy (ECIPE), März 2022 (Policy Brief, No. 3/2022; online, eingesehen am 24.7.2024).

Je nach Ansatz müssen Unternehmen Beschwerde­mechanismen etablieren, damit festgestellte Verlet­zungen gemeldet werden können. Darüber hinaus sind bei verletzter Sorgfaltspflicht unterschiedliche Strafen gegen die Verursacher auszusprechen: Hierzu zählen Ordnungsgelder, ein Ausschluss von Ausschreibungsverfahren oder auch eine zivilrechtliche Haftung.

Insgesamt fangen diese Ansätze die oben (Seite 13f) genannten Schwächen der Durchsetzung bilateral vereinbarter Nachhaltigkeitsregelungen in Handelsabkommen auf. Sie setzen mit den Unternehmen an Akteuren des eigenen, etwa europäischen Regelungsraums an, für die staatliche Akteure Pflichten durch­setzen kön­nen. In ihrer Wirkung erstrecken diese sich jedoch international bis hin zur Zulieferregion eines Handels­partners. Sind Zulieferakteur oder ‑region als Ergebnis einer Risikoschätzung als zu ris­kant zu bewerten, können sie aus der Lieferkette heraus­fallen. Die inter­nationale Durchsetzung erfolgt also darüber, dass der Zugang zum Absatzmarkt beschränkt ist.

Im Vordergrund dieser Ansätze steht aber das Ziel, die in der Lieferkette eingebundenen Akteure zu befähigen (»stay and behave«), statt dass sich ein Unternehmen aus der Lieferkette zurückzieht (»cut and run«). Jenseits dieser weitreichenden Durch­setzungskraft sind auch nachhaltigkeitsbezogene Schutz­maßnahmen vorgesehen, wenn Pflichten verletzt wurden, beispielsweise die Sanierung der Umwelt im Falle von Umweltschäden.66

Die jüngsten EU-Initiativen decken diese Module unterschiedlich ab:

Die im Juli 2024 in Kraft getretene EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EUCSDDD) enthält vor allem menschen- und arbeitsrechtliche Vorgaben und einige wenige Umweltbezüge, meist mit Arbeits­(schutz)­bezug. Eine Wiedergutmachung für geschädigte Personen und eine Behebung von Umweltschäden sind vorgesehen. Das Trilogverfahren zwischen Kommission, EU-Parlament und Ministerrat dauerte von Herbst 2023 bis zum Frühjahr 2024 und führte zu zahlreichen Nachverhandlungen. Der deutschen Enthaltung schlossen sich andere Mitgliedstaaten an, wodurch es zeitweilig unsicher war, ob die zur An­nahme erforderliche Stimmenzahl der doppelten Mehrheit erreicht werden würde. Gegen anfänglichen Widerstand konnte eine zivilrechtliche Haftung für verletzte Sorgfaltspflichten beschlossen werden, die für diejenigen Unternehmen gilt, die im Anwendungs­bereich der Richtlinie liegen. Dafür entfielen die zuvor definierten Risikosektoren, für die schärfere Pflichten gelten sollten (etwa die Landwirtschaft). Auch die Größe der verpflichteten Unternehmen wurde angehoben, so dass insgesamt weniger Unter­nehmen betroffen sind als ursprünglich angestrebt. Der Finanzsektor wird befristet ausgenommen; ob er noch einbezogen wird, wird später entschieden. Die Richtlinie ist ab 2027 gestaffelt nach Unternehmensgröße umzusetzen, was bis 2029 abgeschlossen sein soll. Die bereits in Kraft getretenen mitgliedstaat­lichen Regelungen wie der »Devoir de vigilance« in Frankreich seit 2017 oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland seit 2021 sind als nationale Umsetzung der Richtlinie anzupassen.

An der Entwaldungsverordnung der EU entzünden sich viele Konflikte zwischen der EU und ihren Handelspartnern.

Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), die das Ziel entwaldungsfreier Lieferketten sicherstellen soll, ist seit 2023 in Kraft. Ursprünglich sollte sie ab Ende 2024 gestaffelt nach Unternehmens­größe umgesetzt werden, nach der kürzlich beschlossenen Verschiebung nun ab Ende 2025. Anders als bei der EUCSDDD geht es hier um eine Erfolgspflicht. Die Verordnung gilt für zunächst sieben Produkte: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalmen, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie etwa Rind­fleisch oder Papier. Einführende und verarbeitende Unternehmen in der EU sind verpflichtet nachzuweisen, dass diese importierten Produkte auf Flächen angebaut oder (im Falle von Rindern und daraus ge­won­ne­nem Rindfleisch) gehalten wurden, auf denen seit dem 31.12.2020 keinerlei Abwaldung stattgefunden hat (zero deforestation). Der Nachweis muss dabei bis auf eine sehr kleine Fläche von 0,5 Hektar zurück­gehen (Geolokalisierung). In der Tierhaltung ist für diesen Nachweis eine individuelle Kennzeichnung der Tiere vonnöten, um den ganzen Haltungszyklus auf teils unterschiedlichen Flächen erfassen zu können. Arbeits- und menschenrechtliche Kriterien spielen anders als in der EUCSDDD nur eine geringe Rolle.

Die Regelungen der EUDR gelten gleichermaßen innerhalb der EU und bei Verkauf aus der EU und damit für Exporte. Im Unterschied zu den Regelungen der EUCSDDD betreffen sie alle Unternehmen, gelten also unabhängig von deren Größe. Allerdings unter­scheiden sich die Anforderungen für verschiedene Marktteilnehmer wie Importeure oder Händler und für kleinere Unternehmen. Des Weiteren ist eine Länder- bzw. regionale Klassifizierung vorgesehen (risk benchmark); je nachdem, welcher Risikoklasse ein Land bzw. eine Region zugeordnet wird, bedeutet das unterschiedlich strenge Sorgfaltspflichten und Kontroll­häufigkeiten für die Lieferkette. Die drei defi­nierten Risikoklassen sollen auf historischen Entwal­dungsraten in den Regionen gründen, können aber auch weitere Kriterien berücksichtigen. Dies können eigene Schutzregelungen oder bestehende Nachhaltig­keitspartnerschaften mit der EU sein. Eine abschließende Kriterienliste wurde indes nicht erstellt. An dieser beabsichtigten Einteilung einzelner Länder ent­zündeten sich politische Konflikte. Eine endgül­tige Einteilung hierzu steht noch aus.67 Im Zuge der EU-Debatte um eine zeitliche Verschiebung der Ver­ord­nungsanwendung wurde noch eine weitere Risiko­klasse eingebracht. Hiernach sollten Lieferketten, die sich auf Länder oder Regionen mit Nullrisiko für Ent­waldung oder sogar Aufforstung erstrecken, keiner­lei Verpflichtung unterliegen. Diese inhaltliche Ände­rung aber wurde während der finalen Entscheidung zur Verschiebung abgelehnt.68

Wird eine Sorgfaltspflicht verletzt, ist neben Buß­geldern und dem Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen auch eine Beschlagnahmung der Ware an der Grenze vorgesehen. Damit erfolgt die internationale Durchsetzung der EUDR auch durch eine Art Importverbot. Zudem ist es mög­lich, die Namen der verletzenden Unternehmen öffent­lich zu nennen (naming and shaming). Anders als in der EUCSDDD gibt es keinen Schadensausgleich.

Wegen großer internationaler und auch innereuro­päischer Widerstände hatte die EU-Kommission im Oktober 2024 vorgeschlagen, den Umsetzungsbeginn der EUDR um mindestens ein Jahr zu verschieben, was vom Ministerrat und dem neuen Europaparlament (hier sogar um 2 Jahre) bestätigt wurde. In­zwischen wurde die Verschiebung um ein Jahr ohne inhaltliche Ände­rungen beschlossen.

Anreize wer­den – ähnlich wie in den Handels­abkommen – in den Sorgfaltspflichten­regelungen der EU kaum ge­nutzt. Prinzipiell kann zumindest die EUDR bestehende Waldschutzregelungen auf Partner­seite oder bereits etablierte Waldschutzpartnerschaften mit der EU als zusätzliches Kriterium für die Ein­teilung der Länder in Risikoklassen heranziehen. Der Anreiz einer niedrigen Risiko­klasse liegt in vereinfachten Sorgfaltspflichten und geringerer Kontrollhäufigkeit.

Ein in anderen unilateralen Ansätzen üblicher Anreiz sind Handelserleichterungen für Exporteure: So können nach dem Aktionsplan Forest Law Enforce­ment, Governance and Trade (FLEGT) freiwillige FLEGT-Partnerschaften die bisherige EU-Holzhandels­verordnung (EUTR) begleiten, die durch die EUDR ersetzt wird. Diese Partnerschaften mit inzwischen sieben Staaten bieten nicht nur Anreize für Exporteure im Herkunftsland, sondern ebenfalls für Importeure in der EU, für die der umständliche Nachweis entfällt, dass für jede importierte Charge eines Produkts be­stimmte Regelungen eingehalten wurden. Vielmehr genügt dann ein Nachweis der Herkunft aus einem FLEGT-Partnerland. Voraussetzung aber ist, dass sich Partnerländer zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichten, das die Rechtskonformität der ausgeführten Holzprodukte im Sinne heimischer Rege­lungen gewährleistet. Außer den Erleichterungen für die Ex- und die Importeure erhofft man sich auch einen Impuls für bessere und effektivere Regelungen in den Herkunftsländern. Bisher konnte nur Indo­nesien alle Anforderungen erfüllen, so dass eine sol­che erleichterte Holzeinfuhr in die EU möglich ist.69

Eine Anpassungsflexibilität ist zumindest in der EUDR immanent vorgesehen, allerdings nur in Rich­tung einer Verschärfung: Auf Basis von Wirkungs­analysen können weitere Produkte und Ökosysteme in die Pflichten übernommen werden.

Die meisten der unilateralen Nachhaltigkeits­maßnahmen der EU setzen am Import – im Fall der Sorgfaltspflichten am Absatz – in der EU an, indem Nicht-Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen den Marktzugang beschränkt. Entscheidend für die Wirkung der Maßnahmen sind daher Größe und Attraktivität des EU-Marktes, die entsprechend dem sogenannten Brüssel-Effekt dazu führen, dass Han­dels­partner aus ökonomischem Interesse die Stan­dards einhalten.

Umgekehrt betrafen EU-Vorgaben für den Export bislang meist nur wenige und ganz bestimmte Pro­dukte und deren Verwendungen, etwa militärisch oder medizinisch nutzbare Produkte. Mittlerweile werden nachhaltigkeits­bezogene Anwendungsmöglichkeiten von Exportvorgaben zumindest debattiert oder vorgeschlagen, vor allem in Bezug auf die Tier­haltung oder zum Pestizidexport (siehe Anhang 3, Seite 48f).

Kritik der Handelspartner

Viele Handelspartner der EU kritisieren diese neuen unilateralen Nachhaltigkeitsansätze heftig, initiieren WTO-Klagen und drohen mit dem Abbruch von Handelsverhandlungen:70

Indonesien und Malaysia klagten 2020 bzw. 2021 bei der WTO dagegen, dass die EU in der RED II Palm­öl als Hochrisikoprodukt eingestuft hatte. Demnach würde Palmöl nicht mehr mit dem Zertifikat »nach­haltig« in der EU abgesetzt werden können. Der kürz­lich getroffene Entscheid des WTO-Panels im Fall Malaysia stellt zwar keine prinzipielle Ablehnung des EU-Ansatzes dar, aber er verlangt eine Verbesserung bei der Zertifizierung und ihrer Umsetzung.71 Der Entscheid zur parallellaufenden Klage Indonesiens steht noch aus.72

Indien hat mit einer WTO-Klage gegen den CBAM der EU gedroht und ließ verlauten, ein eigenes CO2-Grenzausgleichssystem einführen zu wollen.73

Brasilien kritisierte auch im Verbund mit Ländern des globalen Südens die EUDR. Dazu richteten sie 2022 jeweils offene Briefe an die EU und die WTO.74 Gleichzeitig wurde im Mai 2023 in Brasilien ein Gesetz­entwurf zur »Umweltreziprozität« vorgebracht, wonach Importe aus Ländern mit geringeren Umwel­t­vorgaben belastet würden – sofern diese Länder eigene handelspolitische unilaterale Umweltrestrik­tionen nutzten.

Gemeinsam mit Australien äußerte Brasilien Kritik an der europäischen Erfassung bestehender Wald­gebiete, die die Grundlage für die anzuwendenden EUDR-Pflichten ist.75

Alle Mercosur-Länder reagierten auf die unilateralen Ansätze der EU mit einer Reihe von Forderungen. Grund dafür war, dass das EU-Mercosur-Abkommen 2019 fertig verhandelt worden war, kurz bevor die EU ihre einseitigen Ansätze beschloss. Überdies hatte die EU im Frühjahr 2023 eine Zusatzerklärung zum Ab­kommen vorgelegt, mit der auch Sanktionen ver­schärft werden sollten, nämlich solche für die Verlet­zung von im Abkommen enthaltenen Nachhaltigkeits­regelungen wie Wald- und Klimaschutzvorgaben. Vor der ursprünglich für Dezember 2023 geplanten Unter­zeichnung des Abkommens wirkten die Mercosur-Staaten darauf hin, die unilateralen Verpflichtungen stärker mit dem Handelsabkommen zu verbinden. Konkret verlangten sie einen Verzicht auf Sanktionen im Abkommen, außerdem Unterstützungsangebote und einen nicht näher definierten Ausgleichsmechanismus dafür, dass Sorgfaltspflichten Vorteile aus den Zugeständnissen im Abkommen schmälern, etwa beim Marktzugang.76 Am 6. Dezember 2024 erfolgte eine politische Einigung auf ein Handelsabkommen, das in einem Annex zum Nachhaltigkeitskapitel des Abkom­menstextes von 2019 einige dieser zwischenzeitig gestellten Forderungen aufnimmt (siehe Kasten 3, Seite 34).

Die USA kritisierten zusammen mit weiteren Ländern bei der WTO, dass die EU die jüngste Ver­schärfung für Rückstandshöchstwerte von Neonikotinoiden auf der Basis von umwelt- statt von rein gesundheitsbezogenen Argumenten vorgenommen habe.77 Amerikanische Akteure der Holz- und Papier­industrie haben zudem erst im Juni 2024 gefordert, die Umsetzung der EUDR solle verschoben werden.78

Selbst innerhalb der EU wuchs die Kritik: Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat mit Unter­stützung von Bundeskanzler Olaf Scholz im Sommer 2024 darum gebeten, die Umsetzung der EUDR zu verschieben und sie besser vorzubereiten.79 Die EU-Kommission hat ihrerseits im Oktober 2024 eine Verschiebung um ein Jahr ins Spiel gebracht,80 die nach einigen Konflikten zwischen den EU-Institu­tionen schließlich Mitte Dezember 2024 und damit kurz vor dem ursprünglich anvisierten Anwendungsbeginn beschlossen werden konnte.81

Zusammen­fassend lässt sich feststellen: Die vorgebrachte Kritik vieler Länder äußert sich teils als Vorwurf, dass unilaterale Maßnahmen der EU WTO-Regelungen verletzen würden, teils betont sie aber auch befürchtete Handelsnachteile.

Spielräume und Grenzen, WTO und Brüssel-Effekt

Die neuen unilateralen Ansätze der EU gleichen zwar Defizite der Handelsabkommen aus, was die Durch- und Umsetzung von Nachhaltigkeitsvereinbarungen angeht sowie den Schutz vor bzw. den Ausgleich von Schäden. Gleichzeitig ist die Wirkung der unilateralen Maßnahmen begrenzt durch völkerrechtliche Regelungen und reale Marktentwicklungen. Basis­regeln der WTO, um eine willkürliche Beschränkung des Handels zu vermeiden, sind das Meistbegünstigungsprinzip (Art. I GATT) und das Prinzip der Inländer­behandlung (Art. III GATT). Ersteres besagt, dass gleiche Importprodukte trotz unterschiedlicher Her­kunft gleichzubehandeln sind, etwa was Standards oder Zölle betrifft. Letzteres bedeutet, dass Importprodukte nicht stärker durch Abgaben und Vorschriften zu belasten sind als inländisch erzeugte Produkte, also Letztgenannte nicht zur Protektion genutzt werden sollen.

Daneben existieren auch Ausnahmen vom Grundsatz offenen Handels. So nennt das prinzipielle Ver­bot quantitativer Beschränkungen (Art. XI GATT) die Aus­nahme, dass bei eigener Versorgungsknappheit ins­besondere bei Nahrungsmitteln zeitlich begrenzt Exportrestriktionen eingeführt werden können. Wei­tere Ausnahmen gibt es für das Umweltziel, gefähr­dete Arten zu schützen, oder das menschenrechts­relevante Ziel öffentliche Ordnung (Art. XX GATT). Bis­herige Urteile aus WTO-Streitverfahren betonen, dass entsprechende Handelsbeschränkungen zulässig sind, wenn diese als notwendig begründet werden.82 Als weitere politische Schutzausnahme für den Han­del wurde in jüngster Zeit die WTO-Klausel zur natio­nalen Sicherheit (Art. XXI GATT) bemüht, wie im Fall der US-amerikanischen Schutzzölle 2018 auf Stahl.

Die oben (Seite 14) genannten einseitigen Anreize für die Einhaltung von Nachhaltigkeitsvorgaben in den Präferenzabkommen der EU mit Partnern aus dem globalen Süden sind Teil einer umfassenderen Legi­timierung asymmetrischer Handelsregime gegen­über wirtschaftsschwachen Ländern. Hiernach sind ein­seitige Zollvergünstigungen möglich, die in einem entwicklungspolitischen Zusammenhang gewährt werden, ohne dass wie sonst Reziprozität durch ein Gegenangebot verlangt wird. 83

Anerkannte Gründe für einseitige Handelsbegrenzungen sind menschlicher, tierischer und pflanz­licher Gesundheitsschutz: Nach dem WTO-Abkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS) sind Importverbote dann möglich, wenn im internationalen Konsens gemeinsam beschlossene Standards ver­letzt werden. In der Regel sind damit Standards mit unmittelbarem Produktbezug gemeint, wie etwa Rückstandshöchstwerte. Auf diese lassen sich die GATT-Grundsätze der Gleichbehandlung gleichartiger Pro­dukte (Art. III) und der Meistbegünstigung (Art. I) an­wenden.

Eine Vorabeinschätzung, ob die Sorgfaltspflichten WTO-kompatibel sind, ist schwierig. Viele bisherige Bewertungen von Handelsregelungen und Panel-Ent­scheide zu diesen unterstreichen, dass die zugrunde liegenden Schutzgründe klar definiert sein müssen und Meistbegünstigung und Inländerbehandlung einzuhalten seien.84 Die Inländerbehandlung strebt die EU bei den Sorgfaltspflichten damit an, dass die Regelungen für Importe gleichermaßen für die inner­europäische Produktion und für Exporte aus der EU gelten.

Da die EU als Handelspartner an Bedeutung verliert, kann sie Nachhaltigkeit bei Partnern immer weniger über Absatzregeln erreichen.

Aber nicht nur handelsrechtliche Prinzipien be­stimmen die Grenzen unilateraler Maßnahmen. Auch realwirtschaftliche Entwicklungen haben Einfluss darauf, ob und wie wirksam diese Maßnahmen sind. Hierfür ist entscheidend, wie wichtig der Akteur, der sie nutzt, als Absatzmarkt ist. Für die EU beschreibt der soge­nannte Brüssel-Effekt die Attraktivität ihres Binnenmarktes – dessen Bedeutung nimmt allerdings ab (siehe Anhang 1 und 2, Seite 46f): Im Warenhandel ist der europäische Weltmarktanteil zwischen 2005 und 2023 um 3 Pro­zent zurückgegangen, ähnlich wie der japanische und der amerikanische, während vor allem derjenige Chinas sowie diejenigen Indiens und des Mercosur gestiegen sind, wenn auch teils auf noch geringem Niveau. Auch als bilateraler Handelspartner verliert die EU an Attraktivität. So sinkt ihre Bedeutung als Abnehmer für traditionelle Zulieferländer wie die Schweiz, die Türkei, den Mercosur und das VK; nur als Abnehmerland für amerikanische und kanadische Warenexporte gewinnt die EU geringfügig hinzu. Beim Handel mit Dienstleistungen hält sie immerhin ihren globalen Marktanteil, büßt aber im bilateralen Handel ebenfalls an Bedeutung als Abneh­mer ein.

Diesen handelsbezogenen Bedeutungsverlust der EU aufzufangen, steht aktuell im Mittelpunkt zahl­reicher politischer Initiativen und Empfehlungen insbesondere zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit, wie kürzlich im Draghi-Report.85 Bezogen auf Nachhaltigkeit verringert dieser Bedeutungsverlust die Hebelwirkung, um Nachhaltigkeitsziele bei Handelspartnern über Absatzregeln durchzusetzen. Daher muss die EU andere Wege suchen als handelsbezogene, damit sie sich mit ihren Handelspartnern über Nachhaltigkeitsziele verständigen kann.

Synopsis: Vor- und Nachteile unilateraler Nachhaltigkeitsansätze

Prinzipiell betrachtet die Handelstheorie offenen Handel – also den Verzicht auf jedwede Beschränkung sowohl bi- als auch unilateraler Art – in der Summe für alle Beteiligten als wohlfahrtsmaximal.86

Dennoch kennt die Handelstheorie auch Ausnahmen hiervon, etwa beim Optimalzoll oder beim zeit­lich befristeten »Erziehungs«-Zoll, die die Wohl­fahrt für das einzelne Land erhöhen können.87 Ferner wirken nachhaltigkeitsbezogene Handelsbegren­zungen dann wohlfahrtssteigernd, wenn sie Marktversagen auffangen. Solches liegt etwa vor, wenn importierte Produkte im Verbrauch Externalitäten wie Gesundheits- oder Umweltbelastungen auslösen.88 Handelsbeschränkungen können aber auch selbst Externalitäten erzeugen, wenn sie eine Verlage­rung der Produktion oder eine des Exports hin zu anderen Absatzmärkten verursachen. Dies kann Umweltbelastungen an anderen Orten erhöhen oder anders räum­lich konzentrieren (leakage, pollution havens).89

In der Theorie wird Unilateralität meist im Vergleich mit Multilateralität analysiert und als First-best-Lösung verstanden, während es kaum Analysen im Vergleich mit bilateralen Handelsabkommen gibt. Nachfolgende Gegenüberstellung der Vor- und Nach­teile unilateraler Nachhaltigkeitsregelungen im Ver­gleich zu bilateralen Handelsabkommen (TSD-Kapi­teln) basiert daher auf Plausibilitätsüberlegungen entlang der Dimensionen Effektivität, Abstimmungskosten, Wohlfahrt und externe Dynamik (siehe Tabelle 1, Seite 25). Beschreiben lassen sich die Vor- und Nachteile wie folgt:

Für das Land, das einseitige Nachhaltigkeitsmaßnahmen anwendet, ergeben sich auf mehrerlei Weise Vorteile. Eine vergleichsweise starke Durchsetzung von Nachhaltigkeit ist möglich. Entsprechende Rege­lungen richten sich an Akteure im eigenen Regelungs­raum (etwa in der EU), auf die im Unterschied zu inter­nationalen Akteuren Rechtsdurchgriff besteht. Es sind keine komplexen Verhandlungen mit dem Han­dels­partner nötig, der möglicherweise andere Inter­essen vertritt. Hierdurch lässt sich stärker auf inner­staatliche oder innereuropäische Widerstände Rück­sicht nehmen. Existieren viele unilaterale Ansätze unterschiedlicher Länder nebeneinander, dürfte der Wettbewerb um den besten Ansatz die Effektivität fördern. Kommt es durch Nachahmung dazu, dass sich bestimmte Regelungen eines Akteurs durchsetzen, kann dieser First-Mover-Vorteile und politische Leader­ship als Standardsetzer erlangen. Eine internationale Normenharmonisierung wäre vermutlich für alle Handelsakteure vorteilhaft, da die Umsetzungskosten geringer ausfallen. Wird eine Externalität durch die Maßnahme internalisiert, steigt die Wohlfahrt. Prin­zipiell können spezifische unilaterale Nachhaltigkeits­maßnahmen der Tinbergen-Regel entsprechen; diese sieht Ansätze, die sich auf ein einzelnes Ziel konzentrieren, solchen gegenüber als überlegen an, die mehrere Ziele zu erreichen versuchen.90 Hiernach könnten nachhaltigkeitsspezifische unilaterale An­sätze besser geeignet sein, das Thema Nachhaltigkeit anzugehen, als eine Abdeckung solcher Fragen in primär auf Handel ausgerichteten Abkommen.

Nachteile unilateraler Maßnahmen bestehen nicht nur auf Seiten des Partners, der von der Maßnahme betroffen ist, aber nicht in die Entscheidung eingebunden war. Auch der die Maßnahme einsetzende Akteur kann die anvisierte Nachhaltigkeit verfehlen, etwa wenn das Subsidiaritätsprinzip nicht berücksichtigt wird und damit lokale Gegebenheiten auf Partnerseite keine Beachtung finden. Unilaterale Maß­nahmen können durch Handelsumleitung Leakage-Effekte nach sich ziehen, im Fall globaler Umwelt­effekte wie dem Klimaeffekt sogar Umweltschäden für alle erhöhen. Eine Vielzahl unterschiedlicher unilateraler Ansätze nebeneinander lässt die Trans­aktionskosten für Produzenten und Händler steigen, was nicht nur die Akzeptanz der Partnerseite für diese und weitere Kooperationsansätze oder Handelsabkommen verringern kann; Importeure in dem die Maßnahme nutzenden Land werden ebenso belastet. Ausgleichsforderungen seitens des Handelspartners wegen der unilateralen Maßnahme bewirken even­tuell, dass sich in dem Land, das die Maßnahme eingeführt hat, Widerstand gegen eine weitere Koope­ration oder ein Abkommen entwickelt. Kommt es zu Handelsabwanderung, da andere Absatz­märkte ge­sucht werden, können für den Nutzer der unilateralen Maßnahme nicht nur Nachhaltigkeits­risiken die Konsequenz sein, sondern auch Wohlfahrtsverluste, weil Importe zurückgehen. Und schließ­lich sind reaktive Maßnahmen des Partners denkbar; dessen Interesse an einem Handelsabkommen sinkt mög­licher­weise oder es kommt zu Han­dels­konflikten auf WTO-Ebene.

Tabelle 1 Vor- und Nachteile unilateraler Nachhaltigkeitsansätze im Vergleich zu bilateralen TSD‑Kapiteln

Dimension

Vorteile Unilateralität

Nachteile Unilateralität

Effektivität für Nachhaltigkeitsziel

  • Starke Durchsetzung des Nachhaltigkeitsziels möglich

  • Systemwettbewerb im Austausch um Lösungen

  • First-Mover-Vorteil bei Nach­ahmungseffekt

  • Nachhaltigkeitsziel gefährdet durch fehlende Berücksich­ti­gung von Subsidiarität bei lokal unter­schiedlichen Gegeben­heiten

  • Nachhaltigkeitsziel durch Leakage-Effekte gefährdet

Abstimmungskosten

  • Schnellere Beschlussfassung

  • Fokus auf internen Interessenausgleich möglich

  • Weniger externe Akzeptanz auf Partnerseite durch Souverä­nitäts­verlust

  • Weniger interne Akzeptanz beim die Maßnahme erhebenden Akteur, wenn der Partner einen Ausgleich fordert

Wohlfahrt

  • Wohlfahrtsmaximierung durch getrennte Verfolgung verschiedener Ziele (Tinbergen-Regel)

  • Bei bestehender import­abhängi­ger Externalität wird der Verlust ausgeglichen

  • Verlust bei Handelsumlenkung durch Partnerseite

  • Kostenanstieg bei Vielzahl unter­schiedlicher unilateraler Maßnahmen

  • Weniger Akzeptanz für neue Handelsvereinbarungen (die potenziell Wohlfahrtsgewinn bedeuten) bei Ausgleichs­forderungen durch Partner

Externe Dynamik

  • Politische Leadership als Standardsetzer

  • Handelskonflikt aus reaktivem Unilateralismus

  • Verlust an Attraktivität als Part­ner für neue Handels­abkommen

Quelle: Eigene Zusammenstellung.

Die Vor- und Nachteile unilateraler Nachhaltigkeitsmaßnahmen erstrecken sich über sehr unterschiedliche Dimensionen, die sich kaum aufsummieren lassen und deren Gewichtung sich je nach Land unterscheidet. Zudem ist die aktuelle EU-Handels­politik ja gerade nicht durch die klare Dichotomie gekennzeichnet, entweder nur uni- oder nur bilate­rale Nachhaltigkeitsansätze zu nutzen. Vielmehr macht die EU von beiden Ansätzen gleichzeitig Ge­brauch. Prinzipiell gelten ihre unilateralen Ansätze gegenüber allen Ländern. Mit einigen von ihnen hat sie zusätzlich Handelsabkommen mit Nachhaltigkeitsregelungen abgeschlossen, mit anderen befindet sie sich in Verhandlungen. Mit wieder anderen be­steht kein Abkommen. Das ergibt für jeden Partner ein sehr individuelles Bild möglicher Vor- und Nach­teile, das zu berücksichtigen ist.

Good Partnership: Kriterien und bestehende Optionen

Die EU strebt eine stärkere Durchsetzung von Nach­haltigkeitszielen an. Bilateral versucht sie, dies in Abkommen durch mehr Sanktionierbarkeit und größeren Schutz vor Regelverletzungen zu erreichen. Und auf unilateralem Weg nutzt sie Sorgfaltspflichten, mit denen sie Nachhaltigkeitsziele entlang inter­nationaler Lieferketten mithilfe verpflichteter Unter­nehmen durchsetzt. Diese neue Durchsetzungs­schärfe könnte aber nicht nur den Erfolg von Handels­koope­rationen beeinträchtigen, die die EU aus geo­poli­ti­schen Gründen anvisiert – die eingesetzten Maßnahmen sind auch in ihrer Wirkung auf Nach­haltig­keit begrenzt und können diese sogar gefährden. Zudem macht ihre prinzipiell am Handel an­setzende Logik ihre Wirkung vom Handelsvolumen abhängig. Dieses aber kann sich aus den verschie­dens­ten Grün­den im Lauf der Zeit ändern. Darüber hinaus werden durch die Nachhaltigkeitsmaßnahmen bisweilen Ausweichreaktionen angestoßen, die das Handels­volumen reduzieren.

Wie oben (Seite 13ff) beschrieben, haben Sanktionen und Schutzmaßnahmen in bilateralen Handelsabkommen nur eine begrenzte Auswirkung auf Nachhaltigkeit. Dies ergibt sich daraus, dass beide Instrumente auf der Vorstellung gründen, Schäden aus Regelverletzungen ließen sich in der betroffenen Handelsmenge ausdrücken. Ausgleichsmaßnahmen sollen dann die Wettbewerbsschäden auffangen, die der sich regelkonform verhaltende Akteur erlitten hat. Das Abkommen der USA mit Kanada und Mexiko kennt dafür zum Beispiel einen Zollausgleich, der gestaffelt je nach Schweregrad und Häufigkeit der Verletzung aufgebaut ist. Ähnlich funktioniert das Rebalancing im EU-VK-Abkommen.91 Der Schaden für die Nachhaltigkeit selbst lässt sich darüber indes nicht erfassen. Im Gegenteil: Sanktionen können auch kontraproduktiv für Nachhaltigkeit sein, etwa wenn es durch die Sanktionierung einer Arbeits­rechtsverletzung dazu kommt, dass Arbeitsplätze wegbrechen, weil die Zollerhöhung (sprich: die Sank­tion) einen arbeitsrelevanten Sektor schwächt.92

Grenzen unilateraler Ansätze für das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen entstehen, wenn die Handelsbedeutung der beteiligten Akteure sinkt. Aus Sicht der EU bestimmt die Handelsrelevanz, die sie für andere hat, den Brüssel-Effekt und damit die Hebel­wirkung dafür, dass Partner ihre Vorgaben einhalten. Verschieben sich Handelsbeziehungen hin zu ande­ren Absatzmärkten, verringert sich diese Wirkung. (Zu den abnehmenden Handelsanteilen der EU im glo­balen Handel und als Abnehmerland für viele einzelne Länder siehe Anhang 1 und 2, Seite 46f.)

Zudem können alle auf Handelsströmen gründende Maßnahmen sowohl bi- als auch unilateraler Natur selbst Risiken für Nachhaltigkeit bergen, nämlich durch Leakage-Effekte. Dabei kommt es durch Aus­weichhandel, der andere Absatzmärkte in den Blick nimmt, unter Umständen zu größeren Nachhaltigkeitsrisiken als zuvor beim Handel mit der EU. Über­dies können ganz andere Nachhaltigkeits­ziele gefähr­det sein als die durch die Ansätze ursprünglich adres­sierten. So besteht bei unilateralen Sorgfaltspflichten das entwicklungs­politische Nachhaltigkeitsrisiko, dass kleine Zulieferer aus dem globalen Süden Vor­gaben zur Entwaldungsfreiheit nicht dokumentieren kön­nen, aus der Lieferkette fallen und dadurch ihre Einkommensgrundlage verlieren.93

Aufgrund dieser Wirkungsgrenzen braucht die EU also neue Wege. Dies gilt nicht nur, um das aktuelle geopolitische Ziel zu erfüllen, weitere Handelsabkom­men abzuschließen – denn genau hier bekommt die EU den Widerstand der Partner zu spüren, ausgelöst durch die stark durchsetzungsbetonenden unilate­ra­len Ansätze. Auch die Nachhaltigkeitsziele selbst ver­langen Alternativen, um stabil erreicht werden zu können: Die vermeintlich durchsetzungsstarken, aber vom fluiden Handelsstrom abhängenden Ansätze sind instabil und damit die Wirkungen für Nachhaltig­keit, die mit Handel erzielt werden können, ebenso.

Kriterien für gute Partnerschaft

Theorien internationaler Beziehungen, wirtschaftswissenschaftliche und spieltheoretische Konzepte sehen Partnerschaft als Beziehungstyp, der im Ver­gleich zum Typ der Rivalität durch »Gemeinsamkeit und Kooperation« gekennzeichnet ist.94 Zentral für eine gute Partnerschaft ist hiernach, dass alle be­teiligten Partner durch die Kooperation Gewinne erzielen können.95 Auch wird Partnerschaft als Ergeb­nis eines expliziten und geplanten Prozesses ver­standen und nicht als spontan auftretendes Ereignis. Als Voraussetzung wird häufig genannt, dass beide Seiten hierfür gemeinsame Ressourcen einsetzen.96

Die EU nutzt viele Ansätze, die sie zumindest explizit als partnerschaftlich bezeichnet: Eine lange Tradition haben ihre Partnerschaften in der Entwicklungspolitik, die auf Unterstützungskonzepte setzen. Diese Unterstützung kann als direkter Transfer oder über Zollkürzungen wie in den Präferenzabkommen des APS erfolgen.97 Technische Hilfen in der Handelspolitik sind als Konzept des »Aid for Trade« üblich, etwa um Entwicklungsländer bei der Umsetzung von Handelsregelungen im Allgemeinen oder auch bei der Einhaltung von Nachhaltigkeitsregelungen zu unter­stützen.98 Rohstoffpartnerschaften wiederum sollen die Rohstoffversorgung der EU sichern und gleich­zeitig den Zielen ihres Green Deals dienen.

Partnerschaftsoptionen in Handelsabkommen und unilateralen Maßnahmen werden bisher kaum verzahnt.

Im Jahr 2022 hat die EU-Kommission ein Reformvorhaben vorgestellt, wie das Thema Nachhaltigkeit in Handelsabkommen und damit die TSD-Kapitel ver­bessert werden können. Partnerschaften spielen in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle und sollen gestärkt werden. Hierzu sollen bilaterale Han­dels­abkommen und unilaterale Nachhaltigkeitsansätze besser mit­einander koordiniert werden, außerdem wird die Bedeutung von Anreizen und Unterstützung betont und Sanktionen werden in ihrer Bedeutung – zu­min­dest rhetorisch – als letztes Mittel eingestuft.99 Für die konkrete Ausgestaltung der Partnerschaften sei es wichtig, länderspezifisch individuelle Fahrpläne zu vereinbaren, die regeln, wie die in TSD-Kapiteln aufgeführten Nachhaltigkeitsziele umgesetzt werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, welche Prio­ritäten die Partner­seite beim Thema Nachhaltigkeit setzt. Eine ähnliche Herangehensweise ist in der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit von 2023 zu erkennen: Hierin nennt die EU Partnerschaften mit möglichst vielen Partnern als Ziel und identifiziert als Voraussetzung dafür, dass (poten­zielle) Partner entweder gleichgesinnt sind oder sich kooperationswillig zeigen, was Unterstützung ver­diene.

Bilaterale Handelsabkommen und Sorgfaltspflichten als unilaterale Maßnahme bieten verschiedene Optionen für Partnerschaft. Diese werden bislang je­doch meist getrennt genutzt, eine Verzahnung findet in der Regel nicht statt.

Partnerschaftsoptionen in bilateralen Handelsabkommen

Durch den Verhandlungsprozess sind Handels­abkom­men per se auf Austausch mit der Partnerseite ange­legt – zumindest auf Regierungsebene. Das Verhandlungsergebnis spiegelt den erreichten Aus­gleich von Interessen und Bedarfen auf beiden Seiten wider. Konkrete Optionen für Partnerschaften ergeben – und unterscheiden – sich je nach Phase im Verhandlungsprozess (siehe Tabelle 2, Seite 33):

Partnerschaft vor Beginn und während des Verhandlungsprozesses findet vor allem durch Austausch zwischen Regierungsvertretern statt. Regierungsdelegationen und -reisen können aber auch Vertreter gesellschaftlicher Interessen beider Seiten zusammen­bringen. Unabhängig vom Verhandlungsbeginn kann ein gemeinsames Austauschgremium Vertrauen schaffen und das Bewusstsein für wechselseitige Inter­essen und Sorgen stärken. Beispiele sind der Handels- und Technologierat zwischen der EU und den USA (TTC), der nach dem Scheitern der TTIP-Verhand­lun­gen seit 2021 die entscheidende Plattform für transatlantischen Austausch zu Handelsfragen bietet, und ein entsprechender Rat zwischen der EU und Indien, der parallel zu den 2022 neu aufgenommenen Verhandlungen für ein Handelsabkommen entstanden ist.100

Seit 1999 sind Wirkungsabschätzungen (Sustainable Impact Assessments, SIAs) vor Verhandlungsbeginn vorgeschrieben, sogenannte Ex-ante-SIAs, die von europäischen Diensten oder nach Ausschreibungen von wissenschaftlichen Institutionen vorgenommen werden.101 Sie sollen voraussichtliche Wirkungen aus den Regelungen des angestrebten Handelsabkommens bewerten, aber auch konkrete Ansatzpunkte zur Steigerung positiver und zur Verringerung nega­tiver Effekte identifizieren. Diese Verbesserungs­möglichkeiten können dann im Prinzip noch Eingang in die Verhandlungen finden. Speziell zum Agrarhandel werden seit Kurzem sogar Bewertungen der gleichzeitigen kumulierten Handels- und Wohlfahrtseffekte aller in Kraft stehender EU-Abkommen durch­geführt.102

SIAs werden häufig kritisiert, da sie wegen unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in den Analysen sehr unterschiedlich sind, so dass sich die abgeschätzte Wirkung verschiedener Abkommen nicht vergleichen lässt. Überdies werden gerade Auswirkungen auf Nach­haltigkeit begrenzt erfasst, da die in SIAs genutz­ten Ansätze oft quantitative ökonomische Modellierung einsetzen. Diese erfolgt zudem meist für die groß­räumige nationale Ebene. Viele Nachhaltigkeits­wirkungen jedoch treten eher lokal auf und sind besser mit qualitativen Analysemethoden wie Umfragen zu ermitteln, zum Beispiel mögliche soziale Effekte eines Abkommens. Außerdem findet die Ex-ante-Abschät­zung bisweilen zu spät statt, um tatsächlich noch Ver­besserungen in laufenden Verhandlungen anzustoßen. So wurde die SIA zum Mercosur-Abkommen dafür kritisiert, dass sie erst ein halbes Jahr, nachdem 2019 die damalige politische Einigung verkündet worden war, veröffentlicht wurde.103

Auch nach Vertragsabschluss sind Änderungen von Abkommensinhalten noch gemeinsam möglich: Zusatz­erklärungen oder -protokolle können bereits abgeschlossene Abkommen ergänzen. Geschehen ist dies zum Beispiel beim Handelsabkommen mit Kanada, um das für die EU-Seite wichtige Vorsorgeprinzip noch einzubringen. Für das EU-Mercosur-Abkommen wurde nach der politischen Einigung von 2019 um eine Zusatzerklärung der EU gerungen, die diese erst 2023, das heißt nach beendeter Verhandlung, vor­schlug, um die Durchsetzung von Wald- und Klima­schutz im Abkommen zu schärfen. Einige Punkte dar­aus, vor allem aber Kritik und Gegenforderungen fanden Eingang in die neuerliche politische Einigung vom Dezember 2024.

Kritik an solchen Zusatzerklärungen kommt häufig von Seiten des Europaparlaments, das in solchen Fällen nicht eingebunden wird. Überdies ist der völker­rechtliche Status paralleler Abschlüsse unklar. Poli­tisch aber symbolisieren sie die partnerschaftliche Bereitschaft beider Seiten, gerade bei Konfliktthemen noch etwas am Inhalt des Abkommens zu verändern.104 Daneben kann auch die juristische Prüfung (legal scrubbing), üblicherweise Formsache, für inhaltliche Änderungen genutzt werden. Dies erfolgte etwa im Abkommen mit Kanada, um den auf EU-Seite um­strittenen Investitionsschutz anzupassen.105 Nicht zu­letzt können gemeinsam zu beschließende Ände­run­gen des ursprünglichen Abkommens nötig wer­den, wenn neue Partner hinzukommen – so beim Beitritt Ecuadors 2017 zum seit 2013 bestehenden Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru.

Für nachträgliche Änderungen an Handelsabkommen haben sich folgende Verfahren und Formate etabliert:

  • Als Institution für solche gemeinsame Änderungen oder zumindest für den Austausch zu bereits be­schlossenen Abkommensinhalten dient zunächst der gemäß dem Abkommen eingesetzte gemeinsame oberste Handelsaus­schuss. Er kann Annexe und Protokolle ändern, die dann entsprechend nationaler Verfahren umgesetzt werden.106 Darüber hinaus gibt es Ausschüsse, die sich mit einzel­nen Kapiteln befassen. Sie kontrollieren deren Umsetzung, prüfen, ob Änderungen angezeigt sind, ermitteln bei Konflikten, regeln die Zusammen­arbeit mit der Zivilgesellschaft und ermög­lichen ganz generell Austausch. Sogenannte Berater­gruppen (Domestic Advisory Groups, DAGs), die speziell zu den TSD-Kapiteln ihre Einschätzung geben, sind zwar jeweils nur für eine Vertragsseite besetzt; gemeinsame Treffen der DAGs beider Vertrags­seiten sind aber vorgesehen. Ein gemeinsames zivil­gesellschaftliches Forum findet einmal im Jahr pro Abkommen statt.107 Weitere Austauschformate sind oft themenspezifisch angelegt, beispielsweise die technische Arbeitsgruppe zum Wohlbefinden von Tieren oder zu nachhaltigen Ernährungs­systemen.

  • Daneben existieren unterschiedliche Überprüfungs­mechanismen, die die Grundlage für anzustoßende Änderungen sein können: Review-Klauseln legen Zeitpunkte dafür fest, wann ein Abkommen überprüft wird, was zu seiner Neuauflage oder Modernisierung führen kann wie 2023 beim Handels­abkommen zwischen der EU und Chile. Laut einer Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments haben aber nur 12 Pro­zent aller internationalen Vereinbarungen der EU entsprechende Klauseln. Jüngere FHAs der EU enthalten zunehmend spezielle themenbezogene Reviewklauseln wie zur Gendergerechtigkeit (mit Chile) oder Nachhaltigkeit (mit Japan). Alle diese Prüfoptionen beinhalten aber keinen Änderungsautomatismus, mit dem etwa auf identifizierte Umsetzungsdefizite durch eine Anpassung des Abkommens reagiert würde. Konsultationsklauseln verpflichten zum regelmäßigen Austausch oder lösen diesen auf Anfrage einer Partnerseite aus. Oftmals sind sie für das Streitverfahren in Abkommen vorgesehen.108

  • Ex-post-Wirkungsabschätzungen untersuchen Wirkungen nach Inkrafttreten eines Abkommens und können Impulse für Änderungen geben und auf diese Weise Review-Klauseln ergänzen. Sie sollen insbesondere auch unintendierte Effekte wie zum Beispiel Nachhaltigkeitsrisiken für Klein­bäuer:innen erfassen, die zum Zeitpunkt der Ver­handlungen nicht absehbar waren.

  • Für die Umsetzung von TSD-Kapiteln gibt es dar­über hinaus noch andere Wege, etwa gemeinsam entwickelte Leitfäden für die Umsetzung der Kapi­tel. Als Pilotprojekt wurde auf Initiative Schwedens für das Abkommen zwischen der EU und der Anden­region gemeinsam mit Ecuador ein »Handbook of Implementation« erarbeitet.109 Es sieht vor, dass unterschiedliche lokale gesellschaftliche Akteure bei Nachhaltigkeitsthemen stärker in die Umsetzung eingebunden werden.

Partnerschaftsoptionen in unilateralen Sorgfaltspflichten

Anders als Handelsabkommen bieten unilaterale Maßnahmen kaum Austausch während ihrer Ent­stehung und ihres Abschlusses; Partnerschaft fokus­siert vielmehr auf die Phase nach Inkrafttreten der Maßnahmen. Bislang wird hierbei eher das Ziel verfolgt, die Umsetzung der durch die EU einseitig festgelegten Maßnahmen auf Partnerseite zu unter­stützen. Interessen, Sorgen oder eigene Umsetzungsideen der Partner werden nur in begrenztem Maße berücksichtigt.

In den EU-Sorgfaltspflichten lassen sich unterschiedliche Optionen für eine Partnerschaft mit Zulieferländern finden. Dabei kommen unterschied­liche Akteure für so eine Partnerschaft in Betracht – von Erzeugern bis zu involvierten Behörden. Teils gilt dies jedoch nur für innereuropäische Akteure (siehe Kasten 2, Seite 31).

Neben diesen Formaten explizit für Sorgfaltspflichten­ansätze nutzt die EU auch generelle Formate, die sie immer anwendet für den Austausch mit der Zivil­gesellschaft, auch zu von ihr unilateral festgesetzten Maßnahmen. Hier können sich gleichfalls Akteure aus Drittstaaten einbringen (siehe Tabelle 2, Seite 33):

  • Für jedes neue Legislativverfahren sind Konsul­tationen vorgesehen. Im Falle von EUDR und EUCSDDD gab es mit 1 Million bzw. 500.000110 vergleichsweise viele Reaktionen – allerdings kam nur ein Drittel von ihnen aus dem Ausland.

  • In einzelnen Sektoren werden weitere Austausch- und Dialogformate genutzt, zum Beispiel im Rah­men der Kakao-Allianz der EU. In Multi-Stake­holder-Diskussionen werden seit 2020 mit Côte d’Ivoire, Kamerun und Ghana Zeitpläne für einen nachhaltigen Kakaosektor entwickelt, die die drei Länder darauf vorbereiten, die Vorgaben der EUDR und der EUCSDDD erfüllen zu können.111 Auch die Ad-hoc-Joint-Taskforce zwischen der EU, Indonesien und Malaysia, entstanden anlässlich der Kritik an der Einstufung von Palmöl als Hochrisikoprodukt seitens der EU, bietet einen Dialograhmen für die Umsetzung der EUDR.112

Kasten 2: Explizite Verankerung von Partnerschaft in EU-Sorgfaltspflichten­ansätzen

EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Artikel 30:

 Strategischer Rahmenplan der Kommission für Kooperation mit Drittstaaten vorgesehen, für die Kooperation sind unterschiedliche Unionsinstrumente zu mobilisieren

 Kooperation mit anderen Verbraucherländern mit dem Ziel, die Entwaldung gemeinsam zu verringern, sowie Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen (level playing field) genannt

Artikel 29:

 Für die Risikoklassifizierung von Ländern und Regionen (bench­mark) sind neben Entwaldung andere Kriterien zu berück­sichtigen, wie eigenes nationales Engagement für Waldschutz und bestehende Waldschutzpartnerschaften mit der EU

 Besonderer Dialog der Kommission mit den Ländern ange­strebt, die als Hochrisikoländer klassifiziert wurden

 Einstufung als Hochrisikoland ist zu notifizieren mit der Einladung, Informationen zur Verbesserung anzubieten

EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EUCSDDD)

Absatz 72:

 Mögliche Nutzung von Instrumenten für Nachbarschaft inklusive Handelsabkommen, um Drittländer und vor­gelagerte Wirtschaftsbeteiligte zu unterstützen

 Zusammenarbeit mit Regierungen der Partnerländer, dem lokalen Privatsektor und Interessengruppen, um Ursachen für negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu beseitigen

Artikel 20:

 Begleitende Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMUs) und der Zivilgesellschaft auch in Drittstaaten; hierfür ist Unterstützung der Kommission möglich

Artikel 21 und 28: innereuropäisch

 Zentraler Helpdesk zum Informationsaustausch zwischen beteiligten Behörden

 Wechselseitige (Amts-)Hilfe

Quelle: »Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereit­stellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 9.6.2023.

Quelle: »Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 5.7.2024.

  • Verschiedene Formen finanzieller und technischer Hilfen wie in der Kakao-Initiative unterstützen bei der Umsetzung der unilateralen Maßnahmen der EU. Ein entscheidender Bestandteil der Liefer­kettenansätze ist die Rückverfolgbarkeit, etwa um Entwaldungsfreiheit zu belegen. Hierzu bietet die EU im Rahmen unterschiedlicher Initiativen Unterstützung an, unter anderem mit dem Projekt Sustainable Agriculture for Forest Ecosystems (SAFE), an dem Brasilien, Indonesien, die Demokratische Republik Kongo, Vietnam und andere Län­der teil­nehmen.113

  • Eine Anerkennung von auf Partnerseite bestehenden Lösungsansätzen und -erfahrungen drückt nicht nur Respekt vor der Erfahrung anderer Staaten aus. Werden lokale Erfahrungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip bei der Umsetzung unilateraler Maßnahmen einbezogen, können gerade lokal auftretende Nachhaltigkeits­probleme effektiver angegangen werden als durch eine von außen vorgegebene Lösung. In diesem Sinne visiert der CBAM an, eigene Systeme bzw. Preismechanismen von Handelspartnern für Ko­ope­rationsvereinbarungen mit der EU zu berücksichtigen, ohne aber das genaue Ziel und die Aus­gestaltung solcher Kooperationen zu spezifizieren.114 Laut der EUDR können bei der Einordnung eines Landes oder einer Region in eine Risikoklasse eigene Waldschutzmaßnahmen des Handelspartners »angerechnet« werden, ebenso bestehende Waldschutzpartnerschaften mit der EU. Die für die Klassifizierung zu beachtenden Kriterien sind bis­lang jedoch nicht abschließend aufgestellt worden (siehe Kasten 2).

Eine besondere Form von Wirkungsanalysen in der EUDR sieht vor, die Verordnung, falls nötig, anzu­passen, was für die Handelswirkung auf Partnerseite wich­tig ist:115 Zu festgelegten Zeitpunkten müssen unterschiedliche Inhalte der EUDR überprüft werden, zum Beispiel die Wirkung ihrer bisherigen Ausgestaltung auf Entwaldung oder ob es notwendig und / oder möglich ist, weitere Ökosysteme und Produkte ein­zubeziehen. Auch ob eine Handelsumlenkung statt­findet, soll untersucht werden. Und schließlich sollen die Folgen für die indigene und lokale Bevölkerung sowie Kleinbauern auf Partnerseite abgeschätzt wer­den, ebenso deren Bedarf an Unterstützung. Nicht geprüft wird nach derzeitigem Stand, ob bisher von der Verordnung erfasste Produkte herausgenommen werden können oder sollten. Als großes Defizit ist zu nennen, dass gemeinsame, partnerschaftliche Analysen bis­lang zumindest nicht explizit vorgesehen sind.

Die bisher vorgestellten Partnerschaftsoptionen in unilateralen Sorgfaltspflichten sowie die im vorigen Kapitel beschriebenen Partnerschaftsoptionen in bilateralen Handelsabkommen beziehen sich auf Zuliefer­partner (siehe Tabelle 2, Seite 33). In unilate­ralen Maßnahmen gibt es zusätzlich noch Partnerschaftsoptionen anderer Natur: Diese nehmen nicht die Zuliefer-, sondern andere Importländer in den Blick, die mit der EU als Absatzregion für Zuliefer­länder konkurrieren. Diese anderen Importländer kön­nen Nachhaltigkeitsziele der EU dadurch gefähr­den, dass sie durch weniger strenge Nachhaltigkeitsanforderungen Abwanderung verursachen, sprich dass Zulieferländer oder ‑regionen sich ihnen statt der EU zuwenden. Daraus resultierende Leakage-Effekte können als Nachhaltigkeitsrisiko die EU oder, bei glo­balen Wirkungen, alle Länder treffen (siehe Tabelle 1, Seite 25). Zudem bedeuten andernorts schwächere Regeln Wettbewerbsnachteile für die EU.

Eine Kooperation mit diesen Importländern zur Koordinierung von bislang unterschiedlichen Nach­haltigkeitsregelungen kann helfen, beides zu ver­meiden. Auch aus Sicht der Zulieferländer können daraus Vorteile entstehen, denn vereinheitlichende Normendiffusion reduziert die Transaktionskosten aus vielen unterschiedlichen unilateralen Rege­lungen. Das wiederum erhöht die Wohlfahrt und dürfte Widerstand gegen entsprechende Maßnahmen abbauen. Eine solche Kooperationsinitiative hat die G7 im Jahr 2022 angestoßen, indem sie eine Bestands­aufnahme bestehender Sorgfaltspflichten ihrer Mit­glieder mit Relevanz im Agrarsektor in die Wege lei­tete, die von der OECD durchgeführt wurde.116 Auch die EUDR nennt das Ziel der Kooperation mit anderen Verbrauchsländern explizit (siehe Kasten 2, Seite 31).

Mögliche Verknüpfung bi- und uni­late­raler Ansätze

Trotz unterschiedlicher und getrennter Regelungsrahmen und Entscheidungsverfahren von Vereinbarungen in Handelsabkommen einerseits und unilate­raler Ansätze andererseits wirken beide gleichzeitig auf Liefermöglichkeiten von Partnerländern ein. Dieser gleichzeitigen Wirkung steht aber bislang kein Partnerschaftsmodell gegenüber, das diese Gleich­zeitig­keit systematisch berücksichtigen würde, ob­wohl eine bessere Verknüpfung unterschiedlicher Partnerschaftskonzepte ein Ziel im Reformpaket zu TSD-Kapiteln von 2022 ist. Die EUCSDDD nennt bereits Handelsabkom­men als einen Ansatz, um ihre Umsetzung zu unter­stützen (siehe Kasten 2).

Die politische Einigung auf das EU‑Mercosur-Abkommen kann durch die Verknüpfung mit unilateralen Maßnahmen als Modell dienen.

Im Oktober 2024 veröffentlichte die EU-Kommis­sion den lang erwarteten strategischen Rahmen für die Kooperation mit Drittländern bei der Umsetzung der EUDR. Darin betont sie zwar die Bedeutung von Partnerschaft und unterstützt kontinuierlichen Dialog und mehr Kohärenz mit anderen EU-Politik­bereichen, zwar hebt sie Handelsabkommen hervor, aber nur als Austauschplattform für unilaterale An­sätze, ohne konkrete Möglichkeiten für eine engere Verzahnung zu entwerfen.117 Die politische Einigung vom Dezem­ber 2024 auf das EU-Mercosur-Abkommen zeigt nun aber eine erste explizite Ver­knüpfung mit unilateralen Maßnahmen, was als Modell für weitere Abkommen dienen könnte (siehe Kasten 3, Seite 34, Teil 3).

Tabelle 2 Partnerschaftsoptionen in Handelsabkommen und unilateralen Sorgfaltspflichten der EU gegenüber Zulieferpartnern

Bilaterale Handelsabkommen

Unilaterale Sorgfaltspflichten

Ex ante: Partnerschaftliche Entscheidungen vor Abschluss des Regelwerks

Verfahren:

  • Möglicher Interessenausgleich immanent verhandelt

  • Vorab-Dialogformate und Reisen

  • Gemeinsame Austausch­gremien wie Handels- und Technologieräte

  • Anpassung der Inhalte nach Ex-ante-Wirkungs­abschätzung

Inhalt:

  • Abdeckung und Durch­setzungsweite von Nach­haltig­keit (Sank­tionen)

  • Marktzugang und ‑schutz

  • Ausgleichsmechanis­mus für Wettbewerbs-schäden

  • Unterstützung für die Umsetzung von Nach­haltigkeit

Verfahren:

  • Kaum Optionen vor und im Prozess

  • Generelle Konsultations­formate

Inhalt:

  • Konsultations­verfahren

  • Berücksichtigung von Nachhaltigkeits­partnerschaften mit der EU und eigener Nachhaltigkeits­ansätze für Pflichtschärfe und Kontrollhäufigkeit (EUDR-Risiko­klassi­fi­zierung)

Ex post: Partnerschaftliche Entscheidungen nach Abschluss des Regelwerks

Verfahren:

  • Zusatzerklärungen und ‑protokolle

  • Anpassung während der Rechtsprüfung

  • Gemeinsame Gremien

  • Review- und Konsultationsklauseln

  • Gemeinsame Treffen und Austausch zivil­gesellschaftlicher Organisationen (DAGs)

  • Gemeinsame Leitfäden für die Umsetzung (»Handbooks«)

  • Mögliche Anpassung nach Ex-post-Wirkungs­abschätzung

Inhalt:

  • Änderung beschlossener Inhalte in Abkommen (s. o.)

Verfahren:

  • Veränderbare Risiko­klassifizierung (EUDR)

Inhalt:

  • Anpassung nach Wirkungsanalysen

  • Unterstützung bei der Umsetzung, auch durch Handels­abkom­men (EUCSDDD, Abs. 72)

  • Anreizsystem: bessere Risikoklassifizierung (EUDR-Benchmark)

Quelle: Eigene Zusammenstellung.

Mögliche Handelsbezüge in unilateralen Ansätzen

Um die Einhaltung unilateraler Nachhaltigkeits­vorgaben zu fördern bzw. zu gewährleisten, ist es denkbar, aufgenommene bzw. abgeschlossene Han­dels­verhandlungen als Anreiz zu setzen: Die EUDR zum Beispiel nennt in ihrer aktuellen Fassung bestehende Waldschutzvereinbarungen als weiches Kriterium dafür, in eine bessere Risikoklasse ein­gestuft zu werden. Vorstellbar wäre, dieses Kriterium explizit um den Abschluss eines Handelsabkommens zu er­weitern oder auch um konkrete Nachhaltigkeits­vereinbarungen in Handelsabkommen, etwa in Form besonders durchsetzungsstrenger Regeln (Sanktionen). Hierdurch könnte eine bessere Risikoklasse begründet werden, wie es jüngst in der politischen Einigung auf einen Text für das EU-Mercosur-Abkom­men erstmals ermöglicht wurde. Dies könnte ein geo­strategisches Momentum schaffen, Handels­verhand­lungen aufzu­nehmen. Zudem sollten bestehende uni­laterale Unter­stützungsansätze mit denen in Handels­abkommen koordiniert werden. Gleiches gilt für Wirkungsanalysen. Die in der EUDR vorgesehenen etwa ver­langen, dass Handelsumlenkung erfasst wird. Sie könn­ten dahingehend aus­gebaut werden, dass unter­sucht wird, wie diese Handelswirkung, abhängig von unterschiedlichen Abkommen, aus­fallen kann.

Kasten 3: Regelungen mit Nachhaltigkeitsbezug in der politischen Einigung auf das EU‑Mercosur-Handelsabkommen vom Dezember 2024

(1) Strengere Klimaverpflichtung: Klimaartikel

 Artikel XX Absatz 2 und 3: Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und Pariser Klimaabkommen als essenzielle Elemente

 Artikel XY: bei Verletzung geeignete Maßnahmen bis hin zum Aussetzen der Abkommens möglich

(2) Ausgleich auch ohne Abkommensverletzung: »Rebalancing Mechanism« im Streitschlichtungskapitel

 Artikel XX Absatz 1: Balance der Zugeständnisse des Ab­kommens ist zu halten

 Artikel XX Absatz 4: Möglicher Ausgleich bei Aufhebung oder Beeinträchtigung der Balance des Handels unter strengen Bedingungen

(3) Verknüpfung mit unilateralen Ansätzen, Anreize und wechselseitige Anerkennung: Annex zum TSD-Kapitel

 Ziffer 16: Vermeidung von Entwaldung und Stärkung der Aufforstung ab 2030

 Ziffer 40: Regelmäßig zu überprüfende Liste von Mercosur-Produkten, die zum Waldschutz und zum Schutz empfindlicher Ökosysteme beitragen. Für diese Produkte zusätz­lichen Marktzugang in die EU oder andere Anreize zur Förderung ihres Handels schaffen. Die Liste ist ein Jahr nach Inkrafttreten gemeinsam zu definieren

 Ziffer 41: Regelmäßig zu überprüfende Maßnahmen (z. B. mehr Marktzugang), um Handel mit Gütern und Dienst­leistungen zu erleichtern, die zur ressourcen- und kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen

 Ziffer 56a: Begünstigende Berücksichtigung dieses Ab­kommens für die Risikoklassifizierung (gemeint ist: nach Art. 29 EUDR)

 Ziffer 56b und c: Bestehende offizielle Systeme auf Mercosur-Seite für Monitoring, Dokumentation und Rückverfolgbar­keit sollen berücksichtigt werden, um Einhaltung von EU-Vorgaben zu belegen. Bei Abweichungen soll die EU zusätzliche erklärende Informationen der Mercosur-Seite berück­sichtigen

 Ziffer 57: Auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Mercosur-Länder unterstützt die EU unabhängige Bewertungen von Systemen zur Rückverfolgbarkeit oder Zerti­fizierung sowie anderer offiziell anerkannter Systeme hinsichtlich deren Übereinstimmung mit den Anforde­rungen

Quelle: European Commission, »EU–Mercosur: Text of the Agreement« (online, eingesehen am 19.12.2024).

Mögliche Bezüge zu unilateralen Vorgaben in Handelsabkommen

Umgekehrt können bilaterale Handelsabkommen auch unilaterale Nachhaltigkeitsvorgaben integrieren. Zunächst können vorgesehene Umsetzungshilfen für Letztere verbunden werden mit solchen Hilfen, die in einzelnen Kapiteln eines Handelsabkommens ohne­hin vereinbart werden, zum Beispiel im Kapitel zu nachhaltigen Ernährungssystemen. Daneben können prinzipiell alle weiteren Module in Abkommen, die Partnerinteressen berücksichtigen (siehe Tabelle 2, Seite 33), mit unilateralen Vorgaben verknüpft werden:

  • Unilaterale Nachhaltigkeitsregelungen ließen sich als abkommensbegleitende Sanktionsoption verstehen, da sie eine vergleichsweise starke Durchsetzung vieler einem TSD-Kapitel ähnlicher Vorgaben erreichen können. Damit könnten Abkommen auf Sanktionen verzichten; diese wären aber weiter­hin dann möglich, wenn beide Partner sich dafür entscheiden. Sind in bestehenden Abkommen wie in denen mit Neuseeland oder Kenia bereits Sanktionen beschlossen, könnten sie eine günstige Risiko­klassifizierung nach der EUDR bewirken.

  • Des Weiteren könnte erfolgsbezogen, das heißt bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten, ein erleichterter Zugang zum EU-Markt angeboten werden. Ein solcher Marktzugang kann auch reaktiv als Ausgleich dafür fungieren, wenn neue, strengere uni­laterale Maßnahmen Exportoptionen des Partners einschränken. Dies wäre gewissermaßen ein um­gekehrtes Rebalancing, das im EU-VK-Abkommen als Marktschutz vorgesehen ist, wenn eine Seite einen Wettbewerbsnachteil erleidet, weil die andere Seite Nachhaltigkeitsstandards gesenkt hat.

  • Statt mehr Zugang zum eigenen Markt anzubieten, wäre umgekehrt auch vorstellbar, dass mit Partnern vereinbart wird, dass sie ihren Markt mehr schützen.

Alle diese Optionen aber beeinflussen Handelsströme und wirken sich damit ebenso auf Staaten aus, die nicht an dem jeweiligen bilateralen Abkommen beteiligt sind. Als Reaktion könnten sie ebenfalls Maßnahmen zum Schutz ihrer Märkte fordern bzw. erlassen. Darüber hinaus sind Klagen solcher Staaten bei der WTO denkbar, weil sie ohne bestehendes Abkommen auch von keinem Anreizmechanismus für die Umsetzung unilateraler Ansätze profitieren.

Schließlich sollten Wirkungsabschätzungen zu bilateralen mit denen zu unilateralen Ansätzen ko­ordiniert werden. Vorgesehen sind sie sowohl für Handelsabkommen als auch für unilaterale Maßnahmen (zum Beispiel die EUDR), werden allerdings im Rahmen des jeweiligen Ansatzes separat durch­geführt. Zu empfehlen ist jedoch, dass explizit Wechselwirkungen bilateraler und unilateraler An­sätze erfasst werden. Zudem sollten diese Analysen gemeinsam durch beide Partner erfolgen. Ähnliches gilt für die Einbindung der Zivilgesellschaft – auch hier könnten bestehende Formen der Zusammen­arbeit gemeinsam genutzt werden.

Strategische Partnerschaften für Handel und Nachhaltigkeit konkret

Prinzipiell kann und sollte die EU alle bestehenden Optionen für Partnerschaft nutzen, die in uni- und bilateralen Ansätzen zu finden sind (siehe Tabelle 2, Seite 33). Diese sehr unterschiedlichen Optionen sind so einzusetzen, dass sie zum jeweiligen Partner passen. Hierzu ist es sinnvoll, die individuelle handels­politische Beziehung zwischen der EU und ihrem Partner, das besondere Potenzial der Beziehung sowie deren Anfälligkeit zu analysieren. In ein entsprechen­des Profil sollten handelsbezogene Faktoren und die Interessen beider Seiten einfließen. Namentlich die Wirkung der unilateralen Ansätze der EU auf die bi­lateralen Handelsströme ist relevant, da diese gegen­wärtig einen entscheidenden Konfliktparameter in den Handelsbeziehungen mit der EU darstellt. Um­gekehrt sind diese Auswirkungen aber auch ein Impuls dafür, Partnerschaften zu verbessern.

Partnerschaftsoptionen in unilateralen Maßnahmen sind gegenüber jedem Partnerland anwendbar. Der Spielraum für Partnerschaft in Handelsabkommen hängt demgegenüber vom jeweiligen Verhandlungsstatus des Abkommens ab.

Wenn die EU ihre Handelspartnerschaften neu ausrichten will, sollte sie neben den heute gängigen Partnerschaftskonzepten auch neue Inhalte und Formen einbeziehen, insbesondere positive Anreize sowie eine bessere Verzahnung uni- und bilateraler Nachhaltigkeitsansätze inklusive der darin enthaltenen Partnerschaftsoptionen.

Systematik individueller Partnerschafts­profile

Die EU und ihre Handelspartner sind durch unterschiedliche Ausgangssituationen im Handel und in ihrer wechselseitigen Handelsbeziehung gekennzeichnet. Diese beeinflussen ihre jeweiligen Inter­essen und Sensibilitäten vor allem angesichts der neuen unilateralen Nachhaltigkeitsansätze, aktueller Stein des Anstoßes. Um die genannten Optionen für Partnerschaft (siehe Seite 28ff und 30ff) für konkrete Partnerkonstellationen auszu­loten, ist eine systema­tische Charakterisierung der jeweiligen Partnerbeziehung hilfreich, um sich über Interessen und Prio­ri­täten klarzuwerden.

Es bestehen unterschiedliche Ansätze für eine sol­che Systematisierung, die je nach Zielsetzung unter­schiedliche Parameter nutzen. Das International Trade Centre (ITC) etwa hat eine interaktive Landkarte ent­wickelt, die jedes unter die EUDR fallende Produkt einzeln erfasst. Sie berücksichtigt, wie stark der Part­ner von der EUDR-Regelung bei einzelnen Produkten betroffen ist und welche Bedeutung dieses Pro­dukt insgesamt für ihn hat. Sie führt ebenfalls auf, welche Relevanz ein Partner für den Import eines Produkts in die EU hat. Zinngrebe et al. (2024) decken zusätzlich zur Handelsrelevanz auch die Bedeu­tung bilate­raler Handelsströme für das angestrebte Ziel der Entwaldungsfreiheit ab.118

In dieser Studie liegt der Fokus auf der Handels- und Partnerschaftsbeziehung. Grafik 1 (Seite 38f) bietet beispielhaft eine Systematisierung von Para­metern, mit deren Hilfe eine Landkarte für individuelle Partnerschaften erstellt werden kann. ITC-Para­meter wurden hierfür ange­passt und um weitere Dimensionen ergänzt:119

  • Die »Wirkung unilateraler Maßnahmen« erfas­st am Beispiel der EUDR das Ausmaß der von der EU-Maßnahme betroffenen Exportströme aller abgedeckten Produkte und ihre ökonomische Bedeu­tung aus Sicht der Handelspartner (Spalten 1 und 2). Auch die EU-Seite wird berücksichtigt, nämlich die Relevanz der betroffenen Handelsströme für ihren eigenen Markt (Spalte 3).120

  • Die »Anreize für Partnerschaft« weisen aus, was – aus Sicht des Partners und der EU – jenseits der un­mittelbar von unilateralen Maßnahmen betroffenen Handelsströme noch wichtig ist.

  • Die »Stabilität der bilateralen Beziehung« schließlich bildet bestehende Konflikte sowie Kooperationen in den individuellen Partnerschaften ab.

Im Folgenden sind diese Dimensionen beispielhaft für sieben Partner(regionen) dargestellt, von denen einige unter bestehende Handelsabkommen oder ‑re­gime mit der EU fallen bzw. diese noch verhandeln, andere nicht.

Welche Auswirkungen die von der EU genutzten unilateralen Ansätze, die aktuell Widerstand aus­lösen, haben können, lässt sich auf Seiten des Han­dels­partners am Anteil an den betroffenen Exportströmen ablesen. Im Falle der EUDR sind die betrof­fe­nen Exportströme (zunächst) begrenzt auf die­jenigen der sieben Produkte (und der daraus hergestellten Erzeugnisse), die von der Verordnung abgedeckt sind. Bei der EUCSDDD, die sich sektorumfassend und ohne Begrenzung auf bestimmte Produkte auf Lieferketten auswirkt, müsste die Gesamtheit der Exportströme erfasst werden.

Um eine Vorstellung vom Ausmaß der möglichen Auswirkungen der EUDR zu bekommen, sei auf das Beispiel Äthiopien verwiesen: 32 Prozent der Kaffee­exporte des Landes gehen derzeit in die EU, die damit für Äthiopien ein dominanter Absatzmarkt für Kaffee ist. Kaffee wiederum ist für Äthiopien ein entscheidendes Exportprodukt, denn gut 41 Prozent der ge­samten Exporterlöse des Landes (aus dem weltweiten Export) resultieren aus Kaffeeexporten (siehe Grafik 1, Seite 38). Diese Wirkungsdimension veranschaulicht also für Äthiopien, dass es stark von der EUDR der EU betroffen sein wird: einerseits weil die EU ein großer Absatzmarkt für äthiopischen Kaffee ist, andererseits weil Kaffee insgesamt so wichtig für den äthiopischen Export ist. Gleichzeitig stellt eine derart große Wir­kung unilateraler Maßnahmen die EU vor die Aufgabe, sie aufzufangen. Am Beispiel äthiopischer Kaffee aber zeigt sich aus EU-Sicht, dass entsprechende Importe kaum 2 Prozent aller Kaffeeimporte ausmachen und damit für die EU-Seite nur eine geringe Rolle spielen.

Dennoch liegt auch in solchen Fällen eine Partnerschaft im handels- und nachhaltigkeitspolitischen Interesse der EU, denn zum einen können deutliche Auswirkungen die Partnerseite dazu veranlassen, sich andere Absatzmärkte zu suchen. Für Mercosur-Länder etwa sind China, der eigene regionale Markt oder Ägypten relevante Ausweichoptionen, was den Export von Produkten angeht, die unter die EUDR fallen (Grafik 1, Spalte »Negative Faktoren«). Zum anderen bedeutet Ausweichhandel oft Nachhaltigkeitsrisiken durch Leakage-Effekte. Für die EU kann außerdem die eigene Wohlfahrt sinken, wenn durch Handelsabkehr ihre Importe einbrechen. Beispiel Mercosur: Aus die­ser Region stammt derzeit ein Viertel der Soja­importe in EU-Mitgliedstaaten. Importeinbrüche dürf­ten spür­bar sein, was gleichzeitig eine potenziell große Hebel­wirkung des EU-Verbrauchs auf die Zulieferregion und für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der EU ausdrückt.

Anreize für eine Partnerschaft resultieren auf beiden Seiten allerdings nicht nur aus der Umsetzung der unilateralen Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU. Auch jenseits der Handelsströme, die unmittelbar von diesen betroffen sind, sind Partnerschaften attraktiv: So sucht die EU Zugang zu solchen Rohstoffen, die sie als kritisch für ihre Versorgung identifiziert hat oder als strategisch wichtig für die klima- und wirt­schafts­politische Transformation gemäß dem Green Deal.121 Hierzu zählt etwa Nickel aus Indonesien. Ein weiterer strategischer Aspekt kann sein, Arbeitskräfte aus dem Partnerland für eine Tätigkeit in der EU anzu­werben, wie es das Migrationsabkommen mit Kenia an­strebt.

Grafik 1, Seite 1

Grafik 1, Seite 1: Landkarte für individuelle Partnerschaften: Systematisierung von Parametern

Grafik 1, Seite 2

Grafik 1, Seite 2: Landkarte für individuelle Partnerschaften: Systematisierung von Parametern

Auch die Partner verfolgen handelspolitische Inter­essen, die nicht unmittelbar mit den von den EU-Rege­lungen betroffenen Lieferketten in Ver­bin­dung stehen. Brasilien etwa betont immer wieder, welche Bedeutung der Technologietransfer durch Handel für die eigene wirtschaftliche Entwicklung habe.

Diese handelspolitischen und politischen Faktoren bestimmen die Motivation für (neue) Partnerschaften. Deren konkrete Gestaltung wird beeinflusst von Er­fah­rungen mit bestehenden Partnerschaften zwi­schen den beiden Partnern sowie den individuellen Inter­essen beider Seiten. Aus beidem kann man auf die Anfälligkeit einer Beziehung schließen, die eben­falls mitbedacht werden sollte.

Sichtbar wird die Anfälligkeit einer Beziehung zum Beispiel, wenn ein Partner der EU handels- und gesamt­politische Ausweichoptionen weg von der EU nutzt oder in Erwägung zieht. Dies birgt neben Wohl­fahrts- und Leakage-Risiken auch solche für die Stabi­lität der politischen Kooperation mit der EU (wobei die politische Kooperation durch ein Handels­abkom­men institutionell etwas abgesichert werden kann). So gab es in der Ver­gangenheit erste Verhandlungskontakte Uruguays sowohl mit China als auch mit der Türkei, was Brasi­lien kritisiert hat als unvereinbar mit dem Inte­gra­tionsraum Mercosur und der gemein­sam zu führenden Verhandlung mit der EU.122

Kooperieren der Partner und die EU bereits bei unterschiedlichen Themen wie etwa Handel und Nachhaltigkeit miteinander, spielen positive wie negative Erfahrungen daraus für zukünftige Partnerschaften eine Rolle. In der Beziehung zwischen der EU und Indonesien zum Beispiel gab es verschiedene Streitfälle vor der WTO, ein Anzeichen für Kon­flikte. Zu nennen ist hier die Klage Indonesiens gegen die EU wegen deren Einstufung von Palmöl in der RED II als Hochrisikoprodukt; umgekehrt verklagte die EU Indonesien wegen seiner Exportrestriktionen für Nickel.123 Konflikterfahrungen können aber auch ein Ansporn für die weitere Zusammenarbeit sein, wie der inzwischen von der WTO entschiedene Streitfall mit Malaysia um die Einstufung von Palmöl zeigt, der eine Ad-hoc-Joint-Taskforce zwischen der EU, Malaysia und Indonesien gestärkt hat. Diese wird nun genutzt, um Unterstützungsformate für die Umsetzung der EUDR zu finden.

Ein weiteres Beispiel positiver Kooperation ist zwi­schen den Mitgliedsländern der G7 erkennbar, näm­lich die von der OECD durchgeführte Bestandsaufnahme der unilateralen Nachhaltigkeitsansätze aller G7-Länder. Mit den USA bestehen außerdem allgemeinere Ko­ope­rationsformate wie der TTC oder landwirtschaftlich relevante Äquivalenzvereinbarungen, etwa zu vete­ri­nären Kontrollen bei der Schlachtung.124 Eine solche Einbeziehung von bereits etablierten An­sätzen der Partnerseite ist ein konstruktiver Baustein für zukünf­tige Partnerschaft. Sie können nicht nur für die Risiko­klassifizierung (EUDR) relevant sein, sondern ebenso für die Dokumentation der Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden. Brasilien verfügt etwa über eigens entwickelte Datensysteme zur Kenn­zeichnung von Waldflächen und Entwaldung, die für die EUDR eingesetzt werden können.125 Zudem kennt Brasilien eine partizipative Zertifizierung auf kom­mu­naler Ebene für ökologische Landwirtschaft.126 In der neuen politischen Einigung auf das EU-Mercosur-Abkommen bieten sich Möglichkeiten, solche Ansätze zu berücksichtigen (siehe Kasten 3, Seite 34).

Partnerschaftsoptionen abhängig vom Abkommensstatus

Für die in Grafik 1 (Seite 38f) dargestellten Profile der handelspolitischen Beziehungen der EU zum Mercosur, zu Indonesien, Kanada, Kenia, Äthiopien, den USA sowie China lassen sich beispielhaft folgende Part­ner­schaftsoptionen ableiten, die vom Abkommensstatus bestimmt werden:

In laufenden oder formal nicht abgeschlossenen Ver­handlungen wie mit Indonesien und dem Mercosur zeigt sich das größte Ausmaß eines Zusam­men­wir­kens von bilateralen und unilateralen Ansät­zen. EU-Partner befürchten in dieser Konstellation Ver­luste durch die Umsetzung der EU-Sorgfalts­pflich­ten, die aber noch durch zu verhandelnde Regelungen im Ab­kommen aufgefangen werden können. Die Mercosur-Seite etwa reagierte auf die 2023 von der EU vorgeschlagene Zusatzerklärung für mehr durchsetzbaren Umweltschutz im Abkommen mit der Forde­rung, auf Sanktionen zu verzichten. Des Weiteren forderte sie einen nicht näher definierten Ausgleichs­mechanis­mus dafür, dass erwartete Vor­teile aus dem verhandelten Abkommen durch die unilateralen Maßnahmen begrenzt würden.

Um solchen Anliegen entgegen­zukommen, könnte die EU dem Partner mehr Marktzugang anbieten. Aus Mercosur-Sicht wäre hier insbesondere ein größerer Zugang für Rindfleischexporte interessant, was aber innereuropäischen Widerstand etwa Frankreichs erwarten ließe. In diesem Fall wäre dann Kompensation der EU nach innen denkbar, zum Beispiel durch Subventionsleistungen in der Gemeinsamen Agrar­politik (GAP). Die jüngst erfolgte politische Einigung auf das Handelsabkommen mit den Mercosur-Ländern (siehe Kasten 3, Seite 34) sieht aber vor, für bestimmte Pro­dukte aus dem Mercosur mehr Marktzugang in die EU zu ermöglichen, nämlich für solche, die Öko­systeme und Wälder schützen. Vermutlich werden Agrar­produkte dazu zählen; welche genau und ob auch andere Produkte, muss noch gemeinsam ver­han­delt werden. Diese Art Ausgleichsmechanismus ist so offen formuliert, dass eine spätere (auch inner­euro­päische) Einigung erleichtert werden dürfte. Daneben wurde in sehr begrenztem Umfang ein zusätz­licher Marktzugang für Paraguay für Schweinefleisch und Bio­diesel festgelegt.127

Umgekehrt ist vorstellbar, statt eines besseren Marktzugangs in die EU mehr Marktschutz auf Part­nerseite zu vereinbaren. Der neue Text des Mercosur-Abkommens, auf den man sich Ende 2024 politisch geeinigt hat, enthält etwa für die Mercosur-Seite eine Möglichkeit für Marktschutz bei steigenden Auto­mobilimporten, der leichter umzusetzen ist als sonst gemäß entsprechender Schutzklauseln üblich.128

Für Indonesien ist der Marktzugang für Palmöl in die EU entscheidend. Nach dem WTO-Urteil zur Einordnung als Hochrisikoprodukt im Fall Malaysia wird die EU zumindest die Zertifizierungsvorgaben ändern müssen, die die Risiko­klassifizierung nach RED begründen.129 Das könnte den Marktzugang für Indonesien erleichtern. Während der Verhandlungen eines EU-Indonesien-Abkommens kann es auch eine Rolle spielen, wenn die EU dem Partner anbietet, ihn bei den EUDR-Vorgaben oder der möglicherweise ange­passten RED-Zertifizierung zu unterstützen. Aber auch ein erleichterter Marktzugang für andere Pro­dukte als zertifiziertes Palmöl kann ein Verhandlungs­angebot sein. Die EU ihrerseits ist am Zugang zu Nickel interessiert, was ihre Angebotsbereitschaft steigern kann.

Ist schon ein Handelsabkommen in Kraft wie mit Kanada, wie seit Kurzem mit Kenia oder wie schon lange mit Äthiopien im einseitigen APS, kommen die Verfahren zur Änderung bereits beschlossener Ab­kom­mensinhalte in Frage. Solche Änderungen könn­ten auf gemeinsamen Wirkungsabschätzungen beruhen. Mit Kanada bietet es sich an, den durch die G7 angestoßenen Prozess der Bestandsaufnahme unterschiedlicher Sorgfaltspflichtenregelungen aller G7-Länder auszubauen: Sinnvoll wäre es, zusätzlich deren Wechselwirkungen mit Handelsabkommen systematisch zu beobachten und zu erfassen. Das noch junge Abkommen mit Kenia aus dem Jahr 2024 enthält im TSD-Kapitel den neueren, strengeren Durch­setzungsansatz mit sanktionierbaren Regelungen. Dieser für ein EU-Handelsabkommen starke Durchsetzungsmechanismus könnte in Ver­knüpfung mit unilateralen Ansätzen eine günstige Risikoklassifizierung nach der EUDR begründen.

Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich für die APS-Regime, da diese eine große Zahl von Ländern betreffen, für die bisher einheitliche Vorgaben auch zur Nachhaltigkeit gelten. Anpassungen gegenüber einzelnen Ländern wie Äthiopien, die außerordent­lich stark von der EUDR betroffen sein können, wür­den die anderen APS-begünstigten Länder benach­teiligen. Der handelspolitische Spielraum für Anreize ist hier ohnehin begrenzt, da diese Regime bereits große Zollzugeständnisse bis hin zur Zollfreiheit machen. Daher sind hier eher Optionen in unilateralen Ansätzen entscheidend, also dass diesen Ländern Unterstützung für die Umsetzung unilateraler Maß­nahmen angeboten wird. Sehr wichtig sind beispielsweise Hilfsmaßnahmen für den kleinräumigen Beleg für Entwaldungsfreiheit auf einzelnen Flächen (Geolokalisierung).

Bestehen wie mit den USA und China (noch) keine Handelsabkommen, sind ebenfalls die Optionen aus den unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen dominant für die Gestaltung der Partnerschaft. Es sollten hierfür jedoch Verbesserungen entwickelt werden: Gerade mit den USA kann die EU auf Erfahrungen mit wech­selseitiger Anerkennung unterschiedlicher Standards zurückgreifen, etwa im Veterinärbereich oder bei Bioprodukten. Dieses Vorgehen wird generell wenig genutzt und bislang im Kontext unilateraler Vorgaben wie der EUDR nicht genannt. Die Schwierig­keit liegt darin, sich auf ein gemeinsames Nachhaltigkeits­ziel zu einigen, für das in der Folge unterschiedliche Umset­zungen anerkannt werden. Dennoch wäre aus­zuloten, ob dieser Weg zwischen der EU und den USA zur Zertifizierung der Umsetzung von EUDR- oder EUCSDDD-Vor­gaben möglich wäre. Die bestehende Initia­tive des TTC für nachhaltigen transatlantischen Handel könnte hierzu genutzt werden.

Dass es einen neuen Anlauf für ein transatlantisches Handelsabkommen gibt, erscheint derzeit un­wahrscheinlich. Trotzdem wäre ein transatlantisches Projekt wünschenswert, das Handelseffekte der uni­lateralen Ansätze beider Seiten im Lichte bestehender Handelsregelungen sowie einer möglichen zukünftigen Liberalisierung beleuchtet. Das Ergebnis kann ein besseres Verständnis der Wirkungsparallelität sein, was für zukünftige Han­dels­kooperationen dieser Part­ner und auch allgemein nützlich sein dürfte und durch die G7 aufgegriffen werden könnte.

Auch mit China ist Kooperation relevant, da es als Ausweichmarkt für Partner der EU eine Rolle spielt. Dadurch hat China Einfluss darauf, wie attraktiv Handelsabkommen mit der EU für Partner sind und wie erfolgreich ein europäischer handelsbezogener Nachhaltigkeitsansatz überhaupt sein kann. Kooperationen der EU mit China sollten versuchen, das Risiko zu verringern, dass vergleichsweise leichtere Zugangs­bedingungen zum Markt Chinas bei EU-Partnern eine Handelsumlenkung und dadurch Leakage verursachen (können). Niedrigschwellige Ansätze wären gemein­same Wirkungsanalysen oder Forschungs­projekte zu Han­delswirkungen.

Die individuell abzuleitenden Partnerschafts­ansätze sollten trotz aller Individualisierung auf allgemeinen und weitergefassten Prinzipien guter Partnerschaft basieren.

Hierzu gehört, ein gemeinsames Verständnis von Nachhaltigkeit zu entwickeln. Dies trägt dazu bei, dass Nachhaltigkeit systematisch und unabhängig von sich verändernden Handelsflüssen angestrebt wird. Ein gemeinsames Verständnis von Nachhaltigkeit ist auch die Grundlage dafür, national unterschiedliche Umsetzungen für dasselbe Ziel zu akzep­tieren, was insgesamt eine effektive Umsetzung von Nachhaltigkeit begünstigt. Dem in der EU traditionellen politischen Leitprinzip der Subsidiarität folgend, könnte dessen internationale Anwendung dazu bei­tragen, dass Nachhaltigkeit besser erreicht werden kann. Durch das Subsidiaritätsprinzip werden Prakti­ken der Umsetzung vor Ort entschieden und dadurch besser an lokale Bedingungen angepasst, als wenn sie extern vorgegeben werden.130

Ein Schritt in diese Richtung wäre die Überprüfung, ob und wie auf Partnerseite bereits bestehende Zertifizierungs­systeme einzubinden sind. Diese könn­ten nicht nur für die Risiko­klassifizierung der EUDR berücksichtigt, sondern ebenso als Nachweis für die Einhaltung von Sorgfalts­pflichten der EUCSDDD ak­zep­tiert werden. Darüber hinaus könnte es hilfreich sein, auf die Erfah­rungen Brasiliens mit gemein­schaft­licher Zertifizierung zurückzugreifen. Diese Form der Zer­tifizierung könnte Kleinbäuer:innen und indigene Akteure unterstüzten, indem diese die neuen uni­late­ralen Vorgaben gemeinsam dokumentieren, so dass dadurch ihr Risiko sinkt, aus der Lieferkette ausgeschlossen zu werden. Die im Dezember 2024 gefun­dene politische Einigung auf das EU-Mercosur-Ab­kom­men bietet Optionen, bestehende Ansätze für Wald­schutz wie die beschriebenen anzuerkennen (siehe Kasten 3, Seite 34).

Nor­ma­ler­weise verlangt wechselseitige Anerkennung, dass zunächst ein gemeinsames Nachhaltigkeitsziel definiert wird. Im Falle der Anerkennungsregeln in der jüngsten Textfassung des EU-Mercosur-Abkommens aber gilt weiterhin das durch die EU gesetzte Ziel. Im Sinne von Partnerschaft sollte daher wenigstens gemeinsam kontinuierlich beob­achtet werden, ob dieses Ziel erreicht wird. Dieser Prozess sollte ergebnisoffen sein: Ergeben Wirkungsabschätzungen, dass das Ziel Entwaldungsfreiheit bei einem Produkt durch die EUDR-Regelungen nicht erreicht wird, könnte man dieses Produkt aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausnehmen. Die vor­gesehenen Wirkungsanalysen zu einzelnen Pro­duk­ten sollten die EU und ihre Partner gemeinsam durchführen.

In der veränderten geoökonomischen Landschaft, die neue Partnerkoalitionen wichtiger macht, sind aber vor allem Flexibilität und Kompromissbereitschaft der EU entscheidend. Flexibilität ermöglicht es ihr, auf sich verändernde Handelskonstellationen zu reagieren, unabhängig davon, ob sich diese Handels­konstellationen aus handelspolitischen, allgemein politischen oder konfliktbezogenen Gründen wan­deln. Dass insbesondere Kompromissbereitschaft der EU notwendig ist für zukünftige Handelsabkommen, hat sich bei den schwierigen EU-Mercosur-Verhand­lungen gezeigt. Zugeständnisse als Anreiz statt Sank­tionen werden dabei hauptsächlich für die Bereiche bedeutsam, die häufig von Partnern als zugangs­beschränkt und protektionistisch verurteilt werden. Zu diesen zählen der europäische Agrarmarkt, oft auch der Arbeitsmarkt. Hier befindet sich die EU in der schwierigen Lage, nach innen Kompensation leisten zu müssen, um den Widerstand mancher Mitgliedstaaten gegen eine Öffnung aufzulösen. Aber auch das Gegenstück zum Marktzugang zur EU, ver­einbarter Marktschutz für den Partner, kann eine Stellschraube für erfolgreiche Handelsverhandlungen sein. Für beide Dimensionen – Marktzugang zur EU und Marktschutz auf Partnerseite – wird die EU mehr Kompromisse eingehen müssen, um weiterhin Handelsabkommen abzuschließen. Ein erster Schritt in diese Richtung war Ende 2024 die politische Eini­gung auf das EU-Mercosur-Handels­abkommen. Diese enthält deutliche Angebote der EU – aber ebenso Zugeständnisse der Mercosur-Seite.

Anhang

Anhang 1

Anhang 1: Grafik: Änderung der Bedeutung von EU und anderen Akteuren im Warenhandel

Anhang 2

Anhang 2: Grafik: Änderung der Bedeutung von EU und anderen Akteuren im Dienstleistungshandel

Anhang 3 Einseitige verpflichtende unilaterale Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU mit Wirkung entlang internationaler Lieferketten (Auswahl)

Rechtsakt bzw. Vorschlag

Ansatzstelle und Durchsetzungsmechanismus

Jahr (Inkrafttreten)

Produkt / Abdeckungsweite

Ansatzstelle Import / Absatz

Staatliche Durchsetzung

Allgemeines Zollpräferenzsystem (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern

Bedingte Zollpräferenz abhängig von ILO-, Umwelt- und Governance-Regelungen

Seit 1970 mit Anpassungen

Je nach Ländergruppe

  • für am schwächsten entwickelte Länder alle Produkte außer Waffen

  • sonst bis zu 75 Prozent der abgedeckten Produkte / Zolllinien

EU-Richtlinie zu Erneuer­baren Energien (RED)

  • Anrechenbarkeit auf EU-Agrarkraftstoffziel im Verkehr als Teil der Treibhausgas-Reduktion

  • Definition von indirekter Landnutzungs­änderung (ILUC) und phase-out für Palmöl (D: 2023, EU: 2030)

  • Zertifizierung inklusiver indirekter Landnutzung

2009 (aktuell RED III, 2023)

Agrarkraftstoffe

EU-Verordnung zu illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU)

  • Einfuhrverbot von Fisch aus IUU-Fischerei

  • Stufenweise Maßnahmen

2010 

Fischereierzeugnisse

EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)

Sorgfaltspflicht zum Nachweis legaler Abholzung

2010 / 2013 (wird durch die EUDR aufgehoben)

Holz

EU-Robbenverordnung

Importverbot von Robben­erzeugnissen mit Ausnahme für indigenen und für persönlichen Gebrauch

2015

Seehundprodukte

EU: Antidumping-Verordnung

Ausgleichszoll bei Dumping (inkl. bei fehlenden Menschenrechts- und Umweltrege­lungen)

2019

Alle

EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenz­ausgleichs­systems (CBAM)

Produktbezogene Ausgleichsbelastung

2023

Sektoren im Emissionshandelssystem

EU: Verschärfte Rückstands­höchstwerte (RHW) neoniko­ti­noider Pestizidwirkstoffe

Importverbot bei Überschreitung der RHW

2023

Bestimmte Agrar­produkte

EU-Verordnung über Verbot von in Zwangsarbeit her­gestellten Produkten

Import- und Exportverbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

2024

Alle

Anhang 3, Forts. Einseitige verpflichtende unilaterale Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU mit Wirkung entlang internationaler Lieferketten (Auswahl)

Rechtsakt bzw. Vorschlag

Ansatzstelle und Durchsetzungs­mechanismus 

Jahr (Inkrafttreten)

Produkt / Abdeckungsweite

Ansatzstelle Import / Absatz

Unternehmerische Durchsetzung: Sorgfaltspflichten

Frankreich: Devoir de vigilance

Sorgfaltspflichten, Haftung

2017

Alle

Deutschland: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Sorgfaltspflichten, Ordnungsrecht

2023

Alle

EU-Verordnung für entwaldungs­freie Produkte (EUDR)

Sorgfaltspflichten und Länderklassifizierung

2023

  • (Bislang) 7 Produkte und einige dazugehörige (Verarbeitungs-) Produkte: Soja, Rinder, Ölpalmen, Kakao, Kaffee, Holz, Kautschuk

  • Mögliche Erweiterung

EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EUCSDDD)

Sorgfaltspflichten, Ordnungsrecht und Haftung

2024

Alle

Ansatzstelle Export

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Sorgfaltspflicht des Transporteurs für Lebend­tiere ins Drittland

2007

Lebendtiere

Deutschland: Moratorium zur Ausstellung von Veterinär­bescheinigungen für Drittland­transporte

Zurückziehen der Veterinär­bescheinigungen für Zucht­tiere

2023

Lebendtiere

EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) (s. o.)

Anwendung auch auf EU‑Export

2024

Siehe oben

EU-Verordnung über Verbot von in Zwangsarbeit her­gestellten Produkten (s. o.)

Import- und Exportverbot

2024

Alle

Deutschland: Verordnungsvorschlag über ein Ausfuhrverbot für bestimmte Pflanzenschutzmittel

Exportverbot von in der EU verbotenen Pflanzenschutz­mitteln in Drittländer

Nicht in Kraft; angekündigt 2022, Verordnungs-entwurf liegt vor seit Sommer 2023, Umsetzung unklar

Bestimmte Wirkstoffe in ausgewählten Pflanzenschutzmitteln

Quelle: Eigene Zusammenstellung, basierend auf Bettina Rudloff, Sustainable International Value Chains: The EU’s New Due Diligence Approach as Part of a Policy Mix, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Juni 2022 (Research Division EU/Europe, Working Paper 2), <https://www.swp-berlin.org/publications/products/arbeitspapiere/Rudloff_The_EUs_new_due_diligence_approach_as_part_of_ a_policy_mix_WP.pdf> (eingesehen am 5.8.2024).

Abkürzungsverzeichnis

ACI

Anti-Coercion Instrument

APS

Allgemeines Zollpräferenzsystem

BMEL

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BRICS

Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika

Cariforum

Karibisches Forum

CBAM

Carbon Border Adjustment Mechanism (Kohlendioxid-Grenzausgleichsmechanismus)

CETA

Comprehensive Economic and Trade Agreement (Umfassendes Wirtschafts- und Handels­abkommen zwischen der EU und Kanada)

CO2

Kohlendioxid

DAG

Domestic Advisory Group

DG

Directorate-General

EC

European Commission

EG

Europäische Gemeinschaft

EPRS

European Parliamentary Research Service (Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments)

EU

Europäische Union

EUCSDDD

European Directive on Corporate Sustainability Due Diligence (EU-Richtlinie über die Sorgfalts­pflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit)

EUDR

European Regulation on Deforestation-free Products (EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte)

EUTR

European Timber Regulation (EU-Holzhandels­verordnung)

EUWID

Europäischer Wirtschaftsdienst

FES

Friedrich-Ebert-Stiftung

FHA

Freihandelsabkommen

FLEGT

Forest Law Enforcement, Governance and Trade

FTA

Free Trade Agreement (siehe FHA)

G7

Gruppe der Sieben (die sieben führenden westlichen Industriestaaten)

GAP

Gemeinsame Agrarpolitik

GATT

General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen)

ILO

International Labor Organization (Internationale Arbeitsorganisation)

ILUC

Indirect Land Use Change (indirekte Land­nutzungs­änderung)

INTA-EP

Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments

ITC

International Trade Centre

IUU

illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei

KMUs

kleine und mittlere Unternehmen

LkSG

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

MEA

Multilateral Environmental Agreement (Multilaterales Umweltabkommen)

Mercosur

Mercado Común del Sur (Gemeinsamer Süd­amerikanischer Markt)

MPIA

Multi-Party Interim Appeal Arbitration Arrangement

MRL

Maximum Residue Limit (siehe RHW)

OECD

Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

RED

European Renewable Energy Directive (Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU)

RHW

Rückstandshöchstwert

RTA

Regional Trade Agreement (Regionales Handels­abkommen)

SAFE

Sustainable Agriculture for Forest Ecosystems

SIA

Sustainable Impact Assessment (Nachhaltigkeits­folgenabschätzung)

SPS

sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen

T20

Think20 (Engagement Group of the G20)

TSD

Trade and Sustainable Development (Handel und nachhaltige Entwicklung)

TTC

Trade and Technology Council (Handels- und Technologierat)

TTIP

Transatlantic Trade and Investment Partnership (Transatlantische Handels- und Investitions­partnerschaft)

UNFCCC

United Nations Framework Convention on Climate Change (Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen)

VK

Vereinigtes Königreich

WPA

Europäisches Wirtschaftspartnerschafts­abkommen

WTO

World Trade Organization (Welthandels­organisation)

Literaturhinweise

Hanns Günther Hilpert / Bettina Rudloff

Indien auf dem Weg zur Weltagrarmacht: Herausforderungen für EU und Deutschland

in: Christian Wagner (Hg.): Indien als Partner der deutschen Außenpolitik, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Oktober 2024 (SWP-Studie 23/2024), S. 13–18

Barbara Lippert / Stefan Mair (Hg.)

Neue Verhältnisse – schwierige Beziehungen. Europa – USA – »Globaler Süden«

Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Dezember 2024 (SWP-Studie 24/2024)

Endnoten

1

World Trade Organization (WTO), »Evolution of Trade under the WTO: Handy Statistics«, o. D., <https://www.wto. org/english/res_e/statis_e/trade_evolution_e/evolution_trade_wto_e.htm> (eingesehen am 21.8.2023).

2

 Galina Kolev-Schäfer/Jürgen Matthes, »Protektionismus und Abschottungstendenzen bremsen und verändern die Globalisierung«, in: Wirtschaftsdienst, 101 (2021) 11, S. 845–849.

3

 Richard Baldwin, »The Peak Globalisation Myth: Part 4 – Services Trade Did Not Peak«, in: VoxEu, Centre for Economic Policy Research (CEPR), 3.9.2022, <https://cepr.org/voxeu/ columns/peak-globalisation-myth-part-4-services-trade-did-not-peak> (eingesehen am 23.7.2024).

4

 WTO, Global Value Chain Development Report 2021. Beyond Production, November 2021, S. xxi, <https://www.wto.org/ english/res_e/booksp_e/00_gvc_dev_report_2021_e.pdf> (eingesehen am 21.8.2023).

5

 Hanns Günther Hilpert/Bettina Rudloff/Paweł Tokarski, »Covid-19 und die Weltwirtschaft: Herausforderungen für Deutschland und Europa«, in: Barbara Lippert/Stefan Mair/ Volker Perthes (Hg.), Internationale Politik unter Pandemie-Bedingungen. Tendenzen und Perspektiven für 2021, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), Dezember 2020 (SWP-Studie 26/2020), S. 15–19 (15), doi: 10.18449/2020S26.

6

 WTO, RTA Tracker, o. D., <https://rtais.wto.org/UI/Public MaintainRTAHome.aspx> (eingesehen am 21.8.2023).

7

 WTO, »Regional Trade Agreements«, o. D., <https://www. wto.org/english/tratop_e/region_e/region_e.htm> (eingesehen am 21.8.2023).

8

 »Multi-Party Interim Appeal Arbitration Arrangement (MPIA)«, o. D., <https://wtoplurilaterals.info/plural_ initiative/the-mpia/> (eingesehen am 21.8.2023).

9

 Ferdi De Ville/Simon Happersberger/Harri Kalimo, »The Unilateral Turn in EU Trade Policy? The Origins and Characteristics of the EU’s New Trade Instruments«, in: European Foreign Affairs Review, 28 (2023), Sonderheft, S. 15–34.

10

 »What Is the US-China Trade War?«, in: South China Morning Post, 13.4.2020, <https://www.scmp.com/economy/ china-economy/article/3078745/what-us-china-trade-war-how-it-started-and-what-inside-phase> (eingesehen am 23.7.2024).

11

 Linda Gorman, »How the US-China Trade War Affected the Rest of the World«, Cambridge, MA: National Bureau of Economic Research (NBER), April 2022 (The NBER Digest), S. 3, <https://www.nber.org/digest/202204/how-us-china-trade-war-affected-rest-world> (eingesehen am 21.8.2023).

12

 »World Uncertainty Index«, o. D., <https://world uncertaintyindex.com/data/> (eingesehen am 23.7.2024).

13

 Andreas Baur/Lisandra Flach, »Die Globalisierung als Sünden­bock? Internationale Lieferketten in der Corona-Pandemie«, in: Ifo Schnelldienst, 75 (2022) 1, S. 3–8 (3f).

14

 Gabriel Felbermayr, »Krieg mit anderen Mitteln«, in: Wirtschaftsdienst, 103 (2023) 13, S. 5–14, <https://www. wirtschaftsdienst.eu/inhalt/jahr/2023/heft/13/beitrag/krieg-mit-anderen-mitteln.html> (eingesehen am 21.8.2023).

15

 Bettina Rudloff, »(K)ein Schiff wird kommen: Maritimer Nahrungstransport als vernetzte kritische Infrastruktur der EU«, in: Daniel Voelsen (Hg.), Maritime kritische Infrastrukturen. Strategische Bedeutung und geeignete Schutzmaßnahmen, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Februar 2024 (SWP-Studie 3/2024), S. 37–47, doi: 10.18449/2024S03.

16

 Winand von Petersdorff-Campen, »Wie die Dürre am Panamakanal den Welthandel gefährdet«, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.11.2023, <https://www.faz.net/ aktuell/wirtschaft/panamakanal-wie-die-duerre-den-welthandel-gefaehrdet-19316354.html> (eingesehen am 23.7.2024).

17

 Andreas Baur/Lisandra Flach, »Protectionism on the Rise? New Challenges for EU Trade Policy«, in: EconPol Forum, 24 (2023) 5, S. 32–35 (33), <https://www.cesifo.org/DocDL/ econpol-forum-2023-5-flach-baur-single-market.pdf> (eingesehen am 21.11.2023).

18

 European Commission (EC), »Negotiations and Agreements«, o. D., <https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/negotiations-and-agree ments_en> (eingesehen am 21.8.2023).

19

 EC, Directorate-General (DG) for International Partnerships, EU Aid for Trade. Progress Report 2022, Luxemburg: Publications Office of the European Union, 2023, <https:// data.europa.eu/doi/10.2841/005862> (eingesehen am 22.11.2023).

20

 Als dritte Generation von FHAs bei: Patrick Leblond/ Crina Viju-Miljusevic, »CETA as the EU's First Third-Generation Trade Agreement: Does It Act Like One?«, in: Perspectivas – Journal of Political Science, 27 (2022), Sonderheft, S. 106–120 (109f), doi: 10.21814/perspectivas.4496.

21

 Maria Helena Guimarães, »EU FTAs and Divided Sovereignty: Transformative Shifts in Trade Authority«, in: Perspectivas – Journal of Political Science, 27 (2022), Sonderheft, S. 121–132, doi: 10.21814/perspectivas.4500.

22

 Council of the European Union, Common Approach on the Use of Political Clauses, Brüssel, 25.4.2013, <https://data.con silium.europa.eu/doc/document/ST%2010491%202009 %20REV %201%20EXT%202/EN/pdf> (eingesehen am 23.7.2024).

23

 Im Einzelfall ist eine Entscheidung über den Charakter eines Abkommens als »EU only« oder gemischt schwierig und unterliegt auch der politischen Auseinandersetzung der involvierten Akteure auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten. Vgl. Fachbereich Europa des Deutschen Bundestags, Sachstand: Das Verfahren zum Abschluss von Handelsabkommen durch die EU, Berlin, 4.5.2023, <https://www.bundestag.de/ resource/blob/957072/70d0014de569506a0cdf8f90e72848e2/ EU-6-020-23-pdf-data.pdf> (eingesehen am 21.8.2023).

24

 Thomas Fritz, Das EU-Mercosur-Abkommen. Steckbrief zum Ratifizierungsverfahren und zu zentralen Kritikpunkten, Radolfzell: Deutsche Umwelthilfe, April 2021 (Factsheet), <https://www. duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Naturschutz/Soja/Factsheet_Mercosur_Soja.pdf> (eingesehen am 21.8.2023).

25

Henner Gött, »›Legitimation durch den, den es angeht?‹ – Die Einbindung der Zivilgesellschaft in die trans­atlantische Regulierungszusammenarbeit aus demokratischer Perspektive«, in: Sinthiou Buszewski/Stefan Martini/Hannes Rathke (Hg.), Freihandel vs. Demokratie. Grundsätze transnatio­naler Legitimation: Partizipation, Reversibilität, Transparenz, Baden-Baden: Nomos, 2016, S. 199–218, doi: 10.5771/9783845266046.

26

Aleksandra Krzysztoszek/Laurent Geslin, »Polen und Frankreich: Gemeinsam gegen das Mercosur-Abkommen«, in: Euractiv, 27.11.2024, <https://www.euractiv.de/section/ europa-kompakt/news/polen-und-frankreich-gemeinsam-gegen-das-mercosur-abkommen/> (eingesehen am 2.12.2024).

27

 Bruno Theodoro Luciano/Cairo Gabriel Borges Junqueira, »Beyond Parliamentary Ratification: The Role of National and Subnational Parliaments in EU-Mercosur Trade Negotiations«, in: Journal of European Integration, 45 (2023) 4, S. 665–682.

28

 Thomas Fritz, EU-MERCOSUR-Abkommen verhindert eine nach­haltige wirtschaftliche Entwicklung in Südamerika, Berlin, Juli 2023, <https://www.brot-fuer-die-welt.de/fileadmin/ mediapool/downloads/fachpublikationen/sonstige/Studie_EU-Mercosur-Abkommen_verhindert_Entwicklung.pdf> (eingesehen am 23.7.2024).

29

 De Ville/Happersberger/Kalimo, »The Unilateral Turn in EU Trade Policy?« [wie Fn. 9].

30

 Elvire Fabry/Nicolas Köhler-Suzuki/Pascal Lamy/Marco Sibona, Shields Up: How China, Europe, Japan and the United States Shape the World through Economic Security, Paris: Jacques Delors Institute, Februar 2024 (Policy Paper, No. 298), <https:// institutdelors.eu/wp-content/uploads/2024/02/PP298_ Comparing-_Economic_Security_Strategies_Fabry_Kohler-Suzuk_Lamy_Sibona_EN.pdf> (eingesehen am 23.7.2024).

31

 WTO, »WTO Rules and Environmental Policies: GATT Exceptions«, o. D., <https://www.wto.org/english/tratop_e/ envir_e/envt_rules_exceptions_e.htm> (eingesehen am 21.8.2023).

32

 Katerina Hradilová/Ondrej Svoboda, »Sustainable Development Chapters in the EU Free Trade Agreements: Searching for Effectiveness«, in: Journal of World Trade, 52 (2018) 6, S. 1019–1042 (1022), doi: 10.54648/trad2018044.

33

 J. B. Velut et al., Comparative Analysis of Trade and Sustainable Development Provisions in Free Trade Agreements, London School of Economics and Political Science (LSE), Februar 2022, Table 2, <https://www.lse.ac.uk/ business/consulting/assets/documents/TSD-Final-Report-Feb-2022.pdf> (eingesehen am 21.8.2023).

34

 Übereinkommen 29 – Zwangsarbeit (1930); Übereinkom­men 105 – Abschaffung der Zwangsarbeit (1957); Übereinkommen 87 – Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes (1948); Übereinkommen 98 – Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen (1949); Übereinkommen 100 – Gleichheit des Entgelts (1951); Übereinkommen 111 – Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (1958); Übereinkommen 138 – Mindestalter (1973); Übereinkommen 182 – Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999).

35

 Übereinkommen 155 – Arbeitsschutz und -umwelt (1981); Übereinkommen 187 – Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (2006).

36

 China etwa hat drei Kernnormen nicht ratifiziert, eine davon zählt zu den neuen (187).

37

 Internationale Arbeitsorganisation (ILO), »Ratification by Convention«, <https://normlex.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p= 1000:12001> (eingesehen am 2.12.2024).

38

 Regelmäßige Matrix der WTO zu Handelsregelungen in Umweltregelungen: WTO, Matrix on Trade-Related Measures Pursuant to Selected Multilateral Environmental Agreements, 19.3.2021, <https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc. aspx?filename=q:/WT/CTE/W160R9.pdf&Open=True> (eingesehen am 21.8.2023).

39

 Jan Hagemejer et al., Trade Aspects of the EU-Mercosur Association Agreement, Brüssel, November 2021 (INTA-EP-Studie), S. 82, <https://www.europarl.europa.eu/RegData/ etudes/STUD/2021/653650/EXPO_STU(2021)653650_EN.pdf> (ein­gesehen am 21.8.2023).

40

 Netzwerk Gerechter Welthandel, EU-Vietnam-Abkommen: 68 Organisationen der Zivilgesellschaft fordern die EU-Abgeordneten auf, die neuen Handels- und Investitionsabkommen nicht zu ratifizieren, 12.2.2020, <https://www.gerechter-welthandel.org/2020/ 02/12/eu-vietnam-abkommen-68-organisationen-der-zivil gesellschaft-fordern-die-eu-abgeordneten-auf-die-neuen-handels-und-investitionsabkommen-nicht-zu-ratifizieren/> (eingesehen am 21.8.2023); bezogen auf ILO-Überein­kom­men 98, siehe Marco Bronckers/Giovanni Gruni, »Retooling the Sustainability Standards in EU Free Trade Agreements«, in: Journal of International Economic Law, 24 (2021) 1, S. 25–51 (27), doi: 10.1093/jiel/jgab007.

41

 Marc Jütten, Trade and Sustainable Development in EU Free Trade Agreements, European Parliamentary Research Service (EPRS), November 2023 (Briefing), S. 3, <https://www.euro parl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2023/754613/EPRS_BRI(2023)754613_EN.pdf> (eingesehen am 29.7.2024).

42

 EC, DG Trade, »Ukraine Wood Export Ban Found Illegal in Independent Panel Ruling«, 12.12.2020, <https://policy. trade.ec.europa.eu/news/ukraine-wood-export-ban-found-illegal-independent-panel-ruling-2020-12-12_en> (eingesehen am 21.11.2023).

43

 EU, Together for Green and Just Growth. Sustainability in the EU–New Zealand Trade Agreement, EU–New Zealand Trade and Sustainable Development Factsheet, Juni 2022, <https:// circabc.europa.eu/ui/group/09242a36-a438-40fd-a7af-fe32 e36cbd0e/library/e104ea5a-5ed6-4655-b2fd-62cb7b3e81bc/ details> (eingesehen am 2.12.2024).

44

 Lorand Bartels, Assessment of the Implementation of the Human Rights Clause in International and Sectoral Agreements, Brüssel, Mai 2023, <https://www.europarl.europa.eu/RegData/ etudes/IDAN/2023/702586/EXPO_IDA(2023)702586_EN.pdf> (ein­gesehen am 23.7.2024).

45

 Ebd.; Jana Titievskaia, Sustainability Provisions in EU Free Trade Agreements. Review of the European Commission Action Plan, EPRS, November 2021 (Briefing), S. 11, <https://www.euro parl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2021/698799/EPRS_ BRI(2021)698799_EN.pdf> (eingesehen am 24.7.2024).

46

 Ionel Zamfir, Human Rights in EU Trade Agreements. The Human Rights Clause and its Application, EPRS, Juli 2019 (Briefing), S. 8, <https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ BRIE/2019/637975/EPRS_BRI(2019)637975_EN.pdf> (einge­sehen am 23.7.2024).

47

 EC, »Generalised Scheme of Preferences (GSP)«, o. D., <https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/en/content/ generalised-scheme-preferences-gsp> (eingesehen am 21.8.2023).

48

 Bettina Rudloff, Sustainable International Value Chains: The EU’s New Due Diligence Approach as Part of a Policy Mix, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Juni 2022 (Research Division EU/Europe, Working Paper 2), S. 4, <https://www. swp-berlin.org/publications/products/arbeitspapiere/ Rudloff_The_EUs_new_due_diligence_approach_as_part_of_a_ policy_mix_WP.pdf> (eingesehen am 21.8.2023).

49

 Hagemejer et al, Trade Aspects of the EU-Mercosur Association Agreement [wie Fn. 39].

50

 EC, »Annex to Trade and Sustainable Development Chapter (New)«, Ziffer 40, unter: <https://policy.trade.ec. europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/ countries-and-regions/mercosur/eu-mercosur-agreement/text-agreement_en> (eingesehen am 20.12.2024).

51

 Andrew D. Mitchell/James Munro, »An International Law Principle of Non-Regression from Environmental Protections«, in: International and Comparative Law Quarterly, 72 (2023) 1, S. 35–71, <https://www.cambridge.org/core/ journals/international-and-comparative-law-quarterly/ article/an-international-law-principle-of-nonregression-from-environmental-protections/DFB6236C0504491E00B4174 EE6D13186> (eingesehen am 31.7.2024).

52

 Bronckers/Gruni, »Retooling the Sustainability Standards« [wie Fn. 40].

53

 Mathilde Dupré/Stéphanie Kpenou, »Key Insights into the Final EU-Mercosur Agreement«, Paris: Veblen Institute, 12.12.2024 (In Short), <https://www.veblen-institute.org/Key-Insights-into-the-Final-EU-Mercosur-Agreement.html> (eingesehen am 20.12.2024).

54

 Ebd.

55

 Fabry/Köhler-Suzuki/Lamy/Sibona, How China, Europe, Japan and the United States Shape the World through Economic Security [wie Fn. 30].

56

 Thomas Verellen, »Unilateral Trade Measures in Times of Geopolitical Rivalry. A Call for Effective Accountability Mechanisms«, in: Verfassungsblog, 25.5.2021, <https:// verfassungsblog.de/unilateral-trade-measures-in-times-of-geo political-rivalry/> (eingesehen am 21.8.2023).

57

 Galina Kolev/Roland Kube/Thilo Schaefer/Leon Stolle, Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Motivation, Ausgestaltung und wirtschaftliche Implikationen eines CO2-Grenzausgleichs in der EU, Köln: Institut der deutschen Wirtschaft (IW), März 2021 (IW Policy Paper, Nr. 6/21), <https://www.iwkoeln. de/fileadmin/user_upload/Studien/policy_papers/PDF/2021/IW-Policy-Paper_2021_Carbon-Border-Adjustment.pdf> (eingesehen am 24.7.2024).

58

 Hannah Levinger/Milena Schwarz, Globaler CO2-Preis: der schwierige Weg zu einer effektiven internationalen Antwort auf den Klimawandel, Frankfurt/Main: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Februar 2023 (KfW Research Fokus Volkswirtschaft, Nr. 417), <https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/ Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Fokus-Volkswirt schaft/Fokus-2023/Fokus-Nr.-417-Februar-2023-CO2-Preis.pdf> (eingesehen am 24.7.2024).

59

 Julian Parodi, Carbon Border Adjustment Mechanism: A Game Changer for Global Decarbonisation? A Country-by-Country Outlook on Europe’s Main Trading Partners, Brüssel: Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), Competence Centre Climate and Social Justice, Januar 2024 (Briefing), <https://justclimate.fes.de/fileadmin/ user_upload/images/publications/2024/FES_JustClimate_ 31012024_CBAM_Briefing.pdf> (eingesehen am 24.7.2024).

60

 »Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 21.5.2019, <https://eur-lex.europa. eu/eli/reg_del/2019/807/oj?locale=de>; »Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 21.12.2018, <https://eur-lex.europa.eu/ legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L2001& from =EN> (eingesehen jeweils am 21.8.2023).

61

 EC, »EU Legislation on MRLs«, o. D., <https://food.ec. europa.eu/plants/pesticides/maximum-residue-levels/eu-legislation-mrls_en> (eingesehen am 21.11.2023).

62

 WTO, Committee on Sanitary and Phytosanitary Measures, European Union Import Tolerances for Certain Pesticides to Achieve Environmental Outcomes in Third Countries – Specific Trade Concern 534, 28.3.2023, <https://docs.wto.org/dol2fe/ Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/G/SPS/GEN2112.pdf& Open=True> (eingesehen am 4.12.2023).

63

 Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz beim Bundes­ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen des Agrar- und Ernährungs­sektors: Empfehlungen zu aktuellen Gesetzesentwicklungen, Berlin, Dezember 2023 (Gutachten), S. 206ff, <https://www.bmel.de/ SharedDocs/Downloads/DE/_Ministerium/Beiraete/agrar politik/sorgfaltspflichten-unternehmen.pdf?__blob= publicationFile&v=5> (eingesehen am 31.7.2024).

64

 United Nations Human Rights Office of the High Com­missioner (OHCHR), Guiding Principles on Business and Human Rights. Implementing the United Nations »Protect, Respect and Remedy« Framework, New York/Genf: United Nations, 2011, <https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/ publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf> (einge­sehen am 25.7.2024).

65

 Details zu unterschiedlichen Elementen der verschiedenen Sorgfaltspflichtenregelungen finden sich in: Wissenschaft­licher Beirat BMEL, Neue Sorgfaltspflichten [wie Fn. 63].

66

 Ebd.

67

 Helen Bellfield/Osvaldo Pereira/Toby Gardner/Jane Siqueira Lino, Risk Benchmarking for the EU Deforestation Regulation: Key Principles and Recommendations, Stockholm Environment Institue (SEI)/Global Canopy, August 2023 (Policy Briefing), <https://globalcanopy.org/insights/ publication/risk-bench marking-for-the-eu-deforestation-regulation-key-principles-and-recommendations/> (eingesehen am 24.7.2024).

68

 Therese Meitinger, »Einigung zur EUDR: EU-Entwal­dungs­verordnung wird verschoben«, in: Logistik heute (online), 4.12.2024, <https://logistik-heute.de/news/einigung-zur-eudr-eu-entwaldungsverordnung-wird-verschoben-187321.html> (eingesehen am 12.12.2024).

69

 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, »Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die EU. Zusammenfassung des Dokuments: Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Geneh­mi­gungs­systems für Holzeinfuhren«, 11.9.2019, <https://eur-lex. europa.eu/DE/legal-content/summary/licensing-system-for-imports-of-timber-to-the-eu.html> (eingesehen am 21.8.2023).

70

 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat BMEL, Neue Sorgfalts­pflichten [wie Fn. 63].

71

 EC, DG Trade, »WTO Rules on Renewable Energy Dispute«, Brüssel, 5.3.2024, <https://policy.trade.ec. europa.eu/news/wto-rules-renewable-energy-dispute-2024-03-05_en> (ein­gesehen am 24.7.2024).

72

 WTO, European Union – Certain Measures Concerning Palm Oil and Oil Palm Crop-Based Biofuels, Dispute Settlement DS593, 4.10.2024, <https://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/ cases_e/ds593_e.htm> (eingesehen am 24.7.2024).

73

 Euractiv/Reuters, »India Plans to Challenge EU Carbon Tax at WTO«, Euractiv, 17.5.2023, <https://www.euractiv.com/ section/emissions-trading-scheme/news/india-plans-to-challenge-eu-carbon-tax-at-wto/> (eingesehen am 21.11.2023).

74

 WTO, Committee on Agriculture, Joint Letter: European Union Proposal for a Regulation on Deforestation-Free Products, 29.11.2022, <https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc. aspx?filename=q:/G/AG/GEN213.pdf&Open=True> (eingesehen am 21.11.2023).

75

 Andy Bounds/Alice Hancock, »EU’s Use of Incorrect Defor­estation Data ›Risks Blocking Imports‹«, in: Financial Times, 16.7.2024, <https://www.ft.com/content/ab2aabbc-8978-444b-844b-3d0d70553266> (eingesehen am 31.7.2024).

76

 Bettina Rudloff/Tobias Stoll, EU-Mercosur-Abkommen: Die EU muss raus aus ihrer handelspolitischen Sackgasse, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, 22.9.2023 (Kurz gesagt), <https:// www.swp-berlin.org/publikation/eu-mercosur-abkommen-die-eu-muss-raus-aus-ihrer-handelspolitischen-sackgasse> (eingesehen am 21.11.2023).

77

 WTO, Specific Trade Concern 534 [wie Fn. 62].

78

 »EUDR: US-Regierung bittet EU-Kommission um Verschiebung der Entwaldungsverordnung«, in: EUWID Papier und Zellstoff, 1.7.2024, <https://www.euwid-papier.de/news/ unternehmen/eudr-us-regierung-bittet-eu-kommission-um-verschiebung-der-entwaldungsverordnung-010724/> (eingesehen am 24.7.2024).

79

 »Özdemir fordert Verschiebung der EU-Entwaldungs­verordnung«, in: Lebensmittel Zeitung (online), 13.9.2024, <https://www.lebensmittelzeitung.net/politik/nachrichten/umstrittenes-gesetzesvorhaben-oezdemir-fordert-verschiebung-der-eu-entwaldungsverordnung-179839> (eingesehen am 24.9.2024).

80

 EC, »Commission Strengthens Support for EU Deforestation Regulation Implementation and Proposes Extra 12 Months of Phasing-in Time, Responding to Calls by Global Partners«, Pressemitteilung, Brüssel, 2.10.2024, <https:// ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_24_5009> (eingesehen am 21.11.2024).

81

 BMEL, »Özdemir: Verschiebung der EUDR endlich geschafft«, Meldung, 17.12.2024, <https://www.bmel.de/ SharedDocs/Meldungen/DE/Presse/2024/241217-verschiebung-eudr.html> (eingesehen am 20.12.2024).

82

 WTO, »Environmental Disputes in GATT/WTO«, o. D., <https://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/edis00_e.htm> (eingesehen am 21.11.2023); Joost Pauwelyn, »Human Rights in WTO Dispute Settlement«, in: Thomas Cottier/Joost Pauwelyn/Elisabeth Bürgi (Hg.), Human Rights and International Trade, Oxford: Oxford University Press, 2005, S. 206–231, doi: 10.1093/acprof:oso/9780199285822.003.0010.

83

 WTO, »Main Legal Provisions«, o. D., <https://www.wto. org/english/tratop_e/devel_e/d2legl_e.htm> (eingesehen am 21.11.2023).

84

 Clémentine Baldon/Nikos Braoudakis, »Imported Products, Pesticides, and the Environment: The Compatibility of ›Mirror Measures‹ with WTO Rules«, in: Global Trade and Customs Journal, 16 (2021) 9, S. 459–466, <https://kluwer lawonline.com/journalarticle/Global+Trade+and+Customs+ Journal/16.9/GTCJ2021051> (eingesehen am 21.11.2023).

85

 EC, The Future of European Competitiveness. Part A. A Competitiveness Strategy for Europe, Bericht von Mario Draghi, September 2024, <https://commission.europa.eu/document/down load/97e481fd-2dc3-412d-be4c-f152a8232961_en?filename= The%20future%20of%20European%20competitiveness%20_%20A%20competitiveness%20strategy%20for%20Europe.pdf> (eingesehen am 24.9.2024).

86

 Devashish Mitra, »Political Economy of Trade Policy«, in: ders., The Political Economy of Trade Policy. Theory, Evidence and Applications, World Scientific Publishing Company, 2016, S. 239–254, doi: 10.1142/9789814569156_0013; Meredith Kolsky Lewis, »The Prisoners’ Dilemma Posed by Free Trade Agreements: Can Open Access Provisions Provide an Escape?«, in: Chicago Journal of International Law, 11 (2011) 2, <https:// chicagounbound.uchicago.edu/cjil/vol11/iss2/24/> (einge­sehen am 21.8.2023).

87

 Friedrich List, Das nationale System der politischen Ökonomie, Stuttgart/Tübingen 1841.

88

 Charles S. Pearson (Hg.), Multinational Corporations, Environment and the Third World: Business Matters, Durham, NC: Duke University Press in Co-operation with the World Resources Institute, 1987, S. 295ff; William J. Baumol/ Wallace E. Oates, The Theory of Environmental Policy, Cambridge: Cambridge University Press, 1988; Scott Barrett, »Strategic Environmental Policy and International Trade«, in: Journal of Public Economics, 54 (1994) 3, S. 325–338.

89

 Pearson (Hg.), Multinational Corporations, Environment and the Third World [wie Fn. 88].

90

 Detlef Lorenz, »Zur Krise des Liberalisierungshandels: Aussenwirtschaft«, in: Wirtschaftsdienst, 58 (1978) 6, S. 282–286.

91

 David A. Gantz, The U.S.-Mexico-Canada Agreement: Labor Rights and Environmental Protection, Houston, TX: Rice Univer­sity’s Baker Institute for Public Policy, Juni 2019 (Baker Institute Report, No. 06.13.19), <https://www.baker institute.org/research/protecting-labor-rights-and-environment-under-usmca> (eingesehen am 21.11.2023).

92

 Paolo Mazzotti, Stepping Up the Enforcement of Trade and Sustainable Development Chapters in the European Union’s Free Trade Agreements: Reconsidering the Debate on Sanctions, Wien: European Law Institute (ELI), 2021, <https://www.european lawinstitute.eu/fileadmin/user_upload/p_eli/YLA_Award/ Submission_ELI_Young_Lawyers_Award_Paolo_Mazzotti_ 2021.pdf> (eingesehen am 25.7.2024).

93

 Alla Jacques Kirioua/Michael Brüntrup, EU Regulation on Deforestation. Unintended Risks for Smallholder in the Global South? Example of the Cocoa Sector in Côte d’Ivoire, Bonn: German Institute of Development and Sustainability (IDOS), August 2023 (The Current Column), <https://www.idos-research. de/en/the-current-column/article/unintended-risks-for-smallholder-in-the-global-south-example-of-the-cocoa-sector-in-cote-divoire/> (eingesehen am 8.12.2023).

94

 Lucyna Czechowska, »The Concept of Strategic Partnership as an Input in the Modern Alliance Theory«, in: The Copernicus Journal of Political Studies, 4 (2013) 2, S. 36–51, <https:// repozytorium.umk.pl/bitstream/handle/item/1889/ The_concept_of_strategic_partnership_as_an_input_in_the_modern_alliance_theory.pdf> (eingesehen am 21.8.2023); Ronald W. McQuaid, »The Theory of Partnership. Why Have Partnerships?«, in: Stephen P. Osborne (Hg.), Public-Private Partnerships. Theory and Practice in International Perspective, London/New York: Routledge, 2000, S. 9–35.

95

 Maureen Mackintosh, »Partnership: Issues of Policy and Negotiation«, in: The Journal of the Local Economy Policy Unit, 7 (1992) 3, S. 210–224, <https://journals.sagepub.com/ doi/abs/10.1080/02690949208726149> (eingesehen am 21.8.2023).

96

 McQuaid, »The Theory of Partnership« [wie Fn. 94].

97

 Sebastian Steingass/Maurizio Carbone/Pascaline Winand, »The European Union and the Evolving Requirements of International Development: Aid, Policies, Partnerships«, in: Global Affairs, 7 (2021) 4, S. 425–436, doi: 10.1080/23340460. 2021.1999174.

98

 EC, DG International Partnerships, EU Aid for Trade. Progress Report 2022, Luxemburg: Publications Office of the European Union, 2023, <https://data.europa.eu/doi/10.2841/ 005862> (eingesehen am 22.11.2023).

99

 EC, Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions. The Power of Trade Partner­ships: Together for Green and Just Economic Growth, COM(2022) 409 final, Brüssel, 22.6.2022, <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52022DC0409> (eingesehen am 2.12.2024).

100

 Europäische Kommission, »EU-US-Handels- und Tech­nologierat befasst sich mit gemeinsamen Herausforderungen und reagiert auf globale Krisen«, Pressemitteilung, Washington, DC, 5.12.2022, <https://ec.europa.eu/commission/press corner/detail/de/ip_22_7433> (eingesehen am 21.8.2023).

101

 Eline Blot, Reflections on the New Approach to the TSD Chapters for Greener Trade, Brüssel: Institute for European Environmental Policy (IEEP), Februar 2023, <https://ieep.eu/ publications/reflections-on-the-new-approach-to-the-tsd-chapters-for-greener-trade/> (eingesehen am 21.8.2023).

102

 Emanuele Ferrari et al., Cumulative Economic Impact of Upcoming Trade Agreements on EU Agriculture. 2024 Update, Luxemburg: Publications Office of the European Union, 2024 (Report), <https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository /handle/JRC135540> (eingesehen am 2.12.2024).

103

 Thomas Dauphin/Mathilde Dupré, The European Commission’s Trade Sustainability Impact Assessments: A Critical Review, Paris: Veblen Institute for Economic Reforms/Ham­burg: Greenpeace, Mai 2022 (Report), <https://www.veblen-institute.org/IMG/pdf/ec_trade-sia_may_2022.pdf> (einge­sehen am 25.7.2024).

104

 Christina Eckes/Roda Verheyen, Kann das EU-Mercosur-Abkommen durch eine Zusatzerklärung gerettet werden?, Umwelt­institut München, April 2023 (Rechtsgutachten; Zusammenfassung von Ludwig Essig), <https://umweltinstitut.org/wp-content/uploads/2023/05/Zusammenfassung_Rechts gutachten_Mercosur_Umweltinstitut.pdf> (eingesehen am 21.11.2023).

105

 Axel Berger/Henning Klodt, CETA und die Reform des Investitionsschutzes: Frischer Wind oder laues Lüftchen?, Bonn: Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE), 7.3.2016 (Die aktuelle Kolumne), <https://www.idos-research.de/die-aktuelle-kolumne/article/ceta-und-die-reform-des-investi tionsschutzes-frischer-wind-oder-laues-lueftchen/> (einge­sehen am 21.11.2023).

106

 Oft ist nicht eindeutig geregelt, welche eigenen Institutionen (inklusive des Europaparlaments) einzubinden sind. Vgl. Peter-Tobias Stoll/Till Patrik Holterhus/Henner Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, Arbeiterkammer Wien, Juni 2015 (Rechts­gutachten), <https://www.arbeiterkammer.at/infopool/ wien/Regulierungszusammenarbeit_ttip_ceta.pdf> (einge­sehen am 21.11.2023).

107

 Deborah Martens/Diana Potjomkina/Jan Orbie, Domestic Advisory Groups in EU Trade Agreements. Stuck at the Bottom or Moving Up the Ladder?, Berlin: FES, November 2020 (Studie), <https://library.fes.de/pdf-files/iez/17135.pdf> (eingesehen am 26.7.2024).

108

 Milan Remáč, International Agreements – Review and Monitoring Clauses. A Rolling Check-List, EPRS, Oktober 2019 (Studie), <https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ STUD/2019/631768/EPRS_STU(2019)631768_EN.pdf> (ein­gesehen am 21.8.2023).

109

 National Board of Trade Sweden, TSD Handbook. Implementation of the Chapter on Trade and Sustainable Development in the Trade Agreement between EU and Ecuador, Stockholm, August 2019, <https://www.kommerskollegium.se/global assets/publikationer/guider/2019/handbook-tsd-en.pdf> (eingesehen am 26.7.2024).

110

 Europäische Kommission, »Entwaldung und Zerstörung von Wäldern – Verringerung der Auswirkungen von in der EU verkauften Erzeugnissen«, Brüssel, 3.9.2020–10.12.2020 (Konsultation), <https://ec.europa.eu/info/law/ better-regulation/have-your-say/initiatives/12137-Minimising-the-risk-of-deforestation-and-forest-degradation-associated-with-products-placed-on-the-EU-market/public-consultation _de>; dies., »Nachhaltige Unternehmensführung«, Brüssel, 26.10.2020–8.2.2021 (Konsultation), <https://ec.europa.eu/ info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12548-Sustainable-corporate-governance/public-consultation_de> (eingesehen jeweils am 26.7.2024).

111

 EC, »The Sustainable Cocoa Initiative«, o. D., <https:// international-partnerships.ec.europa.eu/policies/ programming/programmes/sustainable-cocoa-initiative_en> (einge­sehen am 23.7.2024).

112

 DG Environment, »The European Commission, Indo­nesia, and Malaysia Agree to a Joint Task Force to Implement the EU Deforestation Regulation«, 29.6.2023, <https://environ ment.ec.europa.eu/news/european-commission-indonesia-and-malaysia-agree-joint-task-force-implement-eu-defor estation-2023-06-29_en> (eingesehen am 21.8.2023).

113

 »Sustainable Agriculture for Forest Ecosystems (SAFE)«, o. D., <https://zerodeforestationhub.eu/projects/safe/> (ein­gesehen am 26.7.2024).

114

 »Regulation (EU) 2023/956 of the European Parliament and of the Council of 10 May 2023 Establishing a Carbon Border Adjustment Mechanism«, in: Official Journal of the European Union, 16.5.2023, <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0956> (eingesehen am 21.8.2023).

115

 »Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 9.6.2023, Artikel 34, <https://eur-lex. europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R 1115> (eingesehen am 31.7.2024).

116

Pathways Towards Sustainable Food Systems in Times of Crises. G7 Agriculture Ministers’ Communiqué, Berlin, 14.5.2022, <https://www.g7germany.de/resource/blob/997532/2040144/8bd6097641a2c66114d95a2615c4d01d/2022-05-16-g7-agrarminister-eng-data.pdf?download=1> (eingesehen am 21.8.2023).

117

 EC, »Communication from the Commission on the Strategic Framework for International Cooperation Engagement in the Context of Regulation (EU) 2023/1115«, C(2024) 7028 final, Annex, Brüssel, 2.10.2024, <https://green-business.ec.europa.eu/document/download/98053bb7-bb73-4157-bf35-a9ffa35e2ee2_en?filename=Annex%20to%20 Communication%20Strategic%20Framework%20for%20 International%20Cooperation%20EUDR.pdf> (eingesehen am 11.10.2024).

118

 International Trade Centre (ITC), »The EU Regulation on Deforestation-free Products. Which Trade Flows Could Be Affected?« (Spotlight vom November 2023), <https://trade briefs.intracen.org/2023/11/spotlight> (eingesehen am 23.12.2024); Yves Zinngrebe et al., »Prioritizing Partners and Products for the Sustainability of the EU’s Agri-food Trade«, in: One Earth, 7 (2024) 4, S. 674–686.

119

 Paul Bochtler/Bettina Rudloff, Replication Data: Trade Relations with Regard to the Regulation on Deforestation-free Products, Datenfile Version 1.0.0, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, 2024, doi: 10.7802/2793.

120

 Der Parameter drückt den Anteil des jeweiligen Part­nerlands bzw. der Partnerregion an der Summe der Importe EUDR-relevanter Produkte in die EU aus, wobei auch inner­europäischer Handel erfasst ist. Diese Erfassung ist durch das ITC definiert.

121

 Definition unter: Europäischer Rat/Rat der Europäischen Union, »Ein EU-Gesetz zu kritischen Rohstoffen für die Zukunft der EU‑Lieferketten«, 12.9.2024, <https://www. consilium.europa.eu/de/infographics/critical-raw-materials/> (eingesehen am 24.9.2024).

122

 »Brazilian Foreign Minister: Uruguay’s Agreement with China Would ›Destroy‹ Mercosur«, in: Buenos Aires Times, 23.1.2023, <https://www.batimes.com.ar/news/economy/ uruguays-agreement-with-china-would-destroy-mercosur-says-brazilian-foreign-minister.phtml> (eingesehen am 24.9.2024).

123

 EC, »WTO Panel Rules against Indonesia’s Export Limitations on Raw Materials«, Pressemitteilung, Brüssel, 30.11.2022, <https://ec.europa.eu/commission/presscorner/ detail/en/ip_22_7314> (eingesehen am 24.9.2024).

124

 U.S. Department of Agriculture, »International Trade Policies: European Union«, o. D., <https://www.ams.usda.gov/ services/organic-certification/international-trade/european-union> (eingesehen am 25.9.2024).

125

 Marcelo Matsumoto/Will Anderson/Katie Reytar/ Leonardo Barbosa, »Brazil’s Forests are Being Restored – Now We Can See Where«, Washington, DC: World Resources Institute, 10.3.2021, <https://www.wri.org/insights/brazils-forests-are-being-restored-now-we-can-see-where> (einge­sehen am 25.9.2024).

126

 Sukanya Das et al., Enabling Local Governance to Mitigate the Climate and Biodiversity Crises, Juli 2023 (T20 Policy Brief), <https://t20ind.org/research/enabling-local-governance-to-mitigate-the-climate-and-biodiversity-crises/> (eingesehen am 26.7.2024).

127

 EC, »The Upgraded EU-Mercosur Agreement – What Is New Compared to the 2019 Agreement«, 10.12.2024, <https:// circabc.europa.eu/ui/group/09242a36-a438-40fd-a7af-fe32e 36cbd0e/library/86fb1930-16ed-4ac6-af25-5e0ad0d0c816/ details?download=true> (eingesehen am 23.12.2024).

128

 Ebd.

129

 DG Trade, »Renewable Energy Dispute« [wie Fn. 71].

130

 Martin Scheele, »Raumwirksamkeit der Umweltpolitik als Kriterium subsidiärer Kompetenzverteilung«, in: Wirtschafts­dienst, 73 (1993) 8, S. 424–430.

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